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Firmenwagen Vertriebsmitarbeiter

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letzte Antwort am 25.04.2019 14:36:38 von stefans
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markushülsmann
Einsteiger
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Liebe Community,

ein Vertriebsmitarbeiter eines Mandanten nutzt einen Firmenwagen auch für private Fahrten und führt ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch.

Eine erste Tätigkeitsstätte laut Arbeitsvertrag hat er nicht.

In den ersten Monaten der Tätigkeit befindet sich der Arbeitnehmer in der Einarbeitungsphase und fährt dementsprechend sehr häufig noch zum Firmensitz des Unternehmens. Im Monat März 2019 (erster vollständig repräsentativer Monat; Februar nur anteilig zu berücksichtigen, jedoch mit ähnlichen Werten) ergaben sich dadurch von 2.905 betrieblich gefahrenen Kilometern 2.358 Kilometer als Fahrten zum Firmensitz Zwecks Einarbeitung. Unserer Meinung nach ergibt sich dadurch eine erste Tätigkeitsstätte am Standort des Arbeitgebers.

Dies würde bedeuten, dass die Fahrtenbuchmethode ungünstiger wird, auch aufgrund von aktuell sehr hohen KFZ-Kosten. Gibt es hier eine Ausnahme für Vertriebsmitarbeiter innerhalb der Einarbeitungsphase, sodass keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird?

Zukünftig wird es, laut Aussage des Arbeitgebers, kaum noch Fahrten zum Firmensitz geben.

Ich danke vielmals für eine Antwort. Wenn möglich auch mit gesetzlicher Grundlage.

Mit freundlichen Grüßen

Markus H.

stefans
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Moin Moin,

In den ersten Monaten der Tätigkeit befindet sich der Arbeitnehmer in der Einarbeitungsphase und fährt dementsprechend sehr häufig noch zum Firmensitz des Unternehmens. Im Monat März 2019 (erster vollständig repräsentativer Monat; Februar nur anteilig zu berücksichtigen, jedoch mit ähnlichen Werten) ergaben sich dadurch von 2.905 betrieblich gefahrenen Kilometern 2.358 Kilometer als Fahrten zum Firmensitz Zwecks Einarbeitung. Unserer Meinung nach ergibt sich dadurch eine erste Tätigkeitsstätte am Standort des Arbeitgebers.

[...]

Ich danke vielmals für eine Antwort. Wenn möglich auch mit gesetzlicher Grundlage.

Als gesetzliche Grundlage reicht hier § 9 Abs. 4 EStG.

Die Frage ist, wie kommen Sie zum Ergebnis, dass der AN eine erste Tätigkeitsstätte hat? Nur weil er 1-2 Monate lang relativ häufig zum Firmensitz fährt? Das alleine begründet keine dauerhafte Zuordnung (§ 9 Abs. 4 S. 3 EStG).

Und  "typischerweise arbeitstäglich" oder "2 volle Arbeitstage je Arbeitswoche" oder "mindestens 1/3 seiner Arbeitszeit" (§ 9 Abs. 4 S. 4 EStG) kann ich Ihren Ausführungen auch nicht entnehmen.

Das Dokument 5228388 hilft sehr bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitstätte.

Im Übrigen verstehe ich nicht..:

Dies würde bedeuten, dass die Fahrtenbuchmethode ungünstiger wird, auch aufgrund von aktuell sehr hohen KFZ-Kosten.

..wie die Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte zu einem wesentlich ungünstigem Ergebnis führen kann, wenn es kaum Fahrten zum Firmensitz gibt?!

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markushülsmann
Einsteiger
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Alles klar. Vielen Dank.

Ok, ich hätte die Frage vielleicht nicht mehr kurz vor Feierabend formulieren sollen. Wenn ich das gerade so lese ist das ganze doch etwas wirr geraten.

Im Endeffekt geht es erst einmal um die folgenden beiden Fragen:

1) Kann trotz einer Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte laut Arbeitsvertrag davon abgewichen werden, da ich als Arbeitnehmer diese effektiv nur in den ersten Zwei bis Drei Monaten der Tätigkeit zwecks Einarbeitung fast täglich aufsuche, danach aber nicht mehr oder nur noch in einer deutlich verringerten Anzahl (z.B. 1 mal pro Quartal)?

2) Besteht die Möglichkeit der Anwendung der Quantitativen Zuordnungskriterien für die Beurteilung einer ersten Tätigkeitsstätte auf einen größeren Zeitraum als einen Monat oder ist der zu beurteilende Zeitraum überhaupt nicht näher definiert?

Ich danke vielmals für eine Antwort. Wenn möglich auch mit gesetzlicher Grundlage.

Mit freundlichen Grüßen

Markus H.

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stefans
Fortgeschrittener
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1) Kann trotz einer Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte laut Arbeitsvertrag davon abgewichen werden, da ich als Arbeitnehmer diese effektiv nur in den ersten Zwei bis Drei Monaten der Tätigkeit zwecks Einarbeitung fast täglich aufsuche, danach aber nicht mehr oder nur noch in einer deutlich verringerten Anzahl (z.B. 1 mal pro Quartal)?

Wenn der Arbeitsvertrag eine dauerhafte bzw. uneingeschränkte Zuordnung vorsieht, dann ist es irrelevant, wie oft der AN diese Tätigkeitsstätte aufsucht. Es kann nicht davon abgewichen werden.

In Ihrem Fall dürfte der Arbeitsvertrag eine Zuordnung somit nur für 2-3 Monate vorsehen.

2) Besteht die Möglichkeit der Anwendung der Quantitativen Zuordnungskriterien für die Beurteilung einer ersten Tätigkeitsstätte auf einen größeren Zeitraum als einen Monat oder ist der zu beurteilende Zeitraum überhaupt nicht näher definiert?

Sie meinen die Regelungen "typischerweise arbeitstäglich" oder "2 volle Arbeitstage je Arbeitswoche" oder "mindestens 1/3 seiner Arbeitszeit"? Dann ist auch hier von dauerhaft die Rede im § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG und damit 48 Monate (oder zumindest deutlich mehr als 1-3 Monate).

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letzte Antwort am 25.04.2019 14:36:38 von stefans
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