Hallo liebe Community,
folgender Fall bereitet mir Kopfzerbrechen und vielleicht kennt sich damit jemand aus:
Wir haben einen Auszubildenden mit Kind und dieser bekommt eine Entgeltfortzahlung, weil sein Kind erkrankt ist.
"Auszubildende haben bei der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freistellung (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG)."
Nun ist das ja auch ein unverschuldetes Fehlen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und somit müsste doch der Arbeitgeber auch Anspruch auf einen U1-Erstattungsantrag haben.
Bei Eingabe in Lodas Kinderpflege mit Entgeltfortzahlung wird allerdings kein U1-Erstattungsantrag ausgelöst. Ich denke mal das wurde auch für die freiwillige Weiterzahlung des Lohns angelegt. Muss ich jetzt wirklich "Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung" schlüsseln?
Liebe Grüße
Frau Althainz
Hallo Frau Althainz,
meiner Ansicht nach besteht kein Anspruch auf Erstattung nach U1. Ansprüche aus U1 ergeben sich aus § 3EntgFG. Die sehen keine Erstattung von Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes vor.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/__1.html (§ 1 AAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html (§ 3 EntgFG)
Danke für die Antwort, aber genau in diesen Gesetzen sehe ich das Problem. Nach §3 EntgFG heißt es "wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert...".
Dort steht nicht, dass er selbst erkrankt sein muss und wenn er freigestellt werden muss zur Betreuung des Kindes (aufgrund anderer Gesetzesregelungen), dann ist das ja eine Verhinderung der Arbeitsleistung infolge einer Krankheit.
Ich weiß...ist etwas pingelig, aber wäre doch unfair, wenn der Arbeitgeber auf den Kosten sitzen bleibt...
Hallo Frau Altheinz,
ich sehe da auch wenig Möglichkeiten, eine Erstattung über das U1-Verfahren zu erhalten.
Das EFZG spricht nämlich von einer "Arbeitsunfähigkeit" und nicht von einer reinen "Verhinderung der Arbeitsleistung". Und die Arbeitsunfähigkeit liegt eben nur bei Erkrankung des Arbeitnehmers vor.
Gerade bei Auszubildenden bleibt der Arbeitgeber hier tatsächlich auf den Kosten sitzen, da hier auch abweichende Regelungen zum BBiG nicht möglich sind (anders als bei "normalen" Arbeitnehmern).
Aber vielleicht kriegen Sie hier ja eine andere Regelung hin. Wäre dann sicherlich interessant zu erfahren.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Der § 1 des EntgFG definiert den Anwendungsbereich des gesamten Gesetzes und danach ist das Gesetz nur anzuwenden auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit.
https://dejure.org/gesetze/EntgFG/1.html
Alternativ müssten Sie in die historische Gesetzesbegründung schauen ggf. bis ins LfzG. Es geht immer um die Krankheit des Arbeitnehmers/Azubis.