Funktioniert glaube ich, wenn die Ausbildung durch den Ausfall nicht aufrecht erhalten werden kann. Dann geht die Freistellung. Die Ausbildungsvergütung muss aber für sechs Wochen zu hundert Prozent fortgezahlt werden. Tarifverträge u. Ausbildungsverträge spielen aber hier evtl. auch noch mit.
Zitat aus Bundesagentur für Arbeit 2018:
Ist trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Auszubildende unvermeidbar (2.6 Abs. 6), steht Auszubildenden gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen zu.
(2) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG enthaltene Formulierung "bis zur Dauer von 6 Wochen" wird auch in § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verwandt. Die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze sind sinngemäß auf Auszubildende anzuwenden.
Danach sollte das mit der IHK/HWK abgestimmt werden.