Liebe Community,
aktuell habe ich den Fall auf dem Tisch, bei dem es sich um ein 1. Dienstverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Nun wurde eine mischfinanzierte bAV ( max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der RV werden eingehalten ) als Direktversicherung abgeschlossen.
Kann er in der RV dennoch beitragsfrei ( pauschale AG-Abgaben ) abgerechnet werden oder führt eine bAV automatisch zur RV-Beitragspflicht? Hatte lediglich gelesen, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine bAV hat, wenn der keine RV-Beiträge abführt aber wenn der AG dies frw. abschließt, dies durchaus möglich ist. . . .
Vielen Dank für jegliche Unterstützung. Viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
vllt. hilft Ihnen dieser Link weiter.
Betriebliche Altersvorsorge - Im Minijob mehr verdienen - Minijob Magazin
Hallo,
verstehe ich das richtig, dass der Minijobber dann RV-Beiträge abführen MUSS?
Vielen Dank für weitere Rückinfo.
Nur wenn der Minijobber eine Entgeltumwandlung möchte, dann braucht er dazu auch sv-pflichtiges Entgelt seinerseits. Er muss demnach RV-Pflichtig sein.
Wenn allerdings nur der AG den Beitrag finanziert, dann kann der Minijobber auch von der RV befreit sein.
Es findet eine Umwandlung vom pauschalierten SV pflichtigen Entgelt statt. (s. Anlage)
Daher stellt sich mir die Frage, MUSS der Arbeitnehmer mit Beitragsgruppenschlüssel 6 1 0 0 abgerechnet werden?
Ja, er bleibt bei 6100 (RV-Pflichtig).
@SJ_2020 schrieb:
Daher stellt sich mir die Frage, MUSS der Arbeitnehmer mit Beitragsgruppenschlüssel 6 1 0 0 abgerechnet werden?
Nein. Er muss nicht mit 6100 abgerechnet werden.
Betriebliche Altersvorsorge – Im Minijob mehr verdienen
Auch Minijobberinnen und Minijobber haben die Möglichkeit dieser Entgeltumwandlung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben nur rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben also keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Dies bedeutet aber nicht, dass diese ausgeschlossen ist. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können auch Minijobberinnen und Minijobber, die keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, von der betrieblichen Vorsorge profitieren.
Hallo Pogo,
ein interessantes Thema, aber die Minijob-Zentrale schreibt ja nach ihrem Beispiel selber, dass mit 6100 angemeldet werden muss?
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Bürohilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der zu verbeitragende monatliche Verdienst beträgt 321,50 Euro. Die Bürohilfe ist versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig in der Kranken- Pflege und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor.
Folgende Personengruppenschlüssel gibt der Arbeitgeber bei der Meldung an:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0
Hallo,
der Fall beschäftigt mich nach wie vor. . . Habe jetzt in den GFB-Richtlinien vom 14.12.2023 den beigefügten Passus unter Pkt. 2.2.1.7 "Entgeltumwandlung" gefunden. . .
Dies als Ergänzung für alle die mitlesen.
Viele Grüße
@fraua schrieb:Hallo Pogo,
ein interessantes Thema, aber die Minijob-Zentrale schreibt ja nach ihrem Beispiel selber, dass mit 6100 angemeldet werden muss?
Aber nur, weil die Meldungen sich auf das Beispiel beziehen, bei dem es halt keine Befreiung gab.
Sie haben Recht ... schäääm 😞