Hallo liebe Community,
ich habe folgende Frage an euch und hoffe ihr könnt mir helfen.
Kind (Kita) muss in Quarantäne weil es Kontaktperson ist.
Greift hier " Kind krank" oder IfSG?
Die Mutter meinte sie wird Kinderkrankengeld bei der KK beantragen.
Was benötige ich dann als Nachweis um "PK" zu buchen?
(reicht der Antrag der Mutter bei der KK und die Quarantänebescheinigung)
Vielen Dank für eure Hilfe.
LG Sabrina
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
das Vorgehen bei Kinderbetreuung wegen Quarantäne und die Eingabe in den Bewegungsdaten finden Sie im Dokument 1009171, Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung und im Dokument 1009166 Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt (gültig ab 31.03.2021).
Falls Sie weitere Fragen zum Thema Kinderbetreuung wegen Quarantäne haben, wenden Sie sich an die üblichen Servicekanäle.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sachverhalt hat sich bereits geklärt!
Liebe Grüße
Bezug auf das Datev Dokument:https://www.datev.de/hilfe/1009171
Anspruch auf Entschädigung unabhängig vom Alter des Kinds. Anspruch auf Entschädigung besteht ab dem 30.03.2020 in Höhe von 67 % des Nettoverdienstausfalls (maximal 2.016 EUR pro Monat), solange der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellt.
Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ist ja vor kurzem ausgelaufen. Ändert sich jetzt etwas wenn ein Kind eines Beschäftigten in Quarantäne muss?
Wieso beantragt der AN nicht Kinderkrankengeld?
Dafür wurden ja die Kindkrank Tage erhöht. 🙂
LG
Naja, das Kind ist ja nicht krank sondern nur in Quarantäne.
Die Kindkrank Tage wurden auch für den Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Kita- bzw. Schulschließung erhöht.
FAQ – Ansprüche von Eltern bei pandemiebedingter Kinderbetreuung (cms.law)
bitte dort mal nachlesen.
Hier steht das der AN entscheiden kann ob IfSG oder Kindkranktage
LG
Nach unserem Verständnis steht Eltern ein Wahlrecht zu, ob sie eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz oder Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Zwar besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 a IfSG, wenn der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, aber Kinderkrankengeld ist gerade kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Dass zunächst Kinderkrankengeld-Möglichkeiten auszuschöpfen wären, ist bislang weder in § 56 Abs. 1 a IfSG bestimmt noch ergibt es sich aus den gesetzgeberischen Erwägungen. Beides kann aber nicht gleichzeitig bezogen werden. Denn für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 a S. 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1 a des Infektionsschutzgesetzes, wie in § 45 Abs. 2 b IfSG klargestellt wird.
Für Arbeitgeber ist es rechtssicherer, wenn ihre Mitarbeiter Kinderkrankengeld anstelle der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 a IfSG in Anspruch nehmen. Denn das Kinderkrankengeld wird direkt von der Krankenkasse an den Mitarbeiter gezahlt. Die Entschädigung nach dem IfSG wird hingegen vom Arbeitgeber "vorgestreckt"; er muss sie sich von der zuständigen Behörde zurückerstatten lassen. Wenn es zwischen der zuständigen Behörde und dem Unternehmen zum Streit kommt, ob ein Entschädigungsanspruch besteht, trägt er also das Kostenrisiko. Solche Differenzen sind beispielsweise denkbar, weil der Arbeitgeber meint, dass dem Mitarbeiter Homeoffice parallel zur Betreuung oder gar Beschulung seiner Kinder nicht zumutbar sei, dies aber von der zuständigen Stelle anders bewertet wird.
Das Thema hatten wir hier auch schon mal diskutiert