Einen schönen Nachmittag
der im Betreff genannte Gesetzentwurf wird mit Sicherheit in der nächsten Kabinettsitzung beschlossen ....
Hier meine Fragen:
- die Steuerbefreiung wird rückwirkend gestellt, d.h. alle vor Mai abgerechneten Zuzahlungen müssen korrigiert werden?
- diese steuerfreien Zuschläge stehen - wie KUG - unter Progressionsvorbehalt?
- kann der AG/AN wählen ob die bisher abgerechneten steuerpflichtigen Zuschläge auch stehen bleiben können?
- Wann wird eine entsprechende Lohnart von DATEV hierfür eingerichtet? Wird die "alte" Lohnart 415 Zuschläge steuerpflichtig dann umgewandelt in eine steuerfreie Lohnart?
Mir ist klar, dass das Gesetz noch nicht "durch" ist aber ich habe viele Mandanten/Personal mit Zuzahlung und brauche hier wirklich wieder viel Zeit für die Vorarbeit. Auch die komplizierten und aufwändigen Zuzahlungsberechnungen in der Vergangenheit waren ja dann für die "Katz" !!!
Danke für baldige Nachricht
Beste Grüße
Hallo,
bitte haben Sie Verständnis das wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskünfte geben können. Das Gesetz ist aktuell noch nicht verabschiedet.
Wir informieren Sie unter Punkt 4.4 Arbeitgeberzuschuss zum Kug im Dokument 1008688 - Auswirkungen des Corona-Virus auf die Lohnabrechnungen wenn das Gesetz in Kraft tritt und welche Auswirkungen dies auf die Lohnabrechnungen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Vielen Dank für die Antwort Herr Stein
dies bedeutet, dass momentan keine Abrechnung von Zuzahlungen richtig abgerechnet werden können?
Aus aktueller Literatur geht hervor - was logisch erscheint - dass die steuerfreien Zuschläge wie auch KUG dann dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Eine - nicht von DATEV vorgegebene Lohnart - also eine selbst festgelegte sv- und st-freie Lohnart kann für diesen Zuschuss nicht eingerichtet werden - z.B. für Probeabrechnungen?
Danke und Gruß