Liebe Community,
bestimmt eine schon oft gestellte Frage.
Ein Mandant zahlt jedes Jahr im Monat November eine Sonderzahlung EBZ. Jetzt möchte dieser in 11/2022 denselben Betrag wie auch in den Vorjahren als Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Eine vertragliche Regelung gibt es nicht bzw. liegt uns nicht vor.
Wie sind die Einschätzungen Ihrerseits? Entstand dadurch eine betriebliche Übung? Darf dies in Form einer Inflationsausgleichsprämie erfolgen? Wie würden Sie vorgehen?
Vorab vielen Dank . . . . Viele Grüße
In den FAQ zur IAP heißt es dazu:
Ob noch eine Freiwilligkeit vorliegt oder ein Rechtsanspruch vorliegt, müsste rechtlich geprüft werden. Wurde dies (nachweislich?) gegenüber den Arbeitnehmern als freiwillige Zahlung ausgewiesen?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank für Ihre treue Beteiligung und Rückmeldung 🙂
Die bisher geleisteten Sonderzahlung EBZ wurden, zumindest in unseren Unterlagen, nicht als frw. Zulage gekennzeichnet. Verbuchung in BUHA erfolgte zudem bisher auf Löhne/Gehälter und nicht auf frw. soziale Leistungen . . .
Habe die große Befürchtung, dass ein Prüfer diesen Sachverhalt als "betriebliche Übung" ansieht und die SV- und Steuerfreiheit bei der Inflationsprämie beanstanden wird. . .
Wie ist die allgemeine Einschätzung?
Hallo,
ich sehe das kritisch und würde das lieber durch einen Anwalt für Arbeitsrecht klären lassen.
Aus meiner Sicht entsteht hierfür eine betriebliche Übung, wenn die Sonderzahlung in mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren gezahlt wird. Daher wäre die IAP in diesem Fall nicht steuer- und abgabenfrei.
Gruß
Björn
Hallo,
das Gefühl hatte ich auch aber manchmal befindet man sich ja auf einem "Holzweg".
Vielen Dank rundum für Beteiligung und für die Unterstreichung meiner Einschätzung.
Viele Grüße