abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Geht Urlaub einer angeordneten Quarantäne vor?

9
letzte Antwort am 15.01.2021 13:01:09 von lohnexperte
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
erikakremer
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 10
1086 Mal angesehen

Ein Arbeitnehmer hat vom Gesundheitsamt die Anordnung erhalten sich für den Zeitraum 09.-23.04.2020 in häusliche Quarantäne zu begeben. Er hat aber im Zeitraum 09.-19.04.2020 Urlaub.

Wird nun der Urlaub "normal" bezahlt und nur die Zeiten außerhalb des Urlaubs als Ausfall nach IFSG abgerechnet, oder geht die Quarantäne vor (entsprechend der Handhabung bei Krankheit)???

greese
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 10
1076 Mal angesehen

ich denke der Urlaub gilt als genommen, weil Quarantäne ist ja nicht zwangsläufig = krank. Von daher würde ich sage, greift die Regelung des BUrlG § 9 nicht.

0 Kudos
greese
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 3 von 10
1073 Mal angesehen
 
0 Kudos
erikakremer
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 10
1056 Mal angesehen

§ 9 BUrlG gilt ja gerade nicht, da es nur eine Quarantäne ist und eben keine Krankheit vorliegt. Wäre er krank, läge eine AU-Bescheinigung vor.

0 Kudos
linda13
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 10
786 Mal angesehen

Hallo,

an Alle ein gutes neues Jahr.

 

Hat jemand zu der oben genannten Frage eine Antwort?

 

Liebe Grüße

0 Kudos
AMayer
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 10
646 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

die Frage hätte ich auch.

 

Bzw. ich erweitere sie sogar noch.

 

Bei mir handelt es sich um einen Lehrling, welcher jetzt Urlaub beantragt hatte und genau für diese Zeit dann eine Quarantäne-Anordnung erhalten hat.

 

Ich habe bei der Regierung von Niederbayern angerufen und der meinte mal vorab, dass Lehrlinge da gar nicht drunter fallen...? 

Kann ich für diese grundsätzlich keine Erstattung beantragen?

Im Berufsausbildungsgesetz steht ja nur die Lohnfortzahlung und der würde ja nachgekommen werden...?

 

Weiterhin hat er gesagt, wenn auf der Lohnabrechnung was mit Urlaub steht, dann würde die Sachbearbeiter nachfragen und ggf. die Quarantäne um die zeitgleich genommenen Urlaubstage kürzen.

Weil er hätte ja von Haus aus nicht gearbeitet...

Ob dann arbeitsrechtlich der Urlaub als genommen gilt oder die Tage erhalten bleiben, kann er natürlich nicht sagen.

 

Hat zu diesen Themen schon wer Erfahrung?

Wird wohl noch öfter kommen...

DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 7 von 10
564 Mal angesehen

Hallo zusammen, 

rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten. 

Wir empfehlen, den Sachverhalt mit der zukünftigen Behörde (z.B. Gesundheitsamt) abzuklären.

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
lohnexperte
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 8 von 10
495 Mal angesehen

Liebe Community,

 

wenn Urlaub und Quarantäne zusammenfallen, gilt  arbeitsrechtlich der Urlaub als genommen. Damit entsteht kein Entgeltausfall und demzufolge auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach IfSG.

 

(Dass der Urlaub in Quarantäne keinen Spaß macht, ist dagegen unerheblich, und kein Grund, den genehmigten Urlaub an dern Arbeitgeber zurückzugeben.) 😉

 

Viele Grüße!

 

 

 

f_hirt
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 10
423 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

auf Nachfrage bei der IHK darf Urlaub nicht auf Quarantäne-Maßnahmen angerechnet werden. Der AN ist gegen Fortzahlung seines Entgelts freigestellt und der AG erhält eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

0 Kudos
lohnexperte
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 10 von 10
404 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

hier liegt eine arbeitsrechtliches Fragestellung vor und man muss sehr genau auf die Fallkonstellation achten.

 

Zu unterscheiden ist, ob ein durch den Arbeitgeber bereits genehmigter Urlaub innerhalb der Quarantäne liegt. In diesen Fällen trifft meine vorstehende Antwort zu.

 

Die Antwort der IHK ist nach meiner Auffassung ungenau (und damit u. U. falsch):

 

Richtig ist, dass ein Arbeitgeber einem in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter nicht einseitig in dieser Zeit Urlaub zuordnen kann. 

 

Entgeltfortzahlung gibt es nur bei Urlaub oder Krankheit; in allen anderen Fällen liegen (durch den Arbeitgeber nicht zu entlohnende Zeiten, so genannte) unbezahlte Fehlzeiten vor, die ggf. über Lohnersatzleistungen von "staatlicher" Seite zum Teil mit EEL "vergütet" werden.

 

Analog erhält ein aufgrund von Quarantäne an seiner Arbeitsleistung gehinderter Mitarbeiter eben keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern eine Entschädigung nach dem IfSG. Dass diese Entschädigung durch den Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt wird; diese Auszahlung der Entschädigung dann nach Antragstellung an den Arbeitgeber zurückerstattet wird; ändert nichts am Charakter der Entschädigungszahlungen. Ungenau und somit falsch ist also, dass der AN gegen Entgeltfortzahlung freigestellt wird und der AG eine Erstattung nachdem IfSG erhält.)

 

Man kann das auch gerne mit Kug vergleichen, auch wenn die Beträge dort andere sind): der Arbeitgeber zahlt für die Zeit der KA kein Entgelt; er berechnet das Kug und zahlt es aus; und erhält das Kug anschließend von der Bundesagentur für Arbeit zurück. Gleichwohl ist das Kug keine Entgeltfortzahlung.

 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

 

 

0 Kudos
9
letzte Antwort am 15.01.2021 13:01:09 von lohnexperte
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage