abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

JAEG unterjährig prüfen

8
letzte Antwort am 19.04.2024 14:53:33 von Alexandra_Friedrich
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Jasmina25
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 1 von 9
321 Mal angesehen

Hallo zusammen! 

Ich habe einen Mandanten der jetzt im April allen Mitarbeitern rückwirkend zum 01.01. Eine Gehaltserhöhung gewährt von 3-7%. 

Ich bin bzgl. der Prüfung JAEG etwas verunsichert. Muss ich ggf. zum Januar 2024 oder erst 2025 umschlüsseln .... oder mit Bekanntwerden der Gehaltserhöhung April 2024? 

Vielen Dank 

Jasmina Reichert

pogo
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 9
293 Mal angesehen
Lohnnutzer
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 9
255 Mal angesehen

Bei Gehaltssenkung muss auch innerhalb des Jahres umgeschlüsselt (ggf. Freiwillig auf Pflichtig) werden. Das heißt dann sofort.

 

Bei Gehaltserhöhungen muss und darf immer erst zum nächsten Jahr ggf. von Pflichtig auf Freiwillig umgeschlüsselt werden

Jasmina25
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 9
245 Mal angesehen
pogo
Meister
Offline Online
Nachricht 5 von 9
205 Mal angesehen

Plant der MA denn in eine PKV zu wechseln? Ansonsten ändert sich ja außer der Umschlüsselung erstmal nicht wirklich was für den MA, AG oder die KK.

 

Die Frage ist für mich:

Stand die Erhöhung schon zum Jahresanfang fest? In dem Fall wäre die Prognose inkl. Erhöhung zu erstellen gewesen, die Überschreitung erkannt und die Umschlüsselung direkt ab Januar erfolgt.

 

Falls nicht, wird erst zum nächsten Jahr umgeschlüsselt, wenn die Überschreitung dann ebenfalls prognostiziert wird.

 

Im Zweifel sollte ein kurzer Anruf bei der entsprechenden KK oder deinem RV-Prüfer Aufschluss geben.

Jasmina25
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 9
143 Mal angesehen

 

Also wenn die SV-PrüferIn  keine Aussage dazu treffen kann ....

Zu Ihrer Anfrage bezüglich der Jahresarbeitsentgeltgrenze muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich nicht befügt bin, Ihnen rechtsverbindliche Auskünfte ausserhalb der Betriebsprüfung zu erteilen. Dafür sind die Einzugsstellen, hier die einzelne Einzugsstelle des betreffenden Arbeitnehmers, zuständig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an die Einzugsstellen.

 

Gruß Jasmina

lohnexperte
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 7 von 9
128 Mal angesehen

... und die Krankenkasse wird darauf verweisen, dass der Arbeitgeber in der  Pfllicht ist, dies alles zu prüfen und zu würdigen ...

 

Wie Rüdiger Bierhorst schon sang in "Ich hab dich lieb": "Ich kann sie nicht mehr hören, diese vorsichtigen Schwaetzer: Politiker, die Lottofee, erst recht den Wetterschätzer, wie feigist das denn, dass heutzutag keiner mehr Garantien übernimmt!"

 

Viele Grüße!

 

 

 

 

MikeWHerbs
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 8 von 9
117 Mal angesehen

High,

 

ab 01.01.2025, diese Auskunft ist nicht rechtsverbindlich😎

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 9 von 9
54 Mal angesehen

Hallo Jasmina Reichert,


vielleicht hilft Ihnen bei der Beurteilung unser Lexikon Lohn und Personal, Dokument 5300319 weiter.

 

Hier ein Auszug:
Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese – im Falle der Entgelterhöhung – mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
8
letzte Antwort am 19.04.2024 14:53:33 von Alexandra_Friedrich
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage