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Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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CVolz
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Komisch, bei mir wird trotz Abrechnung am 09.08. erst im Sep. übermittelt (zum Glück):

 

CVolz_0-1660299437766.png

 

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boomboom
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Verbleibt ja ein 1€ (Punktlandung ;-). Nicht negativ..

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Tanja534
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Bei allen kommt die EP automatisch mit dazu - nur beim Azubi nicht.

Warum nicht?

 

Lt. FAQ haben auch Azubis einen Anspruch drauf.

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boomboom
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steuerliche merkmale nicht richtig geschlüsselt? ernst nach der programminstallation angelegt?

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Tanja534
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Die Infos zum Azubi hab ich erst am 09.08. bekommen und da hatte ich das schon abgerechnet (Nach dem Update).

Wie krieg ich das da jetzt rein?

Muss ich das da selbst reinschreiben oder gibts irgendwo einen Haken bzw. ähnliches?

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FrauSmith
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Nachricht 486 von 670
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Ein Kollege hat bei der Lohnsteuerstelle des Finanzamtes angerufen.

Nachfrage : dürfen wir EPP auszahlen wenn keine Lohnsteuer anfällt. Antwort: ausdrücklich Nein.

Nur wenn ohne die EPP Lohnsteuer auf der Anmeldung anfällt dürften wir die EPP auszahlen und über die Lst.-Anmeldung refinanzieren. Sonst würde abgelehnt werden auch wenn ein Arbeitgeberkennzeichen gesetzt ist.

 

Betrifft bei uns einige jährliche Anmeldungen von Mini- und Midijobbern.

Wir zahlen hier jetzt nicht aus 

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jafrasch
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Das doofe Nachfragen wegen negativen LSt-Anmeldungen kommen war ja klar, aber die Aussage von @FrauSmith ist verwirrend. Welches FA war das?

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boomboom
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@FrauSmith 

 

das versaut die ganze logik und verfehlt das ziel… wo steht das? klingt eher nach dem motto: hilfe, da kommt arbeit.

FrauSmith
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Welches Finanzamt weiß ich jetzt nicht. 
In Schleswig-Holstein oder Hamburg 

 

Die würden sich an den FAQ des Bundesfinanzministeriums orientieren hieß es wohl..

 

Hat hier auch schon jemand bei Finanzämtern nachfragt?

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JosefB
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JosefB_0-1660310400361.png

@FrauSmithdie Aussage vom Finanzamt ist meines Erachtens falsch. Es steht explizit in den FAQs zur EPP das auch ein "Minus-Betrag" in der LSt-Anmeldung durch die EPP entstehen kann. Der entstehende Betrag wird dann vom Finanzamt an den Arbeitgeber ausgezahlt.

 

FrauSmith
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Die haben gesagt ein Minusbetrag ist nur in Ordnung wenn es keine Lohnsteueranmeldung mit 0-Betrag ist.

Wäre sonst Lohnsteuer abzuführen darf auch ein Minus entstehen.

 

Das kommt ja eigentlich nur zu Stande wenn nur Minis oder Midis beschäftigt sind. Bei Jahrsabgabe.

 

Ich rufe Montag auch ein Finanzamt an …..

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boomboom
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Die Aussage ist auch falsch... mal Spasseshalber so abrechnen und die Rückfragen der AN an den Finanzbeamten weiterleiten.. es gibt genug AN die brauchen das Geld. Für einen abgehobenen Finanzbeamten vlt nicht ganz nachvollziehbar.

 

JosefB
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@FrauSmithsoweit ich das aber sehe geben das die FAQs in keinem Satz her das nur wenn 1,00 Euro Lohnsteuer entstanden ist, ich 300 Euro gegenrechnen kann und dann der Arbeitgeber 299 Euro zurückbekommt. Da soll Ihnen der Finanzbeamte schriftlich die Fundstelle geben.

 

Schöne Grüsse

 

erzix
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Ich würde sagen, dass es sich entweder um ein Missverständnis handelt oder der Sachbearbeiter beim FA noch nicht auf dem aktuellen Stand ist.

Natürlich kann man die EPP im September auszahlen, wenn keine Lohnsteuer anfällt. Nur eben nicht zu diesem Zeitpunkt über eine negative Lohnsteueranmeldung refinanzieren. Sondern man muss die EPP ein halbes Jahr vorfinanzieren und bekommt das Geld dann über die Lohnsteuerjahreserklärung.

Eventuell dachte der Sachbearbeiter, dass man bei den jährlichen jetzt außer der Reihe einen August abgeben möchte.

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FrauSmith
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Nachricht 495 von 670
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Ich werde auch noch eine Nachfrage stellen. Mir stört die Aussage zu den Midis. Die sind ja steuerpflichtig und es gibt ein Arbeitgeberkennzeichen.

 

bei die Mandaten mit nur Minijobs ist die Aussage sicher richtig. Die haben selten ein Arbeitgeberkennzeichen und Datev setzt sozusagen umsonst eine jährliche Anmeldung ab. Hier würde die Anmeldung safe abgelehnt werden.

Leider haben wir einige davon.

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boomboom
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Nachricht 496 von 670
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@FrauSmith 

das ist auch nicht richtig.

 

auch eine 0-Meldung bei nur Minis wird angenommen (mit A-Signal) und mit A-Signal auch explizit angefordert (sollte sie fehlen). Die Aussage ist einfach falsch...

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CVolz
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Steht auch so in den FAQ:

 

CVolz_0-1660550830236.png

 

 

 

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CVolz
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Nachricht 498 von 670
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Die Zuordnung auf "Anspruch ja" ändern über den Brennpunkt und eine Wiederabrechnung vornehmen.

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Katzenpaule68
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Ich habe gerade den 1. August-Lohn gemacht und habe gesehen das auf der Liste 320 trotz Guthaben "Fälligkeit bis zum 12.09.2022" steht. Es ist zwar ein Minus davor, aber es gibt einige Mandanten die Betrag trotzdem überweisen werden. 

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frgntz
Einsteiger
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Nachricht 500 von 670
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Anmerkung zu kurzfristigen Beschäftigungen, weil es nicht so einfach ist, wie man annimmt: Bei der Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber gibt es bei den kurzfristigen Beschäftigungen immer noch unterschiedliche Auffassungen, selbst zwischen Gesetz und dem FAQ vom BMF.

  • Der §117 EStG macht bei der Auszahlung keine Unterscheidung, was die Art oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angeht: [..]in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.[..]. => Eine kurzfristige Beschäftigung mit Steuerklassen 1-5 würde somit unter die Auszahlung fallen, pauschal versteuerte kurzfristig Beschäftigung entsprechend nicht.

 

  • FAQ vom BMF VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn [..] der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist. => Keine Unterscheidung zwischen pauschal versteuerten kurzfristigen Beschäftigungen und in Steuerklassen 1-5 eingereihten kurzfristigen Beschäftigungen.

 

  • Blog-Eintrag der Minijob-Zentrale macht genauso keine Unterscheidung: [..] Für kurzfristige Minijobber zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus. Wie die Finanzverwaltung mit diesen Beschäftigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 umgeht, ist noch nicht bekannt. [..]

 

Aus unserer Sicht liegt hier die Lösung in der Definition der kurzfristigen Beschäftigung nach dem Steuerrecht. Diese liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen nach § 40a Abs. 1 oder Abs. 3 EStG erfüllt sind. Somit ist im Gesetz und FAQ eine kurfristige Beschäftigung gemeint, die ausdrücklich pauschal versteuert wird.

 

Als Folge muss die EPP an kurzfristige Beschäftigte, die mit Steuerklasse 1-5 abgerechnet werden, ausgezahlt werden. Meinungen dazu?

 

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boomboom
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@CVolz 

wenn ich das A-Signal gesetzt habe (und micht nicht explizit befreit lassen habe), bin ich doch im Umkehrschluss zur Abgabe der LStA verpflichtet und kann daher EPP abrechnen.. richtig?!

 

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t_r_
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@frgntz  schrieb:

 

Aus unserer Sicht liegt hier die Lösung in der Definition der kurzfristigen Beschäftigung nach dem Steuerrecht. Diese liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen nach § 40a Abs. 1 oder Abs. 3 EStG erfüllt sind. Somit ist im Gesetz und FAQ eine kurfristige Beschäftigung gemeint, die ausdrücklich pauschal versteuert wird.

 

Als Folge muss die EPP an kurzfristige Beschäftigte, die mit Steuerklasse 1-5 abgerechnet werden, ausgezahlt werden. Meinungen dazu?

 


Genau so würde ich auch die FAQ's interpretieren und sozialversicherungsrechtlich kurzfristig Beschäftigten mit Steuerklasse 1 bis 5 die EPP auszahlen.

M_H
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@t_r_  schrieb:

Genau so würde ich auch die FAQ's interpretieren und sozialversicherungsrechtlich kurzfristig Beschäftigten mit Steuerklasse 1 bis 5 die EPP auszahlen.


Genau so machen wir das auch.

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M_H
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Eine Frage - wie würdet Ihr das handhaben:

 

ein GGF mit Steuerklasse hat seit längerem - bis auf weiteres -  auf sein Gehalt verzichtet. Läuft also durch den Lohn mit Wert null - Steuerklasse 3. Er steht also noch in einem aktiven ersten Dienstverhältnis. Bekommt der jetzt die EPP?  m.E. schon - oder? 🙄

 

M_H

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Tanja534 ,

 

damit der Azubi (Eintritt 01.09.2022) in der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 gemeldet wird, muss der Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale mit JA erfasst sein.

Wenn die Lohnabrechnung 08/2022 bereits erfolgt ist, führen Sie eine Wiederabrechnung komplett 08/2022 durch.

 

Alternativ können Sie die Energiepreispauschale für den Azubi über die Nebenbuchführung erfassen. Auch in diesem Fall ist eine Wiederabrechnung komplett 08/2022 erforderlich.

 

Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt erhalten Sie im Dokument Energiepreispauschale in LODAS abrechnen (1024623) unter Kapitel 3.1 - Eintritt am 01.09.2022 - Energiepreispauschale berücksichtigen.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @MiLie,

 

wenn Sie bei einem geringfügig Beschäftigten mit Pauschalsteuer den Arbeitnehmertyp 0 bis 3 hinterlegt haben, erhalten Sie bei der Abrechnung die Meldung #LN21235.

 

Damit Sie die Abrechnung durchführen können, haben Sie 2 Möglichkeiten:

 

  • Arbeitnehmertyp auf 4 oder 5 ändern
  • Hotfix Lohn und Gehalt V 12.11 vom 12.08.2022 (Bereitstellung per DFÜ) installieren.

 

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument Energiepreispauschale in Lohn und Gehalt abrechnen (1024621) unter Kapitel 3.5 - Geringfügig Beschäftigte mit Pauschalversteuerung.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
sonja
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LODAS

 

Guten Tag @Verena_Heinlein ,

 

da ich eine  Arbeitnehmerin habe, die zum 01.09. anfängt, habe ich mich an ihre Beschreibung gehalten, damit die EPP berechnet werden kann.

 

Bei der Auswertung der LSt-Anmeldung 8/22 ist 1 EPP-Betrag nicht berücksichtigt worden.

Meine Vermutung ist, dass es an dieser ANin, die zum 01.09. beginnt, liegt.

 

Für diese ANin habe die komplette Personalstammdaten in 9/22 geschlüsselt.

 

Bei einer pauschalversteuerten Aushilfe habe ich den Anspruch auf Auszahlung EPP mit "ja" geschlüsselt.  Bestätigung als erstes Beschäftigungsverhältnis liegt vor.

 

Ansonsten sind alle anderen AN's  anspruchsberechtigt.

 

Muss ich jetzt über die Nebenbuchführung den einen EPP-Betrag erfassen?

 

Muss ich sonst irgendetwas  ändern/ergänzen?

 

 

 

 

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MiLie
Beginner
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Danke für die Antwort,

 

eine Probeabrechnung war heute allerdings nur mit Änderung des Arbeitnehmertyps möglich. 

 

 

 

Hotfix wurde am 12.08.22 installiert. 

MiLie_0-1660565865712.png

 

MiLie_0-1660565657338.png

 

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bergerflorian
Aufsteiger
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In den FAQ also der "umgekehrte" Fall, d.h. bei Bezug von Krankengeld erfolgt die Auszahlung. Ohne Bezug von Krankengeld erfolgt demnach keine Auszahlung.

 

Bleibt dann dem folgenden AN mit zwei AG nur der Bezug der EPP über die Steuererklärung?

 

 

Lohnabrechnung über uns bei einem unserer Mandanten als Minijobber, zweites Arbeitsverhältnis --> keine EPP (da 2. Arb.verh.)

 

Hauptarbeitgeber ein Großkonzern (Lohnabrechnungen nicht über uns), dort ist der AN SV-pflichtig mit Stkl 1-5, aber im 4. Jahr Elternzeit (2 Kinder) und ohne Elterngeldbezug in 08 und 09/2022  --> dort dann wohl auch keine EPP weil kein Bezug von Lohnersatzleistungen? Der Haupt-AG weiß doch im Zweifel gar nicht, wie lange Elterngeld bezogen wird?

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M_H
Fortgeschrittener
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@bergerflorian  schrieb:

 

Der Haupt-AG weiß doch im Zweifel gar nicht, wie lange Elterngeld bezogen wird?

Das Problem ist sowohl bei Elterngeld als auch bei Bezug von Krankengeld. Insofern lassen wir uns den Bezug von Lohnersatzleistungen schriftlich bestätigen, dann sind wir auf der sicheren Seite. Erfolgt die Bestätigung nicht, wird auch nicht gezahlt. In diesem Fall muss der AN sich die EPP über die EST-Erklärung holen.

 

Grüße

M_H

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letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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