Guten Morgen Community,
ich wünsche allen noch ein frohes und gesundes neues Jahr 2021.
gestern Abend wurden ja neue Beschlüsse zum Lockdown gefasst.
Bzgl. der jetzt anstehenden Kinderbetreuung bin ich jetzt verunsichert.
Die Regelung mit 10 bzw. 20 Wochen als Entschädigung abzurechnen läuft doch bis März 2021.
Jetzt werden die Zeiten über Kind-Krank abgerechnet?
Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ok. Danke
@Bonita66 schrieb:
Die Regelung mit 10 bzw. 20 Wochen als Entschädigung abzurechnen läuft doch bis März 2021.
Jetzt werden die Zeiten über Kind-Krank abgerechnet?
Dann reden wir aber von 10 bzw. 20 Tagen, nicht Wochen.
Hallo,
sehe ich nicht so.
Jeder Elternteil hat zehn Wochen lang Anspruch auf die Entschädigung.
Beitrag: ARD Hautpstadtstudio Berlin ; oder Deutscher Gewerkschaftsbund.
Aber es wurde ja entschieden es jetzt über Kind-Krank abzurechnen.
Grüße
Das lese ich beim DGB aber anders:
https://www.dgb.de/themen/++co++8389e764-5019-11eb-b281-001a4a160123
Ich vermute, dass Sie hier etwas durcheinander schmeißen. Im § 56 Abs. 2 IfSG ist von 10 bzw. 20 Wochen die Rede. Im obigen Artikel des DGB ist von Tagen die Rede.
Auch hier ist von Tagen die Rede:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/mpk-beschluss-corona-1834364
Die Regelungen des § 56 Abs. 2 IfSG gelten aber weiter. Leider allerdings nicht in Bundesländern, in denen die Kindergärten nicht als geschlossen gelten.
Hallo,
Danke für die Info.
Habe den Artikel vom 05.01.2021 vorliegen und dort seht dass man die Entschädigung für längstens 10 Wochen beantragen kann. (Gesetz vom 27.Mai)
Guten Morgen, ich möchte hier auch noch einmal nachhaken. Gestern habe ich in der Presse gehört, dass die Krankenkassen diese zusätzlichen Tage ggf nicht bezahlen möchten. Wie ist denn jetzt der aktuelle Stand, wer stellt ein Dokument aus- das Kind ist ja nicht krank, der Arzt fällt somit weg-, wie rechnen wir das über Lohn & Gehalt ab?
Geht man in Vorleistung? Zieht man die Arbeitstage ab? Schon einmal vielen Dank für Ihre Zeit.
Hallo,
ich habe noch eine kurze Frage zu diesem Thema.
M.E. bleibt es doch dabei, dass eine bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein muss (durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag). So verstehe ich zumindest den § 45 (3) SGB V.
Erst dann kann der Arbeitnehmer Kinderkrankengeld erhalten. Richtig?
Sowohl der Mandant als auch die betroffene Arbeitnehmerin sind da anderer Meinung.
Vielen Dank im Voraus.
LG aus dem schönen Münsterland
Dann dürfen Mandant und AN § 616 BGB bemühen 🙂
Danke für die super schnelle Antwort.
So habe ich denen das auch gesagt. Ich gehe hier von 10 Tagen bezahlte Freistellung aus.