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KUG Gehaltsempfänger und Urlaub

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letzte Antwort am 05.07.2021 16:28:38 von TN
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penz
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Für den Januar sollte KUG abgerechnet werden. Es handelt sich um Gehaltsempfänger. Abzurechnen sind der 1.1. als Feiertag, 2.+3.1. als Urlaub und 20 Tage Kurzarbeit. Erfasst wurden 160 Std. LA 410, 8 Std. LA 414. Auf der Gehaltsabrechnung erscheint ein "Rest-Normal-Lohn", der beim Nachrechnen auf ca. 5,3 Std. kommt - entspricht damit 173,3 Std.-Durchschnitt für einen Gehaltsempfänger. Bei Std. Lohn-Empfänger hätte ich 184 Std. abrechnen können. Haben jetzt die Gehaltsempfänger Pech und bekommen ihren Urlaub nur vermindert bezahlt? Wo liegt der Denkfehler. DANKE.

brooke
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Hallo,

 

haben Sie die monatliche Arbeitszeit hinterlegt?

 

Gruß

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penz
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Ja - hatten wir vorsorglich auch versucht. Und auch bei der Abrechnung drin gelassen. Eigentlich war nur hinterlegt, regelmäßige wöchentliche Az 40 Std. Die monatliche Arbeitszeit steht jetzt unter tariflicher monatlicher Arbeitzeit. Was anderes haben wir nicht gefunden. 

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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


bei einem Gehaltsempfänger ist es nicht notwendig, den Urlaubslohn mit der Stammlohnart 414 zu buchen.

Der Urlaubslohn wird nur bei Stundenlohnempfänger benötigt.

 

Im Normalfall buchen Sie für den Festlohnempfänger nur die ausgefallenen Stunden mit der Stammlohnart 410 - in Ihrem Fall 160 Stunden. Für Urlaub und Feiertag erhält der Mitarbeiter sein normales Entgelt.


Die Berechnung der Stunden kann an dieser Stelle nicht verglichen werden. Bei einem Stundenlöhner werden immer die tatsächlichen Stunden im Monat berücksichtigt. Bei einem Gehaltsempfänger mit einer 40 Stunden-Wochen werden monatlich immer pauschal 173,3 Stunden zur Berechnung herangezogen.


Weitere Informationen zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld finden Sie im Dokument 5303311 - Kurzarbeitergeld (Beispiele für LODAS)   in unserer Info-Datenbank.

 

Beste Grüße aus Nürnberg

 

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
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penz
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Danke für Ihre Hilfe. Die Lohnart 414 ist bei uns der Feiertagslohn für Urlaub haben nix erfasst. Damit sind 160 Stunden KUG und 8 Std. Feiertags-KUG abgerechnet. Der normale Lohn für die zwei Tage Urlaub ist dann der Rest zu den 173,3 Std. Im Moment bekommen wir vermehrt Rückfragen, da der so berechnete "Rest"-Normal-Lohn bei den Gehaltsempfängern im Januar damit sehr wenig ist. Nämlich nur 5,3 Std. Kann dass denn wirklich sein.

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
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Hallo,
Sie können alternativ unter Personaldaten | Entlohnung | Monatslohn im Register Bearbeitungsvorschriften die Berechnung der unbezahlten Ausfallzeiten auf feste Bestandteile des Monatslohn / Sollarbeitsstunden umschlüsseln und anschließend unter Personaldaten | Arbeitszeiten | Monatliche Arbeitszeit eine abweichende Sollarbeitszeit erfassen. Somit wird diese als regelmäßige Arbeitszeit herangezogen. 

Beste Grüße Monique Müller
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eitorfgmbh
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Spoiler
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ist es tatsächlich so, dass bei einem Gehaltsempfänger nur die Kug-Std. mit LA 410 verwendet wird und die Feiertagsstunden nicht erfasst werden?

 

Es kann doch nicht richtig sein, dass der AG den Feiertag regulär bezahlt und nicht in Höhe von Kug.

 

Viele Grüße

Laura Hundhausen

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
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Hallo, 


der Arbeitgeber kann entscheiden, ob ein Feiertagsentgelt in Höhe von Kurzarbeitergeld bezahlt oder in voller Höhe ausgezahlt wird. Wird der Feiertag i.H. KuG ausbezahlt, ist auch bei einem Festlohnempfänger die Lohnart 414 zu buchen. 
Die Abrechnung von Feiertagsentgelt i.H. KuG ist im Dokument, dass Frau Dietl verlinkt hat, beschrieben. 


Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
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Beste Grüße Wolfgang Stein
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Mani
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Hallo Frau Dietl,

 

dazu habe ich aber noch eine Frage. 

 

Im Monat Mai 2020 haben wir 21 AT, das bedeutet 168,00 Std. Unser Mitarbeiter hat 100% KUG. Bei Ihrer Beschreibung erhält der Mitarbeiter somit noch Gehalt für 5,33 Std.. Das kann doch aber auch nicht sein. Oder?

 

Danke für eine kurze Information.

 

Viele Grüße

 

Manuela

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brooke
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siehe Nachricht von Frau Schauer

 

Gruß

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bassman72gm
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Hallo.. Eine Frage dazu. 

 Bei einem Gehaltsempfänger mit einer 40 Stunden-Wochen werden monatlich immer pauschal 173,3 Stunden zur Berechnung herangezogen.   <<<< Egal wie viele Arbeitstage der Monat hat?? 

Der April hat ja 20 Arbeitstage und 2 Feiertage = 176 Stunden 

 

Wenn ja, wo wird das eingetragen , also die pauschale Stundenzahl.

 

Bei einer Abrechnung ergibt das ein Unterschied von 2,67 Stunden, was sich dann auf das KUG auswirkt.

 

Danke für eine Info

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eitorfgmbh
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Guten Morgen,

 

bei einem Gehaltsempfänger mit einer wöchentlichen AZ von 40 Stunden werden immer die durchschnittlichen Stunden herangezogen. Also die 173,3 Stunden.

 

Wenn man bei einem Vollausfall 176 Stunden Kug erfasst werden, werden die Stunden automatisch von Datev gekürzt.

 

Viele Grüße

Laura Hundhausen

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bassman72gm
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Was ist dann falsch eingegeben in den Stammdaten??

MA ist Gehaltempfänger

(KUG ist das pauschalierte Netto gemeint)

Weil bei der Abrechnung nicht mit dem eigentlichen KUG übereinstimmt.

 

Hier: MA 45 Stunden Woche (195 Pro Monat , 9 pro Tag) 100% Vollausfall  

2 Feiertage im April a 9 Stunden = 18 Stunden

 

Feiertage wurden richtig berechnet: Kug/195 *18 (das ist ja der Anteil den der AG bezahlen muss)

Der Rest ist ja dann Kug/195 * 177     (195-18= 177)

Aber in mir vorliegenden Abrechnung wurde die tarifliche Arbeitszeit von 198 noch eingetragen

Und so errechnet sich dann folgendes:

Kug/ 198 * 177 und somit gibt das natürlich in der Endsumme eine Differenz.

 

198 Stunden sind die Gesamtstunden für April (20 Arbeitstage + 2 Feiertage)

 

Ist das richtig??? 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


bei einem Gehaltsempfänger wird grundsätzlich zunächst mit "wöchentliche Arbeitszeit x 13 / 3" gerechnet. 


Wie von meiner Kollegin Monique Schauer mitgeteilt, können Sie alternativ unter Personaldaten | Entlohnung | Monatslohn im Register Bearbeitungsvorschriften die Berechnung der unbezahlten Ausfallzeiten auf feste Bestandteile des Monatslohn / Sollarbeitsstunden umschlüsseln und anschließend unter Personaldaten | Arbeitszeiten | Monatliche Arbeitszeit eine abweichende Sollarbeitszeit erfassen. Somit wird diese als regelmäßige Arbeitszeit für die Berechnung herangezogen. 


Wie sich die Berechnung von Kurzarbeit in Verbindung mit Feiertag verhält, können Sie im Dokument Kurzarbeitergeld (Beispiele für LODAS) unter Punkt 3.3.2 nachvollziehen.

Beste Grüße Verena Heinlein
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BRLLohn
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Auch ich habe folgendes Problem:

 

MA / Gehaltsempfänger / Ø 173,33 Std. VZ / KUG für 04.2020 Gesamt 176,00 Stunden) mit 2 Feiertagen

SOLL-Abrechnung 160 Std. + LOA 410 und 16 Std. LOA 414 erfasst über Bewegungsdaten

 

IST -Abrechnung 157,33 Std. + 16 Std. ?

 

Das KUG wird berechnet mit € 1.069,75 und hätte lt. Tabelle Arbeitsagentur € 1.084,79 sein müssen.

 

M. E. nach habe ich alle Einstellung vorgenommen:

1. Mandantenstammdaten/ monatliche Arbeitszeit 176 Stunden

2. Mandantendaten / Monatslohn / unbezahlte Ausfallzeiten mit feste Bestandteile Monatslohn/Soll-Arbeitszeit

3. Personaldaten / Entlohnung / Monatslohn / Bearbeitungsvorschriften / Berechnung unbezahlte Ausfallzeiten mit feste Bestandteile Monatslohn/Soll-Arbeitszeit

4. Personaldaten / Arbeitszeiten/ monatliche Arbeitszeiten 176 Stunden

 

Welche Einstellungen fehlen oder sind zu viel? 

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babs
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Liebe Community,

 

irgendwie stehe ich total auf der Leitung.

 

Wenn ich einen angestellten Vollzeit-Mitarbeiter in 50% Kurzarbeit habe und unser Monat wird mit 167 Arbeitsstunden geschlüsselt dann bekommt er für 83,50 Normallohn und für 83,50 Kurzarbeitergeld.

 

83,50 Stunden Ausfallstunden über Lohnart 410.

 

Jetzt geht er in den Urlaub: 10 Tage a 4 Stunden für den Dienstplatn.

Die Urlaubsstunden im Dienstplan werden mit der gekürzten Zeit eingetragen.

 

Der Urlaub selbst hat seinen vollen Soll-Wert, also 8 bezahlte Stunden.

 

Für den Urlaub bekommt er den Normallohn=80 Urlaubsstunden, das bedeutet es fallen nur noch 3,5 Stunden für die Meldung über Lohnart 410 an.

 

Da es sich um einen festangestellten Mitarbeiter handelt, wird das Urlaubsentgelt nicht über eine extra Lohnart ausgewiesen.

 

Wer kann mir hier die richtige Antwort liefern?

 

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björn
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Die Antwort lt. es kommt darauf an was vereinbart ist.

 

Der AG muss auf jeden Fall den Urlaub in voller Höhe zahlen. D. h. mit 80 Stunden.

 

Jetzt stellt sich dann die Frage ober die 50 % KUG von den restlichen Stunden berechnet werden oder die Urlaubsstunden zeitanteilig vom KUG gekürzt werden. Das wäre dann bei 50 % 40 Stunden für das KUG weniger.

 

Im Grunde wird KUG immer nur für die tatsächlich ausgefallenen Stunden bezahlt.

 

 

Gruß

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babs
Einsteiger
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Lieber Björn,

 

vielen Dank für die zeitnahe Rückmeldung.  Wir haben keine Betriebsvereinbarung oder Kurzarbeitsklausel für den Fall der Kurzarbeit geregelt. Der Arbeitnehmer bekommt den Urlaub laut Vertrag.

 

- siehe "Grundsätzliches" den unten angefügten Text von lohn-info.de -

 

Dann wäre das so zu berechnen:

Tatsächlich ausgefallenen Stunden entsprechend der Kurzarbeit sind 83,50 Stunden (50% der Vollabeitszeit von 167) abzüglich 40 (80 Urlaubsstunden in Normalzeit, 50% gekürzt) abzuziehen.

 

1. Mit Vereinbarung zur Kürzung Urlaubsansprüche durch Kurzarbeit:

Die Meldung über LA 410 sind dann 43,50 Stunden.

2. Ohne Vereinbarung sind es 3,50 Ausfallstunden.

 

Wer kann die Vorgehensweise bestätigen?

Grundsätzliches

Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Resturlaub zum Jahresende muss aber zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.

Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Auszug aus den Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus):

Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.

Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es zum Beispiel Eltern möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung von Kitas und Schulen zu nutzen.

Resturlaub soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor.

Urlaubsanspruch

Urteil des EuGH vom 8. November 2012 - verbundene Rechtssachen C-229/11 und C-230/11

Nach Auffassung des EuGH ist die Situation des Kurzarbeiters mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar.
Auszug aus dem Urteil:

Das vorlegende Gericht beabsichtigt, den Pro-rata-temporis-Grundsatz anzuwenden und die Zeit der "Kurzarbeit Null" einer Arbeitszeitverkürzung aufgrund eines vertraglich vereinbarten Wechsels von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gleichzustellen, mit der Folge, dass sich der bezahlte Jahresurlaub, auf den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Anspruch hat, verringert.
....
Dazu ist festzustellen, dass Kurzarbeiter, formell betrachtet, zwar einen Vollzeitarbeitsvertrag haben. Während der Kurzarbeit sind jedoch, wie in den Randnrn. 13 und 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung suspendiert, wenn nicht gar völlig aufgehoben. Daraus folgt, dass Kurzarbeiter, als "vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" anzusehen sind, da ihre Situation faktisch der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar ist.
....
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz - so der Gerichtshof - nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden kann, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde.

Danach kann der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung reduziert werden.
Es ist mit dem Europarecht zu vereinbaren, wenn Arbeitnehmer für die Zeit einer Kurzarbeit Null keine neuen Urlaubsansprüche erwerben.
Nach bisheriger Meinung hatte die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruchs. Während der Kurzarbeit wurde damit der gleiche Urlaubsanspruch erarbeitet wie durch die ungekürzte Arbeit.

Unklar bleibt jedoch, ob die Verringerung der Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch eintritt oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bedarf.

Die Urlaubsplanung muss in der Kurzarbeiterzeit nicht geändert werden. Urlaub ist während dieser Zeit genauso möglich.

 

Liebe Grüße

Babs

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


rechtlich können wir Sie hierzu leider nicht beraten. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die Bundesagentur für Arbeit oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


 Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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_Jennifer_
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Hallo Frau Schauer, 

 

ich denke immer mal wieder daran, was ist eigentlich rechtlich korrekt abgerechnet.

Mein Mandant hat eine vertragliche Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat.
Die Ausfallstunden werden aber nach den tatsächlichen Arbeitstagen und Stunden ermittelt.

 

So kann es vorkommen, das ich eigentlich viel mehr Stunden arbeite als ich eigentlich vertraglich muss, da der Kalendermonat mal mehr und mal weniger Arbeitstage hat.

 

In den Stammdaten bei Mdt. sind die monatlichen 160 Std. geschlüsselt, beim Mitarbeiter entsprechend 7,39 pro Tag oder halt abweichend für die TZ-MA

In meinem Beispiel Juli 2020 sind das 23 AT X 7,39 Std = 169,97 Std 

Ich bin ja schon über meine vereinbarte Zeit ohne eine Ausfallstunde.
Jetzt ist der Mitarbeiter einen Tag erkrankt (krank während kug).

Habe ich nun keinen rechnerischen Ausfall?

 

Darf ich die Arbeitszeiten in den Mandantendaten monatlich nach den Arbeitstagen entsprechend abändern? oder muss ich das sogar?

 

und das Obwohl im Arbeitsvertrag 160 Stunden stehen?

 

In meinem Fall ist das eine Mischform festes Gehalt für 160 Stunden und alles war darüber ist, wird bezahlt....
Ich hoffe, man konnte mein Frage verstehen 🙂

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Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


wir verstehen, dass Sie diese Fragestellungen zur Kurzarbeit sehr beschäftigten. Rechtlich können wir Ihnen jedoch keine Auskunft geben. Nehmen Sie zur Klärung Ihrer Fragen bitte Kontatk zur Agentur für Arbeit auf.


Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
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Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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_Jennifer_
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Hallo ,

 

das habe ich zur Sicherheit auch gemacht, leider war das keine einfache Frage, das liegt nun in der Fachabteilung und mal sehen, was und wann ich eine Antwort erhalte.

Bis ich keine andere Antwort habe, richte ich mich nach den Vorgaben ohne Abänderungen in Lodas.

Ich denke damit macht man im Zweifel nicht so viel falsch.

 

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung 

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steuerfuchs1975
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Sehr geehrte Frau Dietl,

 

es kann doch aber nicht korrekt sein, dass die Durschnittsstunden bei Gehaltsempfängern zugrunde gelegt werden. Wir erfassen doch die tatsächlichen Ausfallstunden und diese müssen doch berücksichtigt werden. Gibt es hier eine Möglichkeit. Vielen Dank für eine kurze Info. MfG Susann Kulow

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


bei einem Festbezugsempfänger wird für die Gehaltskürzung die wöchentliche Arbeitszeit herangezogen. Gehaltskürzung erfolgt über die Formel: Wöchentliche Arbeitszeit * 13 / 3. 


Wenn die Gehaltskürzung hingegen mit den tatsächlichen monatlichen Soll-Arbeitsstunden vorgenommen werden soll, aktivieren Sie unter Mandantendaten | Monatslohn unter unbezahlte Ausfallzeiten das Kontrollkästchen feste Bestandteile Monatslohn/Soll-Arbeitsstunden. Hinterlegen Sie anschließend unter Personaldaten | Arbeitszeiten | Monatliche Arbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers für den jeweiligen Monat.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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S-Wienicke
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Guten Tag, eine Frage habe ich dazu, ist es wirklich so, dass der Arbeitgeber entscheiden kann wie er den Feiertag bezahlt? Ich dachte es würde sich danach richten, was abgerechnet worden wäre wenn an dem Tag kein Feiertag gewesen wäre - also bei KUG Ausfall müsste Feiertagsentgelt in Höhe KUG gezahlt werden und wenn der AN in einer Woche mit Feiertag Urlaub nimmt, dann wird normales Gehalt für den Feiertag gezahlt. Oder denke ich hier falsch?🤔

 

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Jacqueline_Schön
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Hallo, 


Kurzarbeit wird nur dann gezahlt, wenn der Feiertag üblicherweise ein Arbeitstag ist.

 
Wenn dies nicht der Fall ist, trägt der Arbeitgeber das Entgelt für den Feiertag in Höhe von Kug.

 
Ob der Arbeitgeber allerdings an diesem Tag Feiertagsentgelt in Höhe von Kug, Gehalt oder Stundenlohn bezahlt, obliegt dem Arbeitgeber.

 
Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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babs
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Hallo Jacqueline,

 

wir sind ein Hotel- und Gaststättenbetrieb. Bei uns ist der Feiertag ein normaler Arbeitstag.

 

Herzlichen Dank nochmals für die Unterstützung.

 

 

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steuern
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Hallo Frau Heinlein, liebe Community,

 

wir haben jetzt die erste KUG Prüfung im Haus und haben bei einem Festbezugsempfänger nicht die Formel der wöchentlichen Arbeitszeit, sondern die tatsächliche Arbeitszeit unter Personaldaten / Arbeitszeiten / Monatliche Arbeitszeit hinterlegt.

 

Der Prüfer moniert das die tatsächliche Arbeitszeit für die KUG Berechnung zu Grunde gelegt wurde und nicht die Formel x13 / 3.

 

Gibt es für die Berechnung mit den tatsächlichen monatlichen Arbeitszeiten eine rechtliche Grundlage?

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


für LODAS gibt es neben der Formel „wöchentliche Arbeitszeit x 13/3“ auch die Möglichkeit die tatsächlichen Stunden zu erfassen. Ob es dazu eine Vorgabe gib, welche Variante bei einem Gehaltsempfänger anzuwenden ist, kann ich nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich dazu an die zuständige Bundesagentur für Arbeit um diese Frage zu klären und um eine rechtliche Grundlage für diese Berechnung zu erhalten.

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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TN
Fachmann
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Bin mir sicher, dass diese Frage bereits vor etwas längerer Zeit in einem Thread enthalten war. Leider vermag ich gerade nicht zu suchen.

Das Ergebnis war jedoch, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt und dass es dem Arbeitgeber obliegt zu entscheiden, welche Umrechnungsformel angewandt werden soll.

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letzte Antwort am 05.07.2021 16:28:38 von TN
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