abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Erholungsbeihilfe

3
letzte Antwort am 29.05.2025 13:27:11 von ulli_preuss
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
susanne1234
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 4
191 Mal angesehen

Hallo, 

 

ich habe einen Mandaten und die möchten ihrer Arbeitnehmerin eine Übernachtung in einem von ihr schon gebuchten Urlaub bezahlen. Eine Übernachtung würde 95 € kosten und sie soll 20 € als Geschenk noch on top erhalten. 

 

Was ich nachgelesen habe, müsste die Erholungsbeihilfe gehen. 154 € würden gehen. Sie bekommt 95 € und als Beleg für meine Lohnakten müsste die Hotelrechnung ausrechnen. 

 

Sehe ich das Richtig, dass ich das mit der Erholungsbeihilfe lösen kann?

 

Die 20 € als Geschenk würden unter die 50 € fallen, weil sie keinen anderweitigen Sachbezug mit den 50 € bekommt. 

 

Danke für eure Hilfe. 

ulli_preuss
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 4
185 Mal angesehen

Also hier ist wohl einiges durcheinander geraten.

- Sollten Sie die Hotelrechnung in Ihre Lohnunterlagen nehmen und der Arbeitnehmerin den Betrag zusätzlich zum Netto überweisen, haben Sie ein Problem, denn es handelt sich nicht um einen Kostenersatz für eine betrieblich bedingte Übernachtung, sondern eine Barlohnzahlung privat veranlasster Aufwendungen. 

- Die in Rede stehenden 20 € haben ebenfalls Barlohncharakter. 


Sachbezüge (Vermögensvorteile im Rahmen der Arbeitsleistung und nicht in Geld bestehend) und geldwerte Vorteile (Vergünstigungen als Leistung und nicht als Sache) können pauschal versteuerter (z. B. Erholungsbeihilfe) oder steuerfreier Arbeitslohn (z. B. Jobticket, Kindergartenzuschuss) sein.


Sie können selbstverständlich eine Erholungsbeihilfe von 115 € zahlen, welche als Betrag dann die vorgenannten Werte darstellt.

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
0 Kudos
susanne1234
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 4
180 Mal angesehen

Danke für die Antwort. 

 

Sie bekommt die 115,00 € nicht zusätzlich ausgezahlt. 

Ich bekomme die RE rein als Nachweis, dass sie wirklich einen Hotelaufenthalt hatte und Arbeitnehmerin bezahlt die RE selbst. 

 

Ich würde ihr 95 € als Erholungsbeihilfe abrechnen.

Wie genau die Firma das mit den 20 € macht, ob sie da einen Gutschein bekommt, weiß ich leider noch nicht 100%. 

0 Kudos
ulli_preuss
Fachmann
Offline Online
Nachricht 4 von 4
148 Mal angesehen

@susanne1234  schrieb:

 

Sie bekommt die 115,00 € nicht zusätzlich ausgezahlt. 

Ich bekomme die RE rein als Nachweis, dass sie wirklich einen Hotelaufenthalt hatte und Arbeitnehmerin bezahlt die RE selbst. 

 

Ich würde ihr 95 € als Erholungsbeihilfe abrechnen.

Natürlich muss die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt ausgezahlt werden, ob jetzt nun in Höhe von 95 €, 115 € oder auch in voller Höhe von 154 €. Bitte an die Pauschalversteuerung der Erholungsbeihilfe denken.



Wie genau die Firma das mit den 20 € macht, ob sie da einen Gutschein bekommt, weiß ich leider noch nicht 100%. 


Warum es sich so kompliziert machen? Die Erholungsbeihilfe kann doch um diese 20 €  auf 115 € erhöht werden und gut ist.

Warum jetzt noch ein zusätzliches Prüffeld mit einem Gutschein aufmachen? Der Gutschein darf keinen Barlohncharakter haben, also nur zweckgebunden eingesetzt werden. Laut Rechtsprechung und die Einbindung des ZAG für die Definition eines Gutscheines fallen solche von Amazon, Zalando oder auch EDEKA schon mal weg. 

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
3
letzte Antwort am 29.05.2025 13:27:11 von ulli_preuss
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage