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KUG im Teilmonat mit Feiertag bei Gehaltsempfänger

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letzte Antwort am 22.01.2021 12:34:20 von Sabrina_Simmerlein
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Neugierig123
Beginner
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Hallo,

 

es geht nochmal um die Abrechnung von Feiertagen bei KUG.

 

Januar 2021: Feiertag 01.01.2021 ein Freitag. Als Soll-Arbeitsstunden sind beim Mandant dann 168,00 Std. zu erfassen.

 

Gehaltsempfänger: 40 Std./Woche, 10 Tage KUG im Januar 2020. An Feiertagen wird im Betrieb nicht gearbeitet.

 

Muss ich neben den  "normalen" KUG-Std. (80,00) zusätzlich die 8,00 Feiertag-Std. für den 01.01. erfassen? (LA 414)?

 

Unser Mandant befindet sich durchweg seit März 2020 in Kurzarbeit (aber kein Vollausfall). Je nach Abteilung, fallen unterschiedlich viele KUG-Std. an.

 

Welche Vorgabe greift hier für die Abrg. von Feiertag-Std.?

 

Kann mir da jemand weiterhelfen?

 

Vielen Dank im Voraus!

KalterAdler
Beginner
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Nachricht 2 von 3
229 Mal angesehen

Hallo,

 

sie bringen es auf den Punkt!

 

die "normalen" KUG-Std.(also ausgenommen der Feiertage) werden unter:

 

Bewegungsdaten I Erfassungstabellen I Kalendarium

 

mit der LA 410 und die Feiertagsstunden werden unter der LA 414 erfasst.

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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 3
179 Mal angesehen

Hallo,


wenn die an einem Wochenfeiertag während der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit mit Entgelt in Höhe des Kurzarbeitergelds vergütet werden soll, erfassen Sie diese ausgefallenen Stunden kumuliert mit Bearbeitungsschlüssel 1 zur Stammlohnart 414.


Bei der Erfassung im Kalendarium können Sie diese Stunden für Feiertagsentgelt in Höhe des Kurzarbeitergelds mit Ausfallschlüssel KU eingeben.


Ein Beispiel zum Thema "Feiertagsentgelt in Höhe Kug" finden Sie unter Punkt 3.3 im Dokument Kurzarbeitergeld berechnen und erfassen - Beispiele für LODAS .


Ob der Feiertag in Ihrem Fall mit Feiertagsentgelt in Höhe Kug oder als regulärer Arbeitstag abzurechnen ist, können wir Ihnen nicht beantworten, da es sich hierbei um eine rechtliche Frage handelt. 
Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Bundesagentur für Arbeit oder an einen Experten für Arbeitsrecht.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 22.01.2021 12:34:20 von Sabrina_Simmerlein
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