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KUG und steuerfreie Zuschläge

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letzte Antwort am 06.07.2020 15:58:27 von Wolfgang_Stein
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Lohnbüro80
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Nachricht 1 von 57
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Hallo!

 

Wir haben eine Firma, die neben dem festen Bruttogehalt steuerfreie Zuschläge erhält.

Die Zuschläge sind jeden Monat gleich und am Ende des Jahres bzw. bei Beendigung der Tätigkeit wird der Abgleich gemacht und ggf. nachgezahlt oder gestrichen.

 

Was ist mit den steuerfreien Zuschlägen bei der Berechnung von KUG.

 

Bleiben die komplett aussen vor und das Gehalt fliesst nur in die Berechnung KUG.

 

Was ist mit den Zuschlägen? Müssen ja steuerpflichtig gemacht werden, da nicht gearbeitet wurde.

mhaas
Erfahrener
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Nachricht 2 von 57
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Um was für "steuerfreie Zuschläge" handelt es sich denn? SFN oder irgendwas anderes?

Lang may yer lum reek
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simonefischer
Einsteiger
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Nachricht 3 von 57
24740 Mal angesehen

Hallo,

 

bei der Berechnung für das Kurzarbeitergeld wird das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt. Steuer- und sv-freie Beträge werden netto ausgezahlt und werden somit nicht zum Bruttoarbeitsentgelt hinzugerechnet.

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Lohnbüro80
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 57
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Es handelt sich um steuerfreie Sonntags und Feiertagszuschläge.

 

Diese Zuschläge müsste ich ja ohnehin für März anteilig pflichtig machen und im April dann ja ggf. komplett pflichtig machen, wenn das Restaurant noch kompletten Monat zu sein sollte.

 

Wenn ich für die März Korrektur einen Teil der Zuschläge pflichtig mache, müssten diese Anteile ja auch mit reinfliessen in die Berechnung KUG  oder? Und die Teile, die steuerfrei bleiben für die Zeit Anfang März, wo noch gearbeitet wurde, werden normal steuerfrei ausgezahlt?

 

Grrr, immer diese Sonderfälle 🙂

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 5 von 57
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Hallo,


für die Berechnung des Sollentgelts sind lediglich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu berücksichtigen, soweit diese steuer- und beitragspflichtig sind. Steuer- und beitragsfreie SFN-Zuschläge fließen nicht in die Sollentgeltberechnung ein.


Beste Grüße

 

Verena Heinlein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
J_Zeller
Einsteiger
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Nachricht 6 von 57
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Hallo,

 

gibt es zur Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge eine gesetzliche Fundstelle. Ich habe in den Hinweisen zum Antragsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (siehe Screenshot) nur folgende Informationen gefunden.

Hinweise Kurzarbeitergeld-2.pngHinweise Kurzarbeitergeld-1.png

 

Besten Dank & Viele Grüße

J. Zeller

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mariahagen
Einsteiger
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Nachricht 7 von 57
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Hallo,

 

die Regelung ist ganz einfach.

Soll-Entgelt ist alles was im Monat gezahlt worden wäre, wenn es keine Kurzarbeit gäbe.

Aber nur sv-pflichtige Anteile.

Die Zuschläge bleiben aber nur steuer-und sv-frei, wenn sie tatsächlich geleistet wurden.

Also die Zuschläge für die tatsächlich geleisteten Zuschläge sind kein Soll-Entgelt, eine durchschnittliche oder bei Ihnen pauschale Erstattung ist sv-pflichtig. Wäre auch gezahlt worden ohne KUG, also Sollentgelt.

So rechne ich das ab.

 

Viele Grüße

J_Zeller
Einsteiger
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Nachricht 8 von 57
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👍Vielen Dank für die Erläuterungen

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ursulalehmann
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Nachricht 9 von 57
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Ich stehe gerade auch vor diesem Problem. Gastro-Betrieb, wo mtl. die Sonntagszuschlage und Nachtzuschläge anhand der tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet werden.

 

Verstehe ich das richtig, dass für die Sonntags- und Nachtschichten lt. Dienstplan auch wenn an diesen Tagen wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet wird Zuschläge gezahlt werden müssen? Also fiktiv ermittelt und diese dann Steuer- und SV-Pflichtig sind?

 

Wie muss ich diese Zuschläge erfassen damit eine Berücksichtigung als KUG erfolgt? Eine steuer- und SV-pflichtige Lohnart für die fiktiven Zuschläge während KUG anlegen?

 

DANKE für HILFE

J_Zeller
Einsteiger
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Nachricht 10 von 57
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Hallo Ursula Lehmann,

 

unser Ansatz ist für die Steuer- & SV-Pflichtigen Zuschläge (Fortzahlung unter KuG) eine neue Lohnart (z.B. "Sonntagszuschlag - KuG") anzulegen und dort die Steuer- & SV-Pflicht zu hinterlegen.

 

Durch die Programmlogik in LODAS sollten dann diese Zuschläge im Soll-Entgelt für die KuG Berechnung landen (inkl. dann der späteren 100 % Erstattung der SV-Beiträge hierauf).

 

VG J. Zeller

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mariahagen
Einsteiger
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Nachricht 11 von 57
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Hallo,

 

ich habe die Lohnart für st-und sv-pflichtige Zuschläge sowieso angelegt, da der MA ja Anspruch auf den Lohn-Durchschnitt der letzten 13 Wochen auch bei Krankheit und Urlaub hat.

Da arbeite ich mit dem Durchschnittsspeicher 3.

Diese LA habe ich jetzt noch dem Sollentgelt zugeordnet, damit der Anteil des KUG, der sich daraus ergibt, mit SV-Beiträgen erstattet wird.

 

Viele Grüße

ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 12 von 57
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Hallo Herr Zeller,

 

darf ich fragen wie Sie die Lohnart schlüsseln?

 

Ich habe einmal Zuschläge für Nachstunden und dann Zuschläge für Sonntagsstunden. Würde ich dann einfach eine Stammlohnart für Stunden (101 z.B.) nehmen und dort unter Lohnveränderung den 20% der Zuschläge eingeben. Steuer- und SV-pflichtg ist die Stammlohnart ja schon.

Was gebe ich unter dem Reiter KUG ein? KUG Soll-Entgelt (Stunden und Betrag) auswählen? Was ist mit Kürzung der Festbezüge bei KUG? Ein Haken?

 

Der Betrieb hat 100% Kurzarbeit und die Zuschläge müssen aber fiktiv gezahlt werden? Richtig? Werden die dann erstattet?

 

Entschuldigung, dass ich so viele Fragen habe. Ich kenne mich mit der Programmlogik im Zusammenhang mit KUG nicht wirklich aus und im Moment habe ich sehr viele KUG Fälle und mir brummt ehrlich gesagt der Kopf.

 

VIELEN DANK!

 

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nadine_
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Nachricht 13 von 57
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Hallo

 

 

Ich habe ein ähnliches Problem.

SFN-Zuschläge werden monatlich pauschal gezahlt und die Höhe ist immer weniger als wie der Anspruch wäre.

Eine Woche wurde nicht gearbeitet und ist Kug Ausfall.

 

Für die KuG Berechnung:


Muss ich diesen SFN Zuschlag auf die gearbeiteten Tage umrechnen und St-u Sv-pflichtig abrechnen?

Wenn Ja, wie ?( da stehe ich gerade auf der Leitung)

 

Oder kann ich den Zuschlag st- u sv fei lassen, da er ohne Einbezug der ausgefallenen Woche noch unter

dem Anspruch liegt?

 

Vielen Dank

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J_Zeller
Einsteiger
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Nachricht 14 von 57
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Hallo Frau Lehmann,

 

der von Ihnen beschriebene Weg ist m.E. korrekt. Die neue Lohnart mit dem Zuschlag unter SV- & Steuer-Pflichtig schlüsseln; beim Reiter "Kug" die Einstellung "Soll-Entgelt (Stunden und Betrag)" wählen, denn die Zuschläge fallen unter das Kug sofern sie nicht erarbeitet werden sondern SV- & Steuer-Pflichtig weiterbezahlt werden.

 

"Kürzung der Festbezüge bei Kug" brauchen Sie m.E. bei einem reinen Stundenlohn nicht anklicken. Dies wäre ein Feld, wenn Sie z.B. monatliche Sachbezugswerte (z.B. 44-EUR etc.) hätten.

 

Beste Grüße

J. Zeller

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ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 15 von 57
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vielen Dank! Ich habe gerade nur noch ein Denkproblem...wenn ich das so eingebe, wird mein fiktiver Sonntagszuschlag zwar als Soll-Entgelt berücksichtigt und auf der Gehaltsabrechnung als steuerpfl. und sv-pfl. Zuschlag ausgewiesen, aber es erfolgt ja keine Erstattung über KUG. Geht der Zuschlag also zu Lasten des Arbeitgebers? Oder habe ich einen Denkfehler? Der Zuschlag ist ja entstanden während der KUG-Stunden - also auf KUG-Stunden.

Muss ich evtl. noch eine andere "Buchung" erfassen?

 

DANKE! Und Entschuldigung, dass ich soviel Frage

 

U. Lehmann

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J_Zeller
Einsteiger
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Die Literatur besagt zum Soll-Entgelt:

 

Soll-Entgelt im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist das Bruttoar-
beitsentgelt des Arbeitnehmers, soweit es sich um beitragspflichtige
Einnahmen im Sinne von §§ 342 ff. SGB III und damit um Entgelt im
Sinne der Sozialversicherung handelt.

 

Somit sind m.E. die Zuschläge im Soll-Entgelt zu erfassen, da diese (bei Zahlung ohne Arbeitstätigkeit) ja SV- & Steuer-Pflichtig sind.

 

Inwieweit die Zuschläge tatsächlich gem. Arbeitsrecht zu zahlen sind, hängt von ggfs. vorliegenden Tarif-/Arbeitsverträgen ab.

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kanzleiefa
Beginner
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Nachricht 17 von 57
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@J_Zeller : so sehe ich es auch. Wenn nicht gearbeitet (werden kann) wird, regelmäßig aber steuerfreie Zuschläge wg. Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet wird, dann ist nun in der Krise der fiktive Zuschlag lohnsteuer- und beitragspflichtig. Natürlich sind auch die Tarifverträge und die Arbeitsverträge zu beachten.

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ursulalehmann
Einsteiger
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DANKE! Heißt also, wenn der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vorsieht, dass Zuschläge bei Krankheit, Kurzarbeit etc. fiktiv zu zahlen sind, rechne ich diese Steuer- und SV-pflichtig ab, da fiktiv. Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall keine Erstattung von der Arbeitsagentur.

 

Steht im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Regelung bezüglich fiktiv zu zahlender Zuschläge, muss ich diese auch nicht zahlen und somit nicht dem Soll-Entgelt hinzurechnen.

 

Habe ich das so richtig verstanden?

kanzleiefa
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nein, so ist das nicht.

 

Wenn der AN regelmäßig steuerfreie Zuschläge erhält, dann hat der AG dem AN im Falle von Urlaub/Krankheit den AN so zu stellen, als hätte er gearbeitet. Da er aber tatsächlich nicht gearbeitet hat, erhöhen die ausgefallenen steuerfreien Zuschläge das steuer- und sozialversicherungspflichte Bruttoentgelt

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mariahagen
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Nachricht 20 von 57
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Hallo,

 

sieh auch meine Antwort

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GO-VB
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Nachricht 21 von 57
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Guten Morgen,

 

welcher Lohnart wird für die Abrechnung der steuerpflichtigen Zuschläge für LUG vorgeschlagen?

 

Ist es richtig, dass das Ist-Entgelt nicht gekürzt wird, oder haben wir nicht die richtige Lohnart.

 

Viele Grüße

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ursulalehmann
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Nachricht 22 von 57
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Wenn also 100% Kurzarbeit ist muss der Arbeitgeber zu seinen Lasten die dann steuer- und sv-pflichtigen Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit bezahlen. Er bekommt diese also nicht über KUG erstattet?

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RoSa-81
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Hallo, 

 

mit dieser Frage beschäftige ich mich auch gerade.

Ich habe bereits eine Lohnart für die Entgeltfortzahlung Urlaub(Stammlohnart 150) und eine Lohnart für die Entgeltfortzahlung Krank (Stammlohnart 155), die mit dem Durchschnittsspeicher arbeitet.

Ich kann diese jetzt nehmen, jedoch bei 100% Ausfall  ist der Speicher ja dann leer.

Daher überlege ich eine neue Lohnart anzulegen für die Zuschläge, und diese dann über die Bewegungsdaten mit dem händisch ausgerechneten Durchschnittswert zu erfassen. 

Welche Stammlohnart eignet sich dafür? 

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mariahagen
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Hallo,

 

die Stammlohnart rechnet mit Tagen.

Aber egal, die Frage ist, ob Sie diese Lohnart bereits benutzt haben.

Denn ein Speicher, der den Durchschnitt aus drei Monaten berechnen soll, muß erstmal mit den Werten aus den letzten drei Monaten gefüllt werden. Kann auch z.B. über eine Nachberechnung erfolgen.

Alternativ können Sie jetzt die Werte über Bewegungsdaten eingeben oder den Speicher ggf. unter Personaldaten/Durchschnittsspeicher nachträglich füllen.

Ich arbeite auch bei Krankheit mit dem Speicher 3. Die über die Lohnart "Ausgleichstunden z.B. Krank" eingegeben Werte müssen natürlich auch wieder in den Speicher fließen, da sie ja zum Durchschnitt der kommenden 13 Wochen gehören.

Ich sehe gerade, dass es ein Dolument 5303233 von heute in der Info-Datenbank gibt.

Habe ich mir aber noch nicht angesehen.

 

Viele Grüße

 

 

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mariahagen
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Hallo,

 

nein, dass haben Sie nicht richtig verstanden. Es gibt ja auch andere Gesetze, die das Arbeitsentgelt beeinflussen.

Hierzu hilft Ihnen das Dokument 5300244, welches sich mit Entgeltfortzahlungen beschäftigt.

Hier gibt es Querverweise u.a. auch zum Bundesurlaubsgesetz (Dok. 5300514).

Ein Arbeitnehmer im Urlaub oder bei Krankheit darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn er hätte arbeiten können. Da er das aber nicht kann hat er Anspruch auf den Durschnittsverdienst der letzten 13 Wochen.

Ganz grob gesagt.

Also auch auf die Zuschläge. Die Steue-und SV-Freiheit gilt aber nur für TATSÄCHLICH geleistete Stunden.

Da nicht geleistet also steuer-u. sv-plichtig!

 

Viele Grüße

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DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


rechnen Sie in Lohn und Gehalt SFN-Zuschläge ab, zum Beispiel mit der Lohnart 1500, errechnet das Programm automatisch den steuerpflichtigen Teil. Auf der Auswertung Soll-/Istentgelt für Kurzarbeitergeld (KuG) erhalten Sie den Vermerk in der Fußnote, dass bei SFN-Zuschlägen der beitragspflichtige Anteil in der Summe des Soll- und Istentgelts enthalten ist. Die SFN-Lohnarten werden unabhängig davon unter den nicht berücksichtigten Entgeltbestandteilen in voller Höhe ausgewiesen. 


Viele Grüße


Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
ursulalehmann
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Vielen Dank, aber ich benötige eine Lösung für LODAS. Interessant wäre auch, ob 100% Kurzarbeit eine Erstattung seitens der Agentur für Arbeit erfolgt für die fiktiven Zuschläge.

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,
in LODAS ist es genauso, wie in Lohn und Gehalt.

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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ursulalehmann
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Nachricht 29 von 57
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Dank e für die Antwort. Muss ich also gar keine Steuerpflichtige Lohnart für die Zuschläge anlegen? Gibt es ein Dokument in dem alles erklärt wird. Im Moment stehe ich etwas auf der Leitung und benötige ein detaillierte Anleitung.

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RoSa-81
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https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Kurzarbeit-Krank-Durchschnitte/m-p/23105#M3707

 

Hier habe ich mit für die Zuschläge die LA 411 abgeguckt.. vieleicht hilft das ja..

Ich habe das SOLL Entgelz hier mit den Durchschnittswerten erhöht. so dass dies bei der KUG Berechnung berücksichtigt wurde.

 

Viele Grüße

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letzte Antwort am 06.07.2020 15:58:27 von Wolfgang_Stein
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