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Familienversicherung - Hinzuverdienst bei Minijob

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letzte Antwort am 15.08.2019 22:15:22 von stoerchlifrosch
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stoerchlifrosch
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Hallo und einen schönen guten Abend,

ich habe mal eine Frage zum Hinzuverdienst bei Familienversicherung. Der Sohn eines Mandanten ist als Minijobber angestellt und vedient 450,00€ monatlich - im Baugewerbe als gew. Aushilfe. Ist noch bei seiner Mutter familienversichert.

Die Grenze des hinzuverdienenden Einkommens liegt bei genau 450 €. Was zählt alles zu dieser Einkommensgrenze?

Der Grund der Frage liegt bei mir im Januar/Februar, weil da das Mehraufwandswintergeld zu den 450 € hinzu kommt. Zählt dieses Wintergeld als

Einkommen bei dem Arbeitnehmer mit hinzu oder bleibt es außen vor?

Freundliche Grüße aus Berlin

rukorni
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Guten Morgen,

bei der Familienversicherung bleibt die Aushilfsbeschäftigung incl. MWG etc. außen vor.

Viele Grüße

Ruth Korn

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stoerchlifrosch
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Danke Fr. Korn für die Info.

Aber ich bin nicht sicher, ob das stimmt. Lt. KK zählen Einkünfte aus Minijobs mit zum anrechenbaren Einkommen.

Hier ein Link:

Gibt es Einkommensgrenzen für die Familienversicherung? | Die Techniker

Lt. § 16 SGB IV allerdings bin ich der Meinung, dass es nicht zum anrechenbaren Einkommen gehört, da es nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Was ist nun richtig?

Viele Grüße

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rukorni
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 19
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Hallo Frau Schwarz,

das sehr ich genauso wie Sie. Die Minijobvergütung bis € 450,00 gehört nicht zum anrechenbaren Einkommen.

Steuer- und beitragsfreie Leistungen, wie z. B. MWG, oder Reisekosten gehören auch nicht dazu.

Es gab auch bisher in keiner Prüfung der DRV deswegen Probleme.

Viele Grüße

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stoerchlifrosch
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noch ein Nachsatz zu meinen o.g. Ausführungen.

§10 SGB V regelt die Familienversicherung. Danach gehört der Verdienst eines

Minijobbers zum anrechenbaren Einkommen und darf nicht mehr als 450€ bzw. Jahreseinkommen von 5.400€ betragen.

Das habe ich jetzt gerade heraus gefunden, u.a. durch Telefonat mit der AOK.

Steuerrechtlich gehört er nicht zur Einkommensteuer, solange man nicht auf Steuerkarte einen Minijob ausführt, aber sozialversicherungsrechtlich in Bezug auf die Krankenversicherung schon.

Viele Grüße noch aus Berlin

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stoerchlifrosch
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Hallo Frau Korn,

die DRV Prüfung ist nicht maßgebend, denke ich mal. Die Mutter meines Arbeitnehmers, bei der der Junge familien versichert ist, muss jährlich einen Fragebogen der KK ausfüllen, aus der hervor geht, dass der MInijob mit einbezogen wird. Deshalb mein Link von derr

TK.

Liebe Grüße

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rukorni
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Hallo Frau Schwarz,

mit € 450,00 Aushilfslohn liegt der AN ja noch innerhalb der Grenze.

Also kein Problem.

Viele Grüße

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stoerchlifrosch
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Nachricht 8 von 19
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Liegt er leider nicht. Wie ich bereits oben geschrieben habe, hat er im Januar und Februar MWG i.H.v. mtl. 36,00 € zusätzlich  erhalten. Somit geht er über die zu erwartende jährliche Grenze von 5.400 €.

Ob die nun steuer- und sozialvers.frei sind oder nicht, hat hier nichts zu sagen, leider!

Danke nochmals für die Infos.

Jetzt wissen wir jedenfalls mal wieder ein wenig mehr.

Viele Grüße

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d_kuehn
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Ich sehe das nicht so eindeutig.

Das MWG ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Der Minijob ist hingegen lohnsteuerpflichtig mit der Möglichkeit, dass die Lohnsteuer gemäß Lohnsteuermerkmalen abgerechnet oder durch den Arbeitgeber pauschaliert wird.

DK

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rukorni
Fortgeschrittener
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Hallo Herr Kühn,

das sehe ich auch so.

Ich würde auch nur die € 450,00 Aushilfslohn ( 5.400,00jährl.) in den Fragebogen eintragen.

VG

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d_kuehn
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Würde man der Argumentation von Frau Schwarz folgen, wäre jeder Gutschein, KiGa-Zuschuss, Erholungsbeihilfe usw. bei Minijobs schädlich für die Familienversicherung.

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stoerchlifrosch
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https://www.aok.de/pk/fileadmin/user_upload/AOK-Nordost/05-Content-PDF/familienantrag-formular.pdf

Frau Korn, Herr Kühn,

ich habe mir mal den Fragebogen zur Familienversicherung angesehen und den Link beigefügt.

Ich möchte Ihnen beiden eigentlich recht geben. Vor allem, da ich ja eigentlich auch genauso gedacht habe. Steuer- und sozialversicherungsfreie Bezüge gehören nicht zum Brutto-Arbeitsentgelt.

Und genau das wird z.B. bei der AOK auch nur abgefragt.

Was mich halt irritiert ist folgendes:

Auf der Gehaltsabrechnung wird das Brutto-Arbeitsentgelt inkl. MWG aufgeführt. Ich weiß jetzt nicht, ob die Gehaltsabrechnung als Nachweis mit eingereicht werden muss und ob die Krankenkasse darüber stolpern wird.

Grundsätzlich bin ich Ihrer beider Meinung.

VG

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t_r_
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Hallo,

schauen Sie mal hier:

Familienversicherung – Gesamteinkommen, Unterhalt und Einkommensgrenzen

Da ist ein entsprechendes Rundschreiben zum Gesamteinkommen.

Viele Grüße

T. Reich

stoerchlifrosch
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https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download/f…

Aus dieser Aufstellung geht eindeutig hervor, dass Wintergeld nicht zum Gesamteinkommen zählt. Nach langem Buddeln habe ich es gefunden. Seite 37. Sachbezüge ja. Seite 34.

Ich glaube, wir können diese Diskussion jetzt schließen.

Vielen Dank an alle.

Gruß aus Berlin

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stoerchlifrosch
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Hallo Herr Reich,

habe erst Ihre Nachricht nach meinem "Buddeln" lesen können. Prima ,wir sind auf dasselbe Ergebnis gekommen.

Danke

VG

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lohnetc
Aufsteiger
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Moinsen,

nur mal kurz eingeworfen:

wir reden hier über Arbeitsstunden im Bauhauptgewerbe während der "Schlechtwetterzeit".

Es gibt betriebliche und persönliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von SKuG und der ergänzenden Leistungen (MWG+ZWG).

Sofern Sie für den gewerblichen Minijobber tatsächlich SKuG berücksichtigen dürfen, sind die ergänzenden Leistungen ST- und SV-frei und alles ist gut. Anderenfalls ist die gesamte Diskussion dann hinfällig, da die Minijobgrenze sowieso überschritten wird.

Weiterhin viel Erfolg.

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stoerchlifrosch
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Danke, es ist alles im grünen Bereich. Die Voraussetzungen sind gegeben.

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lohnetc
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Schön, dann ist die Aushilfe wohl doch kein echter Minijobber, hatte dann etwas falsch interpretiert.

Ich halte mich immer an die Broschüren der Arbeitsagentur:

" ... Für welche Arbeitnehmer/-innen wird Saison-Kug gezahlt? Für alle Arbeitnehmer/-innen, die nach Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sind und der Arbeitsausfall im Geltungsbereich des SGB III (Bundesgebiet Deutschland) eintritt ... "

Weiterhin viel Erfolg.

stoerchlifrosch
Beginner
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Nachricht 19 von 19
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Guten Abend Herr Mischorr,

das haut jetzt aber alles nicht hin.... Sie greifen aus dem Zusammenhang etwas auf,

was so nicht stimmt.

Gewerbliche Aushilfen im Baugewerbe haben sehr wohl Anspruch auf MWG! Siehe DATEV Dok. 5303002 Nr. 3 3.1 und 3.2.

Auch steht dies eindeutig in den "Hinweisen zum Antragsverfahren" vom Arbeitsamt,

Stand 1.11.18.

Ich habe in keinster Weise von Kug gesprochen. Da haben gew. Aushilfen keinen Anspruch.

Außerdem habe ich bereits Arbeitsamtprüfungen hinter mir und es gab keine Beanstandungen.

Ich denke, das die Diskusion damit beendet ist.

Schönen Abend noch und viele Grüße aus Berlin

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letzte Antwort am 15.08.2019 22:15:22 von stoerchlifrosch
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