Hallo liebe Community,
wir haben jetzt den Fall, dass das KUG abgelehnt wurde, da die Voraussetzungen (10% vom Bruttogehalt) nicht vorliegen.
Wie gehen wir jetzt mit dem bereits abgerechneten KUG um?
Muss der Wert beim Arbeitnehmer jetzt lohnsteuer- und sv-pflichtig abgerechnet werden?
Kann man die Lohnart vom "Feiertag in Höhe KUG" nutzen? Muss der korrigierte KUG-Antrag dann nochmal zur Agentur für Arbeit gesendet werden?
Oder kann es einfach so bleiben und es muss nur in der FiBu korrigiert werden?
Die Meinungen in unserer Kanzlei gehen leider auseinander 😕
Wie habt ihr das gelöst?
Liebe Grüße
die Lohnfee2020 🙂
Hallo,
das sollte ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht entscheiden:
Entweder hat der Arbeitnehmer nun Anspruch auf das volle Gehalt (Arbeitsausfall < 10 % ist das Risiko des Arbeitgebers und von ihm zu tragen) oder
die Arbeitnehmer haben während des vereinbarten Kurzarbeit-Zeitraums Anspruch auf Entgelt in Höhe von KUG, ohne Erstattungsansprüche von der Agentur für Arbeit und mit den vollen Steuer- und SV-Abgaben.
Viele Grüße
Eva
Hallo.
Wenn KUG vom Arbeitsamt abgelehnt wurde, haben die Mitarbeiter Anspruch auf ihr reguläres Gehalt.
Ich würde eine Wiederholungsabrechnung des entsprechenden Monats abrufen und vorher alle KUG-relevanten Eingaben in den Bewegungsdaten herausnehmen.
Viele Grüße
Hallo an alle hier. Dies habe ich dazu gefunden.
Wird das KuG abgelehnt (wenn auch leider nur wegen Fristversäumnis), entfällt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Die Lohnabrechnung ist nach Ablehnung durch die AA also zu korrigieren. Zusätzlich sind Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen.
Kannst Du uns dazu eine Quelle liefern?
Danke an @TN und @CD24 - ich brauchte für 2 Fälle endlich mal Klarheit 😀
Fraglich ist für mich noch, wie es sich verhält, wenn es überhaupt nicht zu einer Prüfung durch die Arbeitsagentur kommt, weil nie ein Antrag eingereicht wurde...
Und interessant: ich habe bereits eine Sozialversicherungsprüfung begleitet, mit zu prüfendem Mandanten, der Kurzarbeit hatte, die Anträge aber zu spät eingereicht hat. Es gab von Seiten der DRV dazu keinerlei Prüfung (ob Voraussetzung erfüllt, ob Erstattung erhalten, etc.).
Moin,
steuerfrei ist das Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 2 a EStG und daran anknüpfend auch für die Sozialversicherung). Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur gewährt und vom Arbeitgeber ausgezahlt.
Warum sollte also, wenn ich mit einem Mitarbeiter vereinbare: "Du arbeitest etwas weniger und bekommst dafür weniger Entgelt" diese Zahlung lohnsteuer- oder sozialversicherungsfrei sein?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Was geprüft wird ist Schwerpunktabhängig...
Ich denke, das wird in den Prüfungen nach Corona anders aussehen und das wird mit Sicherheit ein Thema bei Betriebsprüfungen werden.
VG
Bei uns prüft nicht die DRV sondern die Arbeitsagentur höchst selbst.
Bei uns auch... Die Frage war aber, was mit den Abrechnungen passiert, wo Kug abgerechnet aber angelehnt wurde - und die Lohnkorrektur ausbleibt... Oder es wurde Kug abgerechnet und gar kein Antrag gestellt. Das ist dann für die DRV interessant
Bei Recherchen vor einiger Zeit las ich mal, dass das sogar strafbewährt wäre, hier z. B.:
@TN schrieb:Bei Recherchen vor einiger Zeit las ich mal, dass das sogar strafbewährt wäre, hier z. B.:
Ich bitte vielmals um Entschuldigung, aber warum haben Sie gestern diesen Link in 2 Beiträgen gepostet?
Keine Entschuldigung nötig 🙂 Vielleicht wg. unterschiedlicher Frageperspektive (1x wg. der Quelle, 1x wg. der Folgen) oder weil mir zu später Stunde der komplette Thread nicht mehr im Gedächtnis war, sonst hätte ich auf den oberen Link verwiesen 🙂