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Jahresende Beitragsbemessungsgrenze/Versicherungspflichtgrenze und Kurzarbeit

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letzte Antwort am 01.09.2020 11:11:25 von Uwe_Lutz
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H19B20s
Einsteiger
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Nachricht 1 von 3
570 Mal angesehen

Hallo Zusammen, 

 

wir machen uns eins zwei Gedanken um den Jahreswechsel 2020/2021 🙂 

 

Wie beurteilt man folgenden Fall?

 

Ein Arbeitnehmer der im Jahr 2019 die Voraussetzung zur freiwilligen KV erfüllt hat. Wird im Januar 2020 auf freiwillig gesetzlich umgeschlüsselt. 

 

Ab März 2020 bis voraussichtlich Dezember 2020 ist der Arbeitnehmer in Kurzarbeit.

 

Aufgrund der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer die Voraussetzung zur freiwilligen KV nicht erfüllt. 

Wäre der Arbeitnehmer nicht in Kurzarbeit gewesen würde er die Voraussetzungen erfüllen. 

 

Zur Beurteilung für das Folgejahr 2021 nutzt man zur Beurteilung das Entgelt (inklusive Kurzarbeitergeld) was er tatsächlich bekommen hat ?

 

Vielen Dank im Voraus 🙂 

 

DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 3
420 Mal angesehen

Hallo,


wir als DATEV können Ihnen hierzu keine rechtliche Auskunft geben. Bitte setzen Sie sich zur endgültigen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mit der Krankenkasse in Verbindung.


Vielleicht kann aber auch jemand aus der Community weiterhelfen?


Viele Grüße aus Nürnberg


Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 3 von 3
410 Mal angesehen

Moin,

 

der GKV-Spitzenverband schreibt hierzu in der Verlautbarung vom 20.03.2019 ( Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) im Abschnitt 5.1 (dritter Absatz):

 

Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert.

 

Dies sollte m.E. nicht nur für die laufende Betrachtung im aktuellen Jahr sondern auch für den Jahreswechsel gelten. Voraussetzung sollte aber immer sein, dass nach Ende der Kurzarbeit wieder ein Entgelt bezogen wird, dass dann auch über der JAE-Grenze 2021 liegt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

 

 

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letzte Antwort am 01.09.2020 11:11:25 von Uwe_Lutz
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