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Geschäftsführer Gehaltsverzicht

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letzte Antwort am 20.03.2020 08:27:49 von steme
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stbberlin
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Hallo an alle Mitstreiter,

 

wenn ich richtig informiert bin, gibt es trotz Coronakrise kein KUG für Gesellschafter Geschäftsführer.

Nun kann mein Mandant aber weder die Gehälter seiner Mitarbeiter (Kurzarbeit 0) noch das für sich selbst zahlen.

Wenn ich es dennoch abrechne, fällt natürlich Lohnsteuer an, auch wenn das Gehalt nicht ausgezahlt werden kann.  

Wäre ein Gehaltsverzicht mit Besserungsschein die bessere Variante? Der Verzicht muss nun ja aber im Voraus vereinbart werden, was jetzt im März etwas schwierig sein dürfte??

 

 

bodensee
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Da die Regierung rückwirkende zum 1.3. das KUG mit neuen Möglichkeiten eingeführt hat, würde ich einen Gesellschaftsbeschluss mit Datum z.Bsp. 14.3. mit Gehaltsreduktion oder Verzicht rückwirkend zum 1.3. vereinbaren lassen. 

 

Mit dem Prüfer streite ich dann im Zweifel gerne über die 14 Tage vGA wg. verbotener Rückwirkung, falls es aufgegriffen wird. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Michael-Renz
Experte
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ACHTUNG: ein rückwirkender Gehaltsverzicht ist eine "Verfügung" über den (nicht bezahlten) Lohnanteil - mit der Folge dass m.E. auch aus dem nicht bezahlten Lohnanteil die volle Lohnsteuer (+ evtl. Soz. Abgaben) anfallen.

 

https://www.haufe.de/personal/entgelt/lohnsteuer-lohnzufluss-ist-trotz-gehaltsverzicht-moeglich_78_375392.html

 

Angesichts der besonderen Lage könnte ich mir eine Reduktion der anteilig noch nicht erdienten Bezüge für den Zeitraum ab Beschlussfassung und Vertragsänderung als "zulässig" vorstellen. 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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bodensee
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Im obigen Fall handelt es sich um einen SV freien Geschäftsführer.  Daher keine Sozialabgaben. 

 

Zu streiten ist im Zweifel ob die Rückwirkung ab dem 1.3. greift ( Rückwirkungsverbot => vGA) und ob auf Teillohnzeiträume hier z.Bsp. ab dem 14.3 verzichtet werden kann. 

 

Angesichts der derzeitigen Coronoa Problematik -auch wenn wir gerne und schnell vergessen- würde es mich mehr als wundern wenn ein Prüfer das problematisiert und aufgreift. Und wenn er nichts anderes findet könnte ich auch damit leben. 

 

Auf jeden Fall wird kurzfristig das erreicht das keine Lohnsteuer fällig wird. 

 

Über den Streit darf dann die Rechtsbehelfsstelle und ggf. das oder die Gerichte entscheiden. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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stbberlin
Einsteiger
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Nachricht 5 von 7
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Corona Krise hin oder her... in 4 Jahren ist das alles weit weg und der ein oder andere Prüfer wird nach ordnungsgemäßen Beschlüssen fragen.

Eine weitere, rein praktische Frage: bei Gehaltsstundung fehlt es ja auch an einem Lohnzufluss und damit fällt eigentlich keine Lohnsteuer an. Wenn ich den Bruttolohn normal abrechne, den Nettolohn aber nicht auszahle bzw. stunde, geht ja dennoch die Lohnsteueranmeldung raus. Genau das soll ja aber verhindert werden. Hab ich da jetzt einen Denkfehler?

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bodensee
Allwissender
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Nichts durcheinanderbringen

 

Gehaltsstundung = das Gehalt bleibt gleich beim GGf Zufluss mit Gutschrift auf Verrechnungskonto

 

Gehaltsverzicht bzw. reduktion Lohnsteuer fällt nur noch auf den reduzierten Betrag an. GGF Streit mit dem Prüfer den Beschluss haben Sie in 4 Jahren auch noch, es stellt sich nur in 4 Jahren die Frage ob der Beschluss die Rechtsfolgen hat die Sie gezogen haben. 

Und glauben Sie mir Corona ist auch in 4 Jahren nicht vergessen. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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steme
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Gegen das Vergessen kann man ja in dem Beschluss den Corona-Virus erwähnen...so als Erinnerungsstütze, falls sie tatsächlich nötig wird... so a la "...aufgrund der derzeitig vorherrschenden Ausnahmesituation des COVID-19 (Coronavirus)...."

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letzte Antwort am 20.03.2020 08:27:49 von steme
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