Liebe Community,
Wir haben mehrere Fälle bei den der Mitarbeiter zum Beispiel der freireligiösen Landesgemeinde Pfalz angehört, aber der Arbeitgeber hat seinen steuerlichen Sitz in NRW. Was machen wir in solch einem Fall zur Lohnsteueranmeldung? Ich habe leider zwei Unterschiedliche Quellen mit zwei unterschiedlichen Meinungen.
Quelle 1 (Finanzamt Frankfurt): Der Mitarbeiter ist in dem Bundesland Hessen nicht erhebungsberechtigt, da es diese Religionsgemeinschaft in NRW nicht gibt. Ich darf ihm keine Kirchensteuerabziehen und auch keine Kirchensteuer nach NRW melden. Die Korrektur und die Verrechnung der abzuführenden Kirchensteuer muss der Mitarbeiter persönlich mit seinem lokalen Wohnstättenfinanzamt und oder ggfs über die Einkommenssteuererklärung klären.
Quelle 2 (Datev website): Keine Erhebungsberechtigung = Kirchensteuer für Konfessionen, die in einem Bundesland nicht erhebungsberechtigt sind, dürfen nicht mit der Lohnsteuer-Anmeldung gemeldet werden. Die entsprechenden Beträge werden auch im Zahlungsträger nicht berücksichtigt. Die Kirchensteuern werden an die jeweiligen Kirchenämter abgeführt. Über die in der Lohnsteuer-Anmeldung nicht enthaltenen Beträge erhalten Sie einen Fehlerhinweis.
Lieben Dank für Eure fachkundigen Informationen
LG
Jenny
Hallo @Jotunheimen05 ,
rechtlich können wir leider nicht beurteilen, wie Sie in Ihrem Fall mit der Kirchensteuer umgehen müssen.
Bitte halten Sie Rücksprache mit dem für den Mandanten zuständigen Finanzamt.