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KUG mit Feiertagen erfassen LODAS

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letzte Antwort am 15.01.2021 11:26:15 von fraua
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ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 1 von 42
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Hallo Zusammen,

ich habe eine Firma mit konjunkturellem KUG. Im April sind ja zwei Feiertage...

Wie muss ich den April abrechnen?

Es sind ohne die Feiertagsstunden bei 40 Std.-Woche      152 Arbeitsstunden im April

2 Feiertage                                                                            16 Stunden

Gesamt                                                                                 168 Stunden

Normalerweise rechne ich die Monatsstunden abzüglich der gearbeiteten Stunden = KUG-Stunden.

Im April hat die Firma 50 Arbeitsstunden geplant. Ich würde dann rechnen 152 Std abzüglich 50 Std tats. gearbeitet = 102 Std KUG LA 410

Oder muss ich hier 168 Std abzüglich 50 Std tats. gearbeitet rechnen?

Die zwei Feiertage müssen ja in Höhe des fiktive KUG bezahlt werden. Der Betrag ist steuerpflichtig und die SV-Anteile trägt der AG alleine.

Wie muss ich die Daten über die Bewegungsdaten erfassen?

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.

Vielen Dank im Voraus!

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 42
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Hallo,

fallen die zwei Feiertage im April auf einen Kurzarbeitergeldtag, sind die Bewegungsdaten wie folgt zu erfassen:

  • 50,00 geleistete Stunden
  • 16,00 Stunden Feiertagsentgelt in Höhe von KUG (Stammlohnart 414)
  • 102,00 Stunden Kurzarbeitergeld (Stammlohnart 410)

Ein Beispiel mit den entsprechenden Bewegungsdaten ist auch im Dokument Kurzarbeitergeld (Beispiele für LODAS) unter den Punkt 3.3. Feiertagsentgelt in Höhe Kug, beschrieben.

Freundliche Grüße

Verena Heinlein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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ursulalehmann
Einsteiger
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Nachricht 3 von 42
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Hallo Frau Heinlein,

vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage habe ich noch: In Dokument 1035533 wird unter LA 414 folgender Hinweis gegeben

Beachten Sie, dass die zu KU hinterlegte Stammlohnart 410 für diese Erfassung mit Stammlohnart 414 überschrieben werden muss.

Muss ich hier noch etwas in den Stammdaten ändern. Wir stehen etwas ratlos vor diesem Hinweis.

Vielen DANK!

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 42
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Hallo,

die Stammdaten müssen in diesem Fall nicht zwingend geändert werden.

Unter Extras / Ausfallschlüssel kann für den Mandanten eine Standardeinstellung getroffen werden, welche Lohnart bei bestimmten Ausfallschlüsseln herangezogen werden soll, wenn dieser unter Bewegungsdaten / Erfassungstabellen, Register Kalendarium erfasst wird.

Sollte dort eingestellt sein, dass beim Ausfallschlüssel KU automatisch die Stammlohnart 410 gegriffen werden soll, muss die Lohnart ggf. mit der Stammlohnart 414 überschrieben werden.

Beste Grüße aus Nürnberg

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Sophie1
Beginner
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Nachricht 5 von 42
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Wie erfolgt die Abrechnung bei KUG, wenn der Feiertag auf keinen Tag des Kurzarbeitergelds fällt ?

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 6 von 42
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Dann wird der mit "normalem" Entgelt = Entgeltfortzahlung an Feiertagen abgerechnet.

Sophie1
Beginner
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Nachricht 7 von 42
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Vielen Dank für die schnelle Antwort .

Also werden die Stunden an dem Tag (8 Stunden bei 40 Wochenstunden) den geleisteten Stunden sprich dem normalen Gehalt hinzuaddiert ohne eine extra Lohnart anzusprechen ?

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bernhard_holleitner
Fortgeschrittener
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Nachricht 8 von 42
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Werden diese Abrechnungsthemen in Info-DB Dokumenten  und /oder Lernvideos ausführlich thematisiert?

 

Danke

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 9 von 42
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Hallo,


für die Abrechnung von Feiertagen und Kurzarbeit haben wir Beispiele im Dokument Kurzarbeitergeld  (Beispiele für LODAS ) unter Punkt 3.3. Auch im Lernvideo wird dieses Thema behandelt.


Ist an dem Feiertag keine Kurzarbeit und die Arbeitnehmer haben normal gearbeitet, wird der Lohn für diesen Tag auch normal abgerechnet. Nur bei KUG-Ausfall sind die Feiertagsstunden über die Stammlohnart 414 zu buchen.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
m-preusser
Beginner
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Nachricht 10 von 42
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Hallo,

 

wenn der Feiertag aber im Hotel ein Arbeitstag wäre, muss dieser trotzdem mit der Stammlohnart 414 eingegeben werden.

 

Danke für die Hilfe.

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eddy2410
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 42
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Nein, wenn Feiertag normaler Arbeitstag wäre, kommt LA 414 nicht in Frage, sondern LA 410.

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HerrHasenfurz
Beginner
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Nachricht 12 von 42
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Und bei gemischten Tagen, also wenn man 8 Std. Sollarbeitszeit hat, davon werden noch am Tag des Feiertags 2 Std. gearbeitet? Wird das dann aufgeteilt?

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eddy2410
Aufsteiger
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Nachricht 13 von 42
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wie ein ganz normaler Arbeitstag mit KUG und Lohn, wenn an diesem Tag ganz normal gearbeitet worden wäre.

HerrHasenfurz
Beginner
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Dachte ich mir. Danke!

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Lohnbüro80
Aufsteiger
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Nachricht 15 von 42
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Bisher war ich immer auf dem Standpunkt, man müsste die 414 nehmen, wenn die Arbeitnehmer in einem Restaurant am Feiertage normalerweise gearbeitet hätten.

 

Wenn ich die Kommentare jetzt aber lese, sollte die Abrechnung also in diesem Fall richtig sein, wenn an diesen Feiertagen, an denen normalerweise gearbeitet worden wäre, normales Kurzarbeitergeld gezahlt wird? Mit LA 410?

 

 

 

 

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 16 von 42
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Hallo,


handelt es sich um einen Feiertag während der Kurzarbeit, buchen Sie die ausgefallenen Stunden mit der Stammlohnart 414. 


Hier ein Auszug aus dem Dokument 5303311 - Kurzarbeitergeld (Beispiele für LODAS) unter Punkt 3.3 Feiertagsentgelt in Höhe Kug:


"Wenn ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum fällt, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kug besteht nicht. Der Anspruch auf Arbeitsverdienst entsteht in der Höhe, die er ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertags hätte, d.h. im vorliegenden Zusammenhang in Höhe des "Kurzlohns", soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre und im Übrigen in Höhe des fiktiven Kug. Der zuletzt genannte Betrag ist zu versteuern. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Das Entgelt für den Feiertag in Höhe von Kug trägt der Arbeitgeber. Es erfolgt keine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit."

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
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HerrHasenfurz
Beginner
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Nachricht 17 von 42
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Hallo Frau Frohmeyer,

 

seien Sie mir bitte nicht böse, aber das Dokument der Info-DB hat bestimmt jeder gelesen, der sich auch nur 5 Minuten mit dem Thema beschäftigt hat. Ich denke, dass die Formulierung hier einfach unglücklich gewählt ist.

Am besten kann man es doch so sagen, dass bei Betrieben, in denen an Feiertagen nicht gearbeitet wird, der Arbeitgeber den Lohn in voller Höhe zu tragen hat. Es besteht kein Anspruch auf KUG.

 

Bei Betrieben, in denen in der Regel an einem Feiertag gearbeitet wird (z.B. Gastronomie, Hotellerie, etc.) ist es ein wie ein normaler Arbeitstag abzurechnen und die Stammlohnart 414 zu benutzen?

 

Korrekt?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@HerrHasenfurz  schrieb:

 

 

Korrekt?


Nein.

 

Wenn in dem Betrieb an Feiertagen normalerweise gearbeitet wird und die Arbeit wegen Kurzarbeit ausfällt, ist es "normale" Kurzarbeit und wird von der BA erstattet - Stammlohnart 410.

 

Wenn in dem Betrieb an Feiertagen nicht gearbeitet wird, hängt es davon ab, ob der MA an dem Tag gearbeitet hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre:

 

Wenn ja - normale Entgeltfortzahlung für Feiertag in voller Höhe.

Wenn nein - Feiertagsentgelt in Höhe KUG, keine Erstattung durch BA - Stammlohnart 414.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

rinchen
Einsteiger
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Guten Abend Uwe Lutz,

 

Vielen Dank für die klärenden Worte!

 

Nun Stelle ich fest, dass ich die Abrechnung korrigieren muss und bitte um kurze Hilfe.

 

Ich habe gerade ein Verständnisproblem bei der Umsetzung der beiden zuletzt genannten Fälle.

 

Steuere ich die normale Entgeltfortzahlung über Erhöhung der monatlichen soll-AZ und den zweiten Fall über zusätzliche Buchung der Stammlohnart 414?

 

Freundliche Grüße 

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maxmoritz
Einsteiger
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Ich glaube diese Antwort ist nicht korrekt!

Im Beispiel von Datev wird für den Feiertag (Fall: "wenn JA") auch die Lohnart 414 genutzt.

 

Habe ich da doch was falsch verstanden?

 

 

Gruß

Sven

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


die Soll-Arbeitszeit wird durch die Abrechnung eines Feiertags nicht verändert.
Wenn Sie Feiertagsentgelt in Höhe von Kug abrechnen möchten, dann erfassen Sie die Stunden mit der Stammlohnart 414.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
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maxmoritz
Einsteiger
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Hallo,

habe mit jetzt Dokument 5303311 nochmals angesehen.

 

In dem Beispiel wird von 100% KUG ausgegangen.

Wenn ich jetzt nur 20% KUG habe, müsste doch folgendes passieren:

 

Gehaltsempfänger:

40 Stunden die Woche = 8 Stunden pro Tag

20% Kürzung =

32 Stunden die Woche = 6,4 Stunden pro Tag + 1,60 Kurzarbeit

 

1 Tag Feiertag

Wenn kein Feiertag wäre, hätte der Mitarbeiter arbeiten müssen

somit nur Eingabe 1,60 Stunden mit Lohnart 414 eingeben! (die 6,4 Stunden werden "normal" bezahlt!  

 

Korrekt?

 

 

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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@maxmoritz  schrieb:

Ich glaube diese Antwort ist nicht korrekt!

Im Beispiel von Datev wird für den Feiertag (Fall: "wenn JA") auch die Lohnart 414 genutzt.

 

Habe ich da doch was falsch verstanden?

 

 

Gruß

Sven


DATEV geht in dem von Ihnen angehängten Beispiel gar nicht darauf ein, ob der Mitarbeiter normalerweise an Himmelfahrt arbeiten würde (trotz Feiertag).

 

Ein "normaler" Arbeitnehmer, der an einem Feiertag frei hat, bekommt Feiertagsentgelt in Höhe von KUG (StLA 414), wenn Kurzarbeit wäre, wenn kein Feiertag gewesen wäre.

 

Ein Mitarbeiter, der an Himmelfahrt arbeiten würde, bekommt gar kein "Feiertagsentgelt" sondern normales Entgelt für geleistete Arbeit. Und wenn dies nun ausfällt wegen KUG bekommt der Mitarbeiter "normales" Kurzarbeitergeld, das von der BA erstattet wird.

Skroelle2704
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Möchte mich hier mal dranhängen - da ich trotz umfangreichen Recherchen nicht auf die Lösung komme: 

 

 

Abrechnung April - Gehaltsempfänger 40 Std. Woche. 

 

Habe 160 Std. KUG-Stunden mit Lohnart 410 geschlüsselt und 

die zwei Feiertage mit 16 Std. mit Lohnart 414 Feiertagsentgelt KUG. Also insgesamt 176 Std. 

 

Nun ist es so, dass die Arbeitnehmer mit den zwei Feiertagen weniger Netto haben als mit 176 Std. KUG. 

 

Das kann doch so nicht richtig sein?!? 

 

Wo liegt der Fehler???

 

LG, 

Andrea 

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eddy2410
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Am LSt-Abzug für das Feiertagsentgelt iHv KUG?

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Andrea,


die Lösung finden Sie in folgendem Beitrag.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
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fraua
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Hallo community,

bräuchte dringend Hilfe, hoffe, ich habe jetzt nicht alle April-Gehälter falsch abgerechnet??

 

Firma seit 01.04.20 in 50 % KUG. Mitarbeiter Gehaltsempfänger und arbeiten normalerweise an Feiertagen nicht. Seit KUG arbeiten manche Mitarbeiter wochenweise, manche tageweise, manche halbtagesweise.

 

Ich habe jetzt bei allen Mitarbeitern die 2 Feiertage im April mit LA 414 und den normalen Arbeitsstunden berechnet. 

 

Falls dies jetzt falsch wäre - dh. zumindet bei den Mitarbeitern, die die ganze KW15 und KW 16 gearbeitet hatten, wären diesen ja jetzt die Feiertage als voller Lohn zu erstatten und nicht über LA 414 (so hatte ich ja das Dokument 303311, Punkt 3.3. verstanden, hier wird ja auf keine andere Feiertagsabrechnung eingegangen). 

 

Nachdem fast alle Mitarbeiter eine dieser KWs mit Feiertagen hat, wären jetzt alle KUG-Mitarbeiter auch unter 50 % Kurzarbeit, das wäre ja jetzt ein Wahnsinn, da ja jetzt auch ab 4 Monaten KUG gilt, dass sich hier das KUG für die Mitarbeiter erhöhen würde. Oje, wie kann ich das jetzt regeln?

 

Brauche dringend Hilfe?

 

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eddy2410
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"Ich habe jetzt bei allen Mitarbeitern die 2 Feiertage im April mit LA 414 und den normalen Arbeitsstunden berechnet."

 

Wenn Sie bei TZ-Mitarbeitern für die Berechnungs des Feiertagesentgelts das tägliche Arbeitspensum angesetzt haben und dann daraufhin 50 % Stunden Feiertagsentgelt iHv KUG wäre es meines Erachtens ok.

 

Also bspw. Mitarbeiter A ist in TZ mit 30,0 h/Woche angestellt. Der Abrechnungsmonat hat zwei Feiertage und es sind 50 % Kurzarbeit angeordnet:

 

Das wären dann insgesamt 6,0 h mit LA 414.

 

 

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Markus71
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Hallo Frau Frohmeyer, (& auch an den Rest der Community),

 

bei mir haben sich in der Zwischenzeit nun auch einige Unsicherheiten eingeschlichen. "Wir" bestehen aus 3 Unternehmen. Das Tochterunternehmen hat es schon im April erwischt, alle MA (3) wurden in Kurzarbeit (80%) "geschickt". Die Abrechnung folgte noch über einen Steuerberater, ich kann diese aber einsehen. Jetzt habe ich hier im Forum mehrmals etwas von Feiertags Kug gelesen. Rechne ich dieses nur bei einem 100% Ausfall ab, denn auf der Abrechnung taucht nirgendwo ein Feiertags Kug auf, obwohl es ja im April 2 Feiertage gab? (Als tarifliche AZ wurde lt. Mandantenauswertung Soll/Istentgelt für den April 160h (22x8h-2 Feiertage) herangezogen, oder wurde dieser Schritt "umgangen", indem man als tarifliche Arbeitszeit die Arbeitstage abzüglich der Feiertage nimmt? Die 160h wurden unter Mandantendaten/Arbeitszeiten/Monatliche Arbeitszeit hinterlegt. Davon entfallen auf Kurzarbeit 128h (80%). Da im Mai auch die beiden weiteren Unternehmen, teilweise & in unterschiedlichen Soll-Ist Arbeitsstunden in Kurzarbeit gehen, wäre das ganz interessant zu wissen. Der Steuerberater hat im Mai 152 Stunden als tarifliche Arbeitszeit hinterlegt, was auch wieder den Arbeitstagen abzüglich der Feiertage entspricht. Kann ich diesen Wert als Basis für die Berechnung der Kurzarbeitstunden verwenden? Da ich keine Summe als Ausfall sondern nur Soll&Ist-Stunden habe, zB. statt 36h nun 25h (MA lt. Vereinbarung 30,56% KA.)

 

Sind dann die vom Steuerberater bereits hinterlegten tarifliche AZ 152 Stunden/für Vollzeit 40h. mein Ausgangswert für die Berechnung der Kurzarbeit in h? Um das noch ein bisschen weiter auszuführen: Monat Mai, MA hat Vertrag über 36h.

 

40h=100%=152h; 36h=90%

152h=100%; 136,80h=90%

136,80h, davon 30,56% KA (Diff. Soll/Ist h in %) 

=41,8h Kurzarbeitergeld

 

Ist das der richtige Ansatz oder komplett falsch? Ursprünglich hatte ich schon mal einen Anderen, aber nachdem ich die Abrechnung des bereits in Kurzarbeit befindenden Unternehmen habe ich nun doch nochmal etwas unternommen. Da ein Unternehmen davon (etwa 200 MA, davon ca. 50 in KA) hat, würde ich außerdem gerne die Mandantendaten in Frieden lassen, stattdessen den Weg über die jeweiligen Personaldaten und Arbeitszeit wählen, Kurzarbeitstunden dann ganz normal dem jeweiligen MA in der Erfassungstabelle zuordnen, spricht da was dagegen?

 

Als Vergleich hierzu die oben angesprochene Mandantenauswertung Soll/Istentgelt aus dem Vormonat: tarifliche AZ April 160h, Vollzeit-MA 40h, 80% Kurzarbeit:

 

40h=100%=160h

160h=100%=tarifliche Arbeitszeit, davon 80% KA

=128h Kurzarbeitergeld 

 

Ich hoffe, dass ist zumindest einigermaßen verständlich & dass mir vielleicht jemand einen Rat hierzu geben kann. 

 

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe. 

Markus 

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fraua
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Oh je, das sieht dann schlecht aus bei mir.

 

Darf ich nochmal nachfragen? Sie rechnen pro Feiertag je 3 h als LA 414 = 6 h.

 

Was passiert dann mit den restlichen 3 h pro Feiertag? Der Feiertag muss doch voll in Höhe KUG berechnet werden?

 

Ich glaube, ich blicke grade gar nicht mehr durch. 

 

Beispiel 40 h Vollzeit, KUG soll 50 % sein, wieviel LA 410 und wieviel LA 414 oder darf garnix als LA 414 berechnet werden, da im Unternehmen ja normalerweise nie an den Feiertagen gearbeitet wird?

 

Bitte um Entschuldigung, ich stehe gerade total auf dem Schlauch. 

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letzte Antwort am 15.01.2021 11:26:15 von fraua
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