Hallo Zusammen,
meine Kollegin hat eine Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsverbot.
Der Erstattungsantrag wurde gestellt. Es gab eine Rückmeldung der Krankenkasse. Es wurde folgendes bemängelt:
Bei dem Erstattungsantrag wurde die LA zur Stammlohnart 901 - in diesem Fall 40,00 € (AG Zuschuss für die BAV) als erstattungsfähige Arbeitgeberzuwendung aufgeführt und zusammen mit dem Grundgehalt als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Die Krankenkasse (DAK) bemängelte dieses. Die Lohnart 901 wurde als nicht erstattungsfähige Aufgeber-Aufwendung zurückgewiesen, da keine AG-Beiträge anfallen.
Muss die LA manuell umgeschlüsselt werden? Liegt da ein Fehler vor?
VG
Moin,
interessant, dass sich die Krankenkassen selbst nicht an die vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Grundsätze hält.
In der Bekanntmachung der Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 07.11.2017 heißt es im Abschnitt 1.6.1 im zweiten Absatz:
Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist vom arbeitsrechtlichen
Entgeltbegriff auszugehen. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.04.1997 - 1 RK 13/96 -, USK 97132). Ob es sich bei den vorgenannten Aufwendungen um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend.
Demnach spielt es keine Rolle, ob für diese Zahlungen Beiträge geleistet wurden. Ein Erstattungsanspruch besteht trotzdem.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Ich habe die Unterlagen an meine Kollegin weitergeleitet.
Sie wird sich noch einmal mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. Ich melde mich danach mal wie die Sache ausgegangen ist.
VG