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KUG - Sozialschutzpaket II - Erhöhung KUG

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letzte Antwort am 29.09.2020 14:29:45 von t_r_
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mhelm
Einsteiger
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Nachricht 1 von 35
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Hallo Zusammen,

nach dem vergangene Woche verabschiedeten Sozialschutzpaket II wird sich das KUG u.a. nach dem 4. Monat der Kurzarbeit auf 70 bzw. 77% erhöhen, wenn der jeweilige Mitarbeiter in den Monaten ab März mind. 50% kurz gearbeitet hat.

Wird dies über DATEV Lohn&Gehalt automatisiert geprüft ob dies beim jeweiligen Mitarbeiter erfüllt ist oder wird das ein manueller Prüfvorgang sein?

Wie wird dies umgesetzt?

 

Vielen Dank

TN
Fachmann
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Vermutlich könnten Abrechnungsprogramme, die gesetzliche Änderungen dieser Natur nicht in ihrer Verarbeitung ermöglichen, nicht zertifiziert werden...

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saleb
Einsteiger
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Nachricht 3 von 35
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Hallo,

 

ich bin hier ebenfalls auf der Suche nach einer Lösung für die Umsetzung der Erhöhung auf 70/77%. Soweit ich das verstanden habe, ist eine Programmumsetzung durch DATEV nicht vorgesehen?

 

Wenn mir jemand sagt, dass ich da falsch liege, freue ich mich sehr 😉

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TN
Fachmann
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Nachricht 4 von 35
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Ich befürchte, ich habe mich zu verschleiert ausgedrückt:

 

Kein Beschluss eines Gesetzes --> Keine Programmierung des Lohnprogrammes --> keine Anwendung von "Nochentwürfen"

 

Sorry...

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mhelm
Einsteiger
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Nachricht 5 von 35
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Das Gesetz wurde am 15.5., d.h. letzten Freitag dem Bundesrat vorgelegt. Dieser hat zugestimmt. Es fehlt faktisch nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Insofern ist die Frage, wie das Thema gelöst werden soll, m. E. schon aufgrund der zeitlichen Nähe zur Juni Abrechnung angebracht. Schließlich, so mein Verständnis, könnte es bereits im Juni (4. Monat seit März) möglicherweise bei dem einen oder anderen Anwender zu einem veränderten Abrechnungsfall kommen.

Das heißt im Ergebnis - es bleibt nicht mehr so viel Zeit.

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DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 6 von 35
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Hallo Community,

 

richtig, das Gesetz wurde am Freitag, 15.05.2020, in der Bundesratssitzung verabschiedet.

 

Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung dieser gesetzlichen Änderung und werden Sie über das Dokument 1008688 -Auswirkungen des Corona-Virus auf die Lohnabrechnungen auf dem Laufenden halten.

 

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
witte
Aufsteiger
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Nachricht 7 von 35
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Info vom 18.5.:

Die 1. Lesung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 19/19150) im Bundestag hat ebenfalls am 15.5.2020 stattgefunden. Die 2./3. Lesung soll laut Tagesordnung des Bundestages am 28.5.2020 erfolgen.

 

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sschu
Einsteiger
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Hier ggf. eine interessante Info zum Thema Aufstockung des Kug. Die Info ist aus dem Internet www.vbw-bayern.de!

Die DATEV wird diese Änderung sicherlich frühzeitig umsetzen, da bin ich mir relativ sicher. Bisher hat die DATEV den größten Teil der Neuerungen immer kurzfristigt umgesetzt, was aktuell sicherlich nicht selbstverständlich ist...! Dafür auch ein großes Lob an die DATEV.

 

 

Letzte Aktualisierung: 18. Mai 2020

Information Update: Bundestag und Bundesrat beschließen Aufstockung des Kurzarbeitergelds

 

Bundestag und Bundesrat haben die gesetzliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (KuG) bei längerem Bezug im Rahmen des "Sozialschutzpakets II" beschlossen. Demnach besteht für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte weiterhin ein regulärer gesetzlicher Anspruch auf 60 Prozent des Nettolohns, der aufgrund der Arbeitszeitreduzierung anteilig ausfällt. Mit Kindern sind es 67 Prozent. Bei einer Bezugsdauer von mehr als drei Monaten wird das KuG bis zum Jahresende 2020 in zwei Staffeln angehoben: ab dem 4. Bezugsmonat um 10 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat um 20 Prozent. Voraussetzung ist dann im jeweiligen Bezugsmonat ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen derzeit noch nicht vor. Nach aktueller Lesart gelten allerdings folgende Regelungen:

 

  • Der erhöhte Leistungssatz von 70 bzw. 77 Prozent wird ab dem 4. KuG-Bezugsmonat seit März 2020 (frühestens Juni 2020) gewährt, wenn der Entgeltausfall dann mindestens 50 Prozent beträgt, und zwar unabhängig vom (Arbeits- und) Entgeltausfall in Monaten März bis Mai.
  • Analog: Der erhöhte Leistungssatz von 80 bzw. 87 Prozent wird ab dem 7. KuG-Bezugsmonat seit März 2020 (frühestens September 2020) gewährt, wenn der Entgeltausfall dann mindestens 50 Prozent beträgt.
  • Bei der Betrachtung der Bezugsdauer werden die individuellen Bezugsmonate herangezogen.
  • Nach Erreichen dieser „Anwartschaft“ von drei bzw. sechs Monaten wird dann monatlich betrachtet, ob ein mehr als 50-prozentiger Entgeltausfall vorliegt. Nur in diesem Fall kommen die Aufstockungsbeträge infrage.
    Fall A: Wenn im Juli der Entgeltausfall wieder unter 50 Prozent liegt, dann bekommt der/die Arbeitnehmer*in wieder den normalen Leistungssatz von 60 bzw. 67 Prozent.
    Fall B: Bei Entgeltausfall von März bis August in Höhe von 30 Prozent und ggf. 60 Prozent ab September 2020 (7. Monat), erhalten Beschäftigte im September 80 bzw. 87 Prozent KuG.
  • Es kommt unserer Ansicht nach nicht auf ununterbrochenen KuG-Bezug an. Bei Unterbrechungen können die KuG-Bezugsmonate zusammengerechnet werden.
TN
Fachmann
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Nachricht 9 von 35
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Ja, auch ich finde, dass LuG die weltbeste Software ist.

Meinerseits auch noch ein allerherzlichstes Dankeschön an alle Programmierer 🙂

Ich beneide sie wahrlich nicht...

nataliezabojnik
Beginner
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Nachricht 10 von 35
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Guten Morgen,

 

Sie schreiben: 

 

Nach aktueller Lesart gelten allerdings folgende Regelungen:

 

  • Der erhöhte Leistungssatz von 70 bzw. 77 Prozent wird ab dem 4. KuG-Bezugsmonat seit März 2020 (frühestens Juni 2020) gewährt, wenn der Entgeltausfall dann mindestens 50 Prozent beträgt, und zwar unabhängig vom (Arbeits- und) Entgeltausfall in Monaten März bis Mai.

 

Leider habe ich auch schon eine gegenteilige Meinung gelesen und die Aufstockung ab dem 4. Monat soll abhängig von den Vormonaten um mindestens 50% reduziert sein und vorher auch gewesen sein.

 

Leider ist hier die Ausführung auf der Seite des Bundesfinanzministerium auch nicht eindeutig was die Formulierung angeht:

 

Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.

 

Gibt es hier irgendwo schon eine eindeutige Aussage zu diesem Thema?

 

Viele Grüße

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sschu
Einsteiger
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Nachricht 11 von 35
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Wie geschrieben, ist die Info vom 18.05.2020, vom VBW Bayern und von denen so interpretiert worden! Es stimmt, dass die Aussagen alle sehr unübersichtlich und widersprüchlich sind. Die DATEV wird wohl genaue Infos vorliegen haben und uns darüber informieren.

 

Ich wollte hier nur über eine relativ deutliche Aussage informieren, da dies eine der wenigen und auf den Punkt gebrachte Infos (für mich) war.

 

Wenn jemand andere (genaue) Infos hat, kann er diese hier ja veröffentlichen.

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nataliezabojnik
Beginner
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Nachricht 12 von 35
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Guten Morgen,

 

ich habe beim Bundesministerium um Klarstellung bezüglich des Mindestausfall der Arbeitszeit um 50% gebeten und folgende Antwort bekommen:

 

für das erhöhte Kurzarbeitergeld (Kug) wird vorausgesetzt, dass ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent „im jeweiligen Bezugsmonat“ erfüllt sein muss. Das bedeutet, dass es ausreichend ist, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im vierten oder in den folgenden Bezugsmonaten mindestens 50 Prozent Entgeltausfall haben, um den höheren Leistungssatz zu erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass auch schon in den Monaten zuvor ein entsprechender Arbeitsausfall vorliegt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen lediglich Kurzarbeitergeld beziehen, auf den Umfang des Arbeitsausfalles kommt es in den ersten drei Monaten nicht an. Ab dem vierten Monat wird jeder Monat einzeln betrachtet. Für jeden Monat mit 50 Prozent oder mehr Arbeitsausfall wird das erhöhte Kurzarbeitergeld (ab dem vierten Monat 70 Prozent bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern, ab dem siebten Monat 80 Prozent bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) gezahlt. Diese Regelung gilt bis 31. Dezember 2020. Referenzmonat für die Berechnung der Bezugsmonate ist März 2020, das bedeutet das erhöhte Kug kann frühestens für Juni 2020 bezogen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

 

Referat IIb5

(Förderung der Beschäftigung und selbstständigen Erwerbstätigkeit)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin

 

E-Mail: IIb5@bmas.bund.de
Internet: http://www.bmas.de

 

Ich wollte das hier nur nochmals in die Runde geben.

 

Viele Grüße

sschu
Einsteiger
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Nachricht 13 von 35
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Super, vielen Dank für die Info. Das ist dann ja so, wie ich es schon geschrieben habe. Die DATEV wird diese Änderung sicherlich automatisch berücksichtigen bzw. den Kug Satz entsprechend berechnen, wenn ab dem vierten Monat der Ausfall >50% ist. Dazu schickt die DATEV hoffentlich noch Informationen.

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Thomas_Kahl
Meister
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Ich glaube kaum, dass sich das vollautomatisch umsetzen lässt. Da wird die Datev wohl eine neue Lohnart für den erhöhten KUG-Satz basteln und das wars. Die Entscheidung, ob Sie die verwenden oder die bisherige Lohnart, werden dann Sie für jeden Arbeitnehmer einzeln  treffen dürfen, da Sie tatsächlich dann jeden Arbeitnehmer einzeln betrachten müssen: bezieht der AN bereits den 4. Monat KUG und überschreitet er im Betrachtungsmonat die 50%-Grenze?

 

Das wird geil. Wenn dann noch Krankheit, Feiertage, KUG-Zuschüsse dazu kommen, sitzen Sie pro AN ewig an der Abrechnung.

MfG
T.Kahl
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t_r_
Allwissender
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@Thomas_Kahl  schrieb:

Ich glaube kaum, dass sich das vollautomatisch umsetzen lässt. Da wird die Datev wohl eine neue Lohnart für den erhöhten KUG-Satz basteln und das wars. Die Entscheidung, ob Sie die verwenden oder die bisherige Lohnart, werden dann Sie für jeden Arbeitnehmer einzeln  treffen dürfen, da Sie tatsächlich dann jeden Arbeitnehmer einzeln betrachten müssen: bezieht der AN bereits den 4. Monat KUG und überschreitet er im Betrachtungsmonat die 50%-Grenze?

 

Das wird geil. Wenn dann noch Krankheit, Feiertage, KUG-Zuschüsse dazu kommen, sitzen Sie pro AN ewig an der Abrechnung.


Ich könnte mir hier schon eine programmierte "Zwischenlösung" der Datev vorstellen. Durch die kurze zeitliche Begrenzung des Gesetzes ist es ja fast schon unsinnig eine vollautomatische Lösung zu programmieren.

 

Welche ich mir natürlich wünschen würde. 😀

 

Vielleicht werden entsprechende Hinweise programmiert, wie z. Bsp. der Mitarbeiter bezieht bereits im vierten Monat KUG (Prüfung über entsprechende Kalenderbuchungen ja möglich, ähnliche Hinweise gibt es ja bei Krankheiten), bitte prüfen Sie, ob der erhöhte KUG-Satz zur Anwendung kommen muss. Dann Sprungziel zum Haken-Setzen für Verwendung eines höheren KUG-Satzes und es wird automatisch die neue mit höheren Satz hinterlegte Lohnart verwendet.

Gleichzeitig könnte ein Hinweis im Abgleich zur regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, dass 50 % voraussichtlich erreicht wurden.

 

Man sitzt doch jetzt schon durch die Nettohochrechnungen teils ewig an den Abrechnungen. Warum sollte es des besser werden. Im Juni dürfen wir dann die Neuregelungen mit den höheren Sätzen prüfen und unsere eigene Arbeit der KUG-Zuschüsse rückgängig machen.

 

Viele Grüße

T. Reich

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Thomas_Kahl
Meister
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Hallo Herr Reich,

 

wünschen täte ich mir da auch Vieles. Aber unter einem nervösen Seitenblick auf die Umsetzung der bereits Ende März beschlossenen Erstattungen bei Kinderbetreuung in den Lohnprogrammen, kann ich dazu nur sagen: Eine Umsetzung der KUG-Erhöhungen in den Lohnprogrammen im Dezember 2020 ist vielleicht ein bissel arg spät ....🤣

MfG
T.Kahl
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hschäfer
Einsteiger
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Hallo Frau Eichler,

 

gibt es schon einen Termin für das Update Lohn und Gehalt für die Abrechnung KUG ab dem 4. Monat?

 

Danke Gruß

 

Schäfer

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DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 18 von 35
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Hallo Herr Schäfer,

hallo Community,

 

leider kann ich Ihnen noch keinen Termin für das Service-Release nennen oder über die Details zur Umsetzung berichten.

Wir arbeiten derzeit noch an der Klärung der rechtlichen/offenen Fragen bzgl. der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. und 7. Monat.

 

Sobald der Termin für das Update feststeht, werden wir Sie wie gewohnt über das Dokument 1008688 -Auswirkungen des Corona-Virus auf die Lohnabrechnungen informieren.

 

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
pogo
Meister
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In der

"Weisung 202005010 vom 28.05.2020 – Erhöhung des
Kurzarbeitergeldes ab dem 4. und 7. Bezugsmonat,
Öffnung Hinzuverdienstmöglichkeit für alle Berufe,
Weiterbildung während Kurzarbeit"

sind evtl. weitere Antworten zu finden.

 

 

Direkter Link zur Weisung:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202005010_ba146517.pdf

Alle Weisungen:

https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/weisungen

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mhelm
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Hallo Zusammen. 
Gibt es bereits eine Information, wie und wann das erhöhte KUG im Juni in der Abrechnung berücksichtigt werden kann? 

 

Viele Grüße

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hschäfer
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

habe gehört, dass es frühestens Anfang Juli/Mitte Juli 2020 wohl gehen wird.

 

Viele Grüße

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mhelm
Einsteiger
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Hallo Zusammen,

die Abrechnung Juni steht vor der Tür und - zumindest mir - ist aktuell nicht klar, ob es noch eine Lösung von DATEV hierzu geben wird.

Es wäre hilfreich, wenn man eine klare Aussage hierzu von DATEV erhalten könnte, sinnvollerweise kombiniert mit dem Hinweis, wie man zu verfahren hat, wenn eine rechtzeitige Bereitstellung nicht mehr funktioniert.

 

VG

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H19B20s
Einsteiger
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@mhelm in dem Dokument https://apps.datev.de/dnlexka/document/1008688#D252201591958294795 

 

wird es in Lohn und Gehalt ab dem 26.06.2020 voraussichtlich die Möglichkeit geben dies umzusetzen 🙂 

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mhelm
Einsteiger
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Gestern stand in dem Dokument - es sei denn ich habe es übersehen - noch nichts hierzu.

Deshalb die Frage in die Runde.

Aber - vielen Dank. Trotz allem - 26.6. ist natürlich für die Juni Abrechnung too late. Das ist unbefriedigend.

 

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H19B20s
Einsteiger
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@mhelm ja wir hatten es gestern auch noch nicht gesehen die Änderungen kam wohl recht spät gestern Abend. 

 

Ja, für die Juni Abrechnung ist es definitiv zu spät, hier werden wir eine NB machen.

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DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,


die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes kann in Lohn und Gehalt ab der Version 11.18 abgerechnet werden. Das neue Service-Release 11.18 von Lohn und Gehalt compact/classic/comfort steht voraussichtlich am Freitag, 26.06.2020 für Sie bereit.


Nach der Installation der neuen Version werden betroffene Mitarbeiter mit der nächsten Lohnabrechnung automatisch nachberechnet.


In folgendem Beitrag finden Sie weitere Informationen zur neuen Version:
Neues Service-Release: Lohn und Gehalt V.11.18


Beste Grüße


Selina Heubeck
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
MWalczak
Beginner
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Hallo,

 

und wie sieht es für Lodas aus?

 

Wann wird dort die Version angepasst?

DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community, 

 

schauen Sie mal in diesen Thread - hier wurde das Thema schon besprochen. 

 

Beste Grüße aus Nürnberg

 

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
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TN
Fachmann
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Dazu noch eine - nahezu blasphemische - Frage:

Wird es möglich sein, bei einem Softwarewechsel (nicht von Lodas) nach dem 4. Bezugsmonat nach/in LuG den erhöhten Satz abrechnen zu können?

 

Gerne könnt Ihr für diese Frage Asche auf mein Haupt regnen lassen 😞

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DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

liegt ein Systemwechsel vor, so müssen auch hier für die bereits abgerechneten Monate die Bezugsmonate für das Kurzarbeitergeld gefüllt werden.

Ab der Version 11.18 (Bereitstellung 26.06.2020) finden Sie das Feld Anzahl Bezugsmonate Vorsystem beim jeweiligen Mitarbeiter unter Stammdaten l Vortragswerte l Lohnkonto, Registerkarte SV - Kug/Saison-Kug (wirtschaftlich bedingter Ausfall).

 

Erfassen Sie hier die Anzahl der Monate, in welchen der Arbeitnehmer bereits Kurzarbeit bezogen hat.

Der erste Monat für die Berechnung der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020.

 

Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen, solange sie im Zeitraum von März bis Dezember 2020 liegen.

Auf die Zahl der Bezugsmonate werden auch die Monate angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50% betragen hat.

 

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
34
letzte Antwort am 29.09.2020 14:29:45 von t_r_
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