Liebe Alle,
ich weiß, bei dieser Art Frage sollte man sich an das Finanzamt oder Steuerberater wenden, trotzdem wäre ich über Anregungen sehr sehr dankbar. Zumindest die Finanzamt-Hotline konnte bisher auch nicht weiter helfen.
Bei einem Mandanten wurde bei einem Mitarbeiter bav-Gehaltsumwandlungsbeiträge in den Gehaltsabrechnungen in 2020 individuell versteuert. Dies war wohl ein Fehler und nachträglich sollen die in 2020 an die Versicherung abgeführten Beiträge steuerfrei gestellt werden.
Darf ich nun Nachberechnungen ab Januar 2020 durchführen, so dass der Mitarbeiter die Lohnsteuerrückerstattungen aus 2020 mit der Juni-Gehaltsabrechnung erhält, und diese "Bereinigung" somit auf der Lohnsteuerbescheinigung Dezember 2021 auftaucht? Die Einkommenssteuererklärung für 2020 ist bereits abgegeben und Lodas würde diese Vorgehensweise ohne besondere Erläuterungen im Hinweis- und Fehlerprotokoll akzeptieren.
Viele Grüße & Danke für die Hilfe!
Floreana
Hallo Floreana,
in LODAS können Sie Nachberechnungen für das aktuelle und das Vorjahr durchführen.
Steuerliche Nachberechnungen werden dann im Zuflussprinzip durchgeführt und auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2021 berücksichtigt.
Rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten, bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.
Der Fehler ist m.E. nur über die ESt-Erklärung des Mitarbeiters zu korrigieren, Lohnsteuer darf nach dem 29.02. des Folgejahres nicht mehr geändert werden.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
und googlen hilft ja auch manchmal https://www.haufe.de/personal/entgelt/nachtraegliche-korrektur-der-entgelabrechnung_78_449064.html
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
Wie @RAHagena schon geschrieben hat, geht es nur über die Steuererklärung 2020 des Mitarbeiters.
Gerne dazu einmal in § 41c EStG reinschauen. Hatten wir bei einem Mandanten auch nicht auf dem Schirm 😅
Guten Morgen & Danke an alle!! Das Betriebsstättenfinanzamt nannte mir auch § 41c Absatz 4 EStG.