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Kinderbetreuung ab Januar 2021

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letzte Antwort am 25.01.2021 14:58:15 von kb79
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Bonita66
Aufsteiger
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Guten Morgen Community,

 

ich wünsche allen noch ein frohes und gesundes neues Jahr 2021.

 

gestern Abend wurden ja neue Beschlüsse zum Lockdown gefasst.

 

Bzgl. der jetzt anstehenden Kinderbetreuung bin ich jetzt verunsichert.

 

Die Regelung mit 10 bzw. 20 Wochen als Entschädigung abzurechnen läuft doch bis März 2021.

 

Jetzt werden die Zeiten über Kind-Krank abgerechnet?

 

Grüße

cro
Experte
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@Bonita66  schrieb:

 

Jetzt werden die Zeiten über Kind-Krank abgerechnet?

 


Korrekt, so haben es Bund und Länder gestern entschieden.

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Bonita66
Aufsteiger
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Ok. Danke

 

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t_r_
Allwissender
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@Bonita66  schrieb:

 

 

Die Regelung mit 10 bzw. 20 Wochen als Entschädigung abzurechnen läuft doch bis März 2021.

 

Jetzt werden die Zeiten über Kind-Krank abgerechnet?

 

 


Dann reden wir aber von 10 bzw. 20 Tagen, nicht Wochen.

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Bonita66
Aufsteiger
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Hallo,

 

sehe ich nicht so.

Jeder Elternteil hat zehn Wochen lang Anspruch auf die Entschädigung.

 

Beitrag:  ARD Hautpstadtstudio Berlin ; oder Deutscher Gewerkschaftsbund.

 

Aber es wurde ja entschieden es jetzt über Kind-Krank abzurechnen.

 

Grüße

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t_r_
Allwissender
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Das lese ich beim DGB aber anders:

 

https://www.dgb.de/themen/++co++8389e764-5019-11eb-b281-001a4a160123

 

Ich vermute, dass Sie hier etwas durcheinander schmeißen. Im § 56 Abs. 2 IfSG ist von 10 bzw. 20 Wochen die Rede. Im obigen Artikel des DGB ist von Tagen die Rede.

 

Auch hier ist von Tagen die Rede:

 

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/mpk-beschluss-corona-1834364

 

Die Regelungen des § 56 Abs. 2 IfSG gelten aber weiter. Leider allerdings nicht in Bundesländern, in denen die Kindergärten nicht als geschlossen gelten.

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Bonita66
Aufsteiger
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Hallo,

 

Danke für die Info.

 

Habe den Artikel vom 05.01.2021 vorliegen und dort seht dass man die Entschädigung für längstens 10 Wochen  beantragen kann. (Gesetz vom 27.Mai)

 

 

 

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JuWa_01
Beginner
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Guten Morgen, ich möchte hier auch noch einmal nachhaken. Gestern habe ich in der Presse gehört, dass die Krankenkassen diese zusätzlichen Tage ggf nicht bezahlen möchten. Wie ist denn jetzt der aktuelle Stand, wer stellt ein Dokument aus- das Kind ist ja nicht krank, der Arzt fällt somit weg-, wie rechnen wir das über Lohn & Gehalt ab?

Geht man in Vorleistung? Zieht man die Arbeitstage ab? Schon einmal vielen Dank für Ihre Zeit.

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kb79
Einsteiger
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Nachricht 9 von 11
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Hallo,

 

ich habe noch eine kurze Frage zu diesem Thema.

 

M.E. bleibt es doch dabei, dass eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein muss (durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag). So verstehe ich zumindest den § 45 (3) SGB V. 

Erst dann kann der Arbeitnehmer Kinderkrankengeld erhalten. Richtig?

 

Sowohl der Mandant als auch die betroffene Arbeitnehmerin sind da anderer Meinung.

 

Vielen Dank im Voraus.

 

LG aus dem schönen Münsterland

 

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TN
Fachmann
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Dann dürfen Mandant und AN § 616 BGB bemühen 🙂

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kb79
Einsteiger
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Danke für die super schnelle Antwort.

 

So habe ich denen das auch gesagt. Ich gehe hier von 10 Tagen bezahlte Freistellung aus.

 

 

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letzte Antwort am 25.01.2021 14:58:15 von kb79
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