Guten Morgen,
ein Mitarbeiter ist im Dezember (14.12.) in eine neue Wohnung gezogen. Da er einen Firmenwagen besitzt stellt sich jetzt die Frage, wie die Entfernung korrekt angesetzt wird. Gilt auch bei den Km die Regelung der überwiegenden Nutzung (wie bei der Übernahme eines Fahrzeuges) oder gibt es hier eine abweichende Regelung?
Vielen Dank bereits im Voraus
Hallo,
der rechtliche Hintergrund zu diesem Sachverhalt kann unsererseits leider nicht beurteilt werden. Halten Sie hierzu bitte Rücksprache mit dem Finanzamt.
Ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Lohn und Gehalt in Ihrem Fall für 12/2020 manuell zu ermitteln, können Sie wie folgt vorgehen:
1. Betreffenden Mitarbeiter in Lohn und Gehalt öffnen.
2. Stammdaten | Besonderheiten | Firmenwagen, Registerkarte "Wohnung/Tätigkeitsstätte" wählen.
3. Angaben in der Gruppe "Ermittlung geldwerter Vorteil für Fahrten/Tätigkeitsstätte gemäß pauschaler Prozent-Methode" ab 12/2021 abschlüsseln.
4. Betrag manuell ermitteln und mit der Lohnart 2440 - Fahrten Wohnung/Arbeit, p. St. z. B. in der Monatserfassung für 12/2021 erfassen.
5. Erneut Stammdaten | Besonderheiten | Firmenwagen, Registerkarte "Wohnung/Tätigkeitsstätte" wählen und Angaben in der Gruppe "Ermittlung geldwerter Vorteil für Fahrten/Tätigkeitsstätte gemäß pauschaler Prozent-Methode" ab 01/2022 wieder entsprechend erfassen.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.