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Kündigungsfrist von 1 Woche?!

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letzte Antwort am 27.06.2023 07:04:56 von f_mayer
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Tanja534
Aufsteiger
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Hallo zusammen,

 

der Mdt aus diesem Thread:

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/K%C3%BCndigung-durch-den-Chef/m-p/359166#M86958

 

hat mir heute (nachdem ich auf die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß §622 BGB hinwies) mitgeteilt, das würde hier nicht gelten, weil im Arbeitsvertrag steht "Kündigungsfrist 1 Woche ohne Angaben von Gründen".

 

Den Vertrag hab ich bis heute nicht gesehen, also kann schon sein, dass die das so vereinbart haben.

 

Muss ich jetzt irgendwas machen?

Könnten Rückfragen kommen, wenn so eine Kündigungsfrist in der Arbeitsbescheinigung steht?

 

Vielen Dank schon mal

mehrkaffee
Aufsteiger
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Für welche Seite gilt denn diese Kündigungsfrist? Für Kündigung durch AN oder durch AG?

 

Nach meiner Kenntnis darf ein Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als im Gesetz als "Mindeststandard" festgelegt ist. Solche Klauseln wären dann meines Wissen nach unwirksam.

 

- keine Rechtsberatung -

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vw
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merke gerade, das war Nonsens, was ich geschrieben hatte.

 

Gruß, vw

"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
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tbehrens
Erfahrener
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Von der gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB darf nur auf Grund der Anwendung eines Tarifvertrages (TV) abgewichen werden. Sollte im AV eine andere Regelung stehen, kann sich der AN darauf beziehen, nicht der AG, da dieser damit gegen das Gesetz (Mindestkündigungsfrist) verstößt, insbesondere da die Beschäftigung (schon/fast?) 3 Jahre beträgt.

 

...mitgeteilt... Telefonisch oder schriftlich?

Wenn der AG schriftlich mitgeteilt, dass die Kdg.-Frist 1 Woche beträgt, würde es so in der Arbeitsbescheinigung erfassen.

 

Und ja, dies könnte zu Rückfragen führen.

Es gibt TV in denen es eine 1-wöchige Kdg.-Frist gibt, aber die Ende meistens nach der 6-monatigen Probezeit. Und der AG bezieht sich nur auf den AV, was an Sicht gesetzeswidrig ist.

 

Ggf. sollten Sie dies mit Ihren Vorgesetzen abklären. 

 

 

S33K3R
Einsteiger
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weil im Arbeitsvertrag steht

cool, damit wäre ja auch der Mindestlohn Geschichte. Muss man erstmal drauf kommen.

 

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K_Wolf
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Hallo,

 

 

ich bin kein Jurist und auch kein Fachanwalt für Arbeitsrecht, aber eine Kündigungsfrist von einer Woche empfinde ich höchst seltsam. Arbeitsverträge und Tarifverträge mit einem solchen Inhalt habe ich noch nie gelesen und spricht komplett gegen die gültigen gesetzlichen Vorgaben.

 

An dieser Stelle würde ich, nach Rücksprache mit meinem Vorgesetzten bzw. Steuerberater, dem Wunsch des Mandanten entsprechend - unter Hinweis auf Ausschluss jedweder Haftung und nochmaligem, schriftlichen Hinweis darauf - abrechnen. 

Im schlimmsten Fall wird der Mitarbeiter vor Gericht gehen, klagen und, ohne Inhalte des Arbeitsvertrages zu kennen, unter Umständen gewinnen. Der Mandant muss dann die Kosten für die Wiederabrechnung, neue Arbeitsbescheinigung und sonstigem entsprechend tragen.

 

Edit sagt: Grundsätzlich würde ich keine Paragraphen nennen. Wir empfehlen in solchen Angelegenheiten immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht entsprechende Sachverhalte zu prüfen.

Wenn der Mandant das nicht machen kann, will, soll, darf, muss - muss er am Ende eben zahlen. Eventuell sogar mehr als wenn er es gleich richtig machen würde!

Tanja534
Aufsteiger
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Also,

den AV hab ich immer noch nicht gesehen, weil der Mdt nun findet, der MA sei doch gekündigt, da wär das doch jetzt egal.

 


@tbehrens  schrieb:

Von der gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB darf nur auf Grund der Anwendung eines Tarifvertrages (TV) abgewichen werden. Sollte im AV eine andere Regelung stehen, kann sich der AN darauf beziehen, nicht der AG, da dieser damit gegen das Gesetz (Mindestkündigungsfrist) verstößt, insbesondere da die Beschäftigung (schon/fast?) 3 Jahre beträgt.

Sieht dieser Mdt offensichtlich anders.

Die haben sich auch nicht im Guten getrennt, daher wird der Mdt. da nichts mehr machen.

 

...mitgeteilt... Telefonisch oder schriftlich?

Wenn der AG schriftlich mitgeteilt, dass die Kdg.-Frist 1 Woche beträgt, würde es so in der Arbeitsbescheinigung erfassen.

Der Mdt. hat das heute "mal eben so" per Mail mitgeteilt.

Immerhin, damit hab ich das schriftlich.

 

Und ja, dies könnte zu Rückfragen führen.

Es gibt TV in denen es eine 1-wöchige Kdg.-Frist gibt, aber die Ende meistens nach der 6-monatigen Probezeit. Und der AG bezieht sich nur auf den AV, was an Sicht gesetzeswidrig ist.

Das ist zwar Handwerk, aber einen TV scheint es nicht zu geben.

 

Ggf. sollten Sie dies mit Ihren Vorgesetzen abklären. 


Mein Chef weiß das, findet aber "Wir sind keine Anwälte für Arbeitsrecht und wenn der Mdt das so haben will, dann machen wir das!"

Ich werde jedenfalls das Ganze dokumentieren incl. der Mails, aus denen hervorgeht, dass ich auf §622 BGB hingewiesen hab, der Reaktion des Mdt und was mein Chef dazu befand.

Wenn es dann mal Ärger gibt, dann ist das deren Sache.

Tanja534
Aufsteiger
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An dieser Stelle würde ich, nach Rücksprache mit meinem Vorgesetzten bzw. Steuerberater, dem Wunsch des Mandanten entsprechend - unter Hinweis auf Ausschluss jedweder Haftung und nochmaligem, schriftlichen Hinweis darauf - abrechnen. 

Im schlimmsten Fall wird der Mitarbeiter vor Gericht gehen, klagen und, ohne Inhalte des Arbeitsvertrages zu kennen, unter Umständen gewinnen. Der Mandant muss dann die Kosten für die Wiederabrechnung, neue Arbeitsbescheinigung und sonstigem entsprechend tragen.

Der MA ist seit dem Tag, an dem er die Kündigung bekam, nicht mehr zur Arbeit gekommen und auch telefonisch nicht mehr erreichbar.

Den scheint das nicht so sehr zu interessieren, ob das alles richtig läuft.

 

Edit sagt: Grundsätzlich würde ich keine Paragraphen nennen. Wir empfehlen in solchen Angelegenheiten immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht entsprechende Sachverhalte zu prüfen.

Wenn der Mandant das nicht machen kann, will, soll, darf, muss - muss er am Ende eben zahlen. Eventuell sogar mehr als wenn er es gleich richtig machen würde!


Es gab nur den Hinweis auf den §622 BGB und dass er zu einem Fachanwalt gehen soll, weil da vieles gar nicht klar (zb Urlaubsanspruch usw.) ist und das geprüft werden sollte.

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f_mayer
Fachmann
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Was K_Wolf geschrieben hat, absichern, absichern, ABSICHERN.

 

Der Mandant scheint gesetzliche Vorgaben zu ignorieren, dass er den ominösen Arbeitsvertrag Ihnen nicht mal vorlegt ist da dann das I-Tüpfelchen.

 

Mir scheint der Mandant dabei sich mit Voll-Gallop in ein teures Debakel reinzureiten. Da Sie aber Steuer- und nichts Rechtsberater sind, dürfen sie ihn da nicht beraten. Ich würde Ihnen raten das dem Mandant klarzumachen und zwar wiederholt und in aller Deutlichkeit, auch dass er ihnen eventuelle Extra-Arbeit wie durch erneute Abrechnungen, bezahlen muss, sehr guter Hinweis da.

 

Solche Mandanten neigen allzu leicht dazu die Schuld bei jemandem Anderen zu suchen uns das kann schonmal der Steuerberater sein.

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letzte Antwort am 27.06.2023 07:04:56 von f_mayer
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