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Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

 

bitte haben Sie noch etwas Geduld zum Thema Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung. Wir werden Sie hierzu in den nächsten Wochen noch ausführlicher informieren. Jetzt heißt es erstmal die Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer-Anmeldungen zu bekommen. Es war uns nur wichtig das Thema schon mal vorab zu kommunizieren, da uns hier die geänderte Logik bei der Datenübermittlung einen Strich durch die Rechnung gemacht hat.

 

@lohnexperte  – Dies betrifft nur eine notwendige Änderung in der Kennziffer 35 zur Energiepreispauschale. Wenn Sie Nachberechnungen aus anderen Gründen durchführen, gilt die bisherige Logik, dass die Werte in der aktuellen LSt-Anmeldung ausgewiesen werden.

 

@lohnhilfe  – Wie eine Unterstützung genau aussehen wird, ist gerade noch in Arbeit. Was wir auf jeden Fall tun werden, Sie über entsprechende Hilfe-Medien, wie Anleitungen, Klick-Tutorials und Hilfe-Video beim Thema Korrekturen zu unterstützen. Details folgen.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
FraBra
Beginner
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Nachricht 332 von 670
5254 Mal angesehen

Hallo Frau Mack,

 

wir haben über die Vorabinstallation bereits die Lodas-Version 11.93 installiert. In der Lohnsteueranmeldung für August erfolgt aber keine Anrechnung. Müssen wir hier trotzdem noch mit den Abrechnungen warten?

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DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 333 von 670
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Hallo @FraBra,

 

die Freigabe im DATEV-Rechenzentrum für die Abrechnung der Energiepreispauschale wird voraussichtlich morgen, 04.08.2022 erfolgen. Bis dahin - wenn möglich - mit den Abrechnungen warten.

 

Ansonsten können Sie die Lohnsteuer-Anmeldung nach Freigabe mit einer Wiederabrechnung komplett 08/2022 korrigieren.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 334 von 670
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Kleines Update zum Thema Auszahlungszeitpunkt bei jährlicher Lohnsteueranmeldung. Hatte mich ja gefragt, ob die EPP evtl. erst im Dezember ausgezahlt werden kann, weil die Refinanzierung ja sonst zu lange dauert. Bei den Quartalmeldungen gibt es ja auch die Ausnahme mit Zahlung Oktober.

 

Hier jetzt die Antwort vom BMF:

 

 

auf Ihre Frage vom 29. Juli 2022:

 

„Können Arbeitgeber, die Jahresanmelder sind, die Auszahlung an die AN bis in den Dezember schieben, damit die Refinanzierung nicht so lange dauert?“

 

Können wir Ihnen folgende Antwort geben:

 

„Nein. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist ein Verschieben der Auszahlung in den Dezember im vorliegenden Fall nicht möglich. Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. Vgl. Abschnitt VI. Nr. 11 der FAQ.

Weitere Hinweise und Informationen enthalten die FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministeriums der Finanzen, abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.“

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Referat Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog

M_H_0-1659521791282.png

 

 

Heißt also im Klartext: die Auszahlung muss mit dem September-Lohn erfolgen.

 

Grüße

M_H

 

Fiege
Einsteiger
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Nachricht 335 von 670
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Hallo zusammen,

 

ich denke in diesem Fall könnte ein Liquiditätsmangel als "organisatorischer Grund" gelten, die Pauschale zumindest im Dezember auszahlen zu können. 

 

Bei der jährlichen Meldung

 

Grüße

Anna

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wwinkelhausen
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Warum muss hier immer um die Regelungen herumgearbeitet werden? Die Regelung ist doch eindeutig. September oder gar nicht.

Was machen Sie, wenn der nächste Prüfer kommt und sagt, dass die regelwidrige Auszahlung nicht erstattungsfähig ist und die EPP ans Finanzamt zurückzuzahlen ist?

Dinosaurier
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cro
Experte
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Nachricht 337 von 670
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@wwinkelhausen  schrieb:

Warum muss hier immer um die Regelungen herumgearbeitet werden? Die Regelung ist doch eindeutig. September oder gar nicht.

Was machen Sie, wenn der nächste Prüfer kommt und sagt, dass die regelwidrige Auszahlung nicht erstattungsfähig ist und die EPP ans Finanzamt zurückzuzahlen ist?


Das ist nicht ganz richtig:

 

§ 117 EStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de):

(3) 1Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen.

 

Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.10.2022; Auszahlung Oktober 2022

wwinkelhausen
Erfahrener
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Es ging hier aber um die, die eine Lohnsteuerjahresmeldung abgeben.

Dinosaurier
cro
Experte
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@wwinkelhausen  schrieb:

Es ging hier aber um die, die eine Lohnsteuerjahresmeldung abgeben.


BMF sieht das anders:

Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

5.: Da der Arbeitnehmer am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht, hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Auszahlung hat in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022.

wwinkelhausen
Erfahrener
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Nachricht 340 von 670
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Ein Mandant, der eine Lohnsteuerjahresmeldung macht, wird wohl kaum die Lohnsteuer August berichtigen können. Ich beziehe mich auf die Antwort des BMF in Beitrag 334.

Dinosaurier
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cro
Experte
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@wwinkelhausen  schrieb:

Ein Mandant, der eine Lohnsteuerjahresmeldung macht, wird wohl kaum die Lohnsteuer August berichtigen können. Ich beziehe mich auf die Antwort des BMF in Beitrag 334.


Dann wären ja die FAQ vom 20.07.2022 ungültig, die aktuell noch im Zugriff sind!

 

Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

III. Entstehung des Anspruchs

Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

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wwinkelhausen
Erfahrener
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Nachricht 342 von 670
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wwinkelhausen_0-1659530393981.png

 

Entstehung des Anspruchs und Auszahlung sind zwei Paar Schuhe.

 

Dinosaurier
deusex
Experte
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Nachricht 343 von 670
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Ich erhalte eben 23 (Dreiundzwanzig) Briefe von Finanzämtern. Eine Erinnerung zur Abgabe der USt-VA II/2022 und ein ESt-Bescheid 2021.

Die restlichen 21 Briefe enthalten ausschließlich Anpassungsbescheide zur Änderung der Vorauszahlungen auf Grund der EPP.

 

Ich führe ja eine Mikro-Kanzlei, habe aber generell Empfangsvollmacht. Ich dürfte mit 21 dieser Glücks-Unglücks-Bescheiden ja noch ein Waisenknabe sein.

 

Was haben denn die Kollegen da so zu bieten ?

 

Ich bin nach wir vor fassungslos, was hier wieder für ein Monstrum geschaffen wurde. Die einschlägigen Threads in der Community zur EPP haben sicherlich nun noch deutlich mehr als die 17 Seiten FAQ dazu.

 

Bescheide einzeln prüfen oder kommentarlos weiterleiten ? Ok, nur weiterleiten und eine Textkonserve für die E-Mail habe ich bereits aus den ersten Zugängen . . .

 

 

 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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JosefB
Aufsteiger
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Hallo liebe Community,

 

sorry, falls die Frage schon mal irgendwie beantwortet wurde, dann hab ichs hier oder in einem anderen Threat überlesen.

 

Mich würde mal interessieren wie die EPP mit welchen Konten für die Programmverbindung Fibu bestückt werden soll.

Sind die 300 Euro Lohnaufwand oder Sonstiger Aufwand und die Erstattung vom Finanzamt Ertrag oder evtl. alles nur ein Durchlaufender Posten, da ja der Arbeitgeber eigentlich ja nur der "Handlanger" für den Staat ist.

 

Wie ist denn da Eure Meinung oder gibt es rechtssichere Ausführungen wie wir die Sache buchungstechnisch (also auch schon z. B. in LODAS) schlüsseln sollen? Das eine eigene Lohnart von DATEV bereitgestellt wird ist soweit klar - aber die müsste ja wohl manuell für die Übergabe Fibu geschlüsselt werden.

 

Vielleicht denke ich schon viel zu kompliziert - aber die EPP macht mich auch schon kirre; da ist das Ei noch gar nicht gelegt und ich denke schon über die Bratpfanne nach 🤯🥴

 

Schöne Grüsse

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shasieber
Einsteiger
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Nr. 19 der FAQs:

Ist die Kompensation für die ausgezahlte EPP für die Arbeitgeber eine Betriebseinnahme?
Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung

 

Viele Grüße

Sandra Hasieber

M_H
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@Fiege  schrieb:

Hallo zusammen,

 

ich denke in diesem Fall könnte ein Liquiditätsmangel als "organisatorischer Grund" gelten, die Pauschale zumindest im Dezember auszahlen zu können. 

 

Schon lustig wie eine klare Aussage des BMF interpretiert wird. Übrigens: das habe ich in einem Telefonat mit unserem Finanzamt auch durchgesprochen. Die nette Dame hat sich extra noch einmal beim OFD nachgefragt und sich dort abgesichert ... die Auszahlung muss im September erfolgen. Es ist auch kein organisatorischer Grund, soweit die Aussage nach RS mit der OFD. Aber wer will ... kann es ja versuchen.

 

Grüße

M_H

schöni
Aufsteiger
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schöni
Aufsteiger
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so steht es jetzt in FAQ.

 

Ich denke für die Spätabrechner (also September nach Eingang der Stunden abgerechnet Anfang Oktober) kann dann wohl bedenkenlos im Oktober ausgezahlt werden. Das sollte wohl ein organisatorischer Grund sein.

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jafrasch
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@deusex Bei uns ist es auch ein ganzer Stapel an Änderungsbescheiden. Teilweise auch inhaltlich falsch. Bespielsweise wurden bei einen Mandaten wohl wieder VZ festgesetzt und die Pauschale angerechnet, obwohl Betriebsaufgabe für das letzte Jahr schon erklärt ist und laufend nur noch Renteneinkünfte bestehen. Also VZ unnötig und kein Anspruch auf die 300 €.

 

Also ist es wohl besser erstmal dieses unnötige Baummassaker (a.k.a Papierverschwendung) kurz zu prüfen.

 

Und warum die VZ einfach platt um 300 € reduziert wurden, obwohl die 300 € zum zVE gehören ist mir auch nicht klar. Obwohl, kurzfristig was (vollständig) zu programmieren war ja noch nie die Stärke der zuständigen Leute...

 

mehrkaffee
Aufsteiger
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Kann ich auch aus Berlin melden, hier trudelt auch ne Menge an Bescheiden ein.

 

Warum das zumindest bei den Vorauszahlungen nicht nur auf Antrag gemacht wird, ich versteh's nicht...

M_H
Fortgeschrittener
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@JosefB 

 

bin zwar nur eine Lohntante aber die Frage habe ich auch schon intern gestellt. Wir buchen beide Zahlungen auf 1365 (Antwort: da kann ich am ehesten sehen ob es auf null ausgeht). 😉

 

M_H

cro
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@M_H  schrieb:

@Fiege  schrieb:

Hallo zusammen,

 

ich denke in diesem Fall könnte ein Liquiditätsmangel als "organisatorischer Grund" gelten, die Pauschale zumindest im Dezember auszahlen zu können. 

 

Schon lustig wie eine klare Aussage des BMF interpretiert wird. Übrigens: das habe ich in einem Telefonat mit unserem Finanzamt auch durchgesprochen. Die nette Dame hat sich extra noch einmal beim OFD nachgefragt und sich dort abgesichert ... die Auszahlung muss im September erfolgen. Es ist auch kein organisatorischer Grund, soweit die Aussage nach RS mit der OFD. Aber wer will ... kann es ja versuchen.

 

Grüße

M_H


Haben die AN, die im Dezember 22 erstmals eine Beschäftigung in 2022 aufnehmen Pech gehabt? Lt. meinem Verständnis sagt das BMF dazu (In Ihrem Beitrag 334 steht übrigens nichts anderes (..kann verzichten...): --> Siehe Nachricht 353!

 

Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

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M_H
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@cro  schrieb:

Haben die AN, die im Dezember 22 erstmals eine Beschäftigung in 2022 aufnehmen Pech gehabt? Lt. meinem Verständnis sagt das BMF dazu (In Ihrem Beitrag 334 steht übrigens nichts anderes (..kann verzichten...):

 

Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.


Bitte mal die FAQ lesen, besonders VI Punkt 12.

 

"Der Arbeitgeber darf die EPP nicht auszahlen, weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten."

 

Der 01.09. ist zwar kein Stichtag, aber eben irgendwie doch.

 

M_H

cro
Experte
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Bitte mal die FAQ lesen, besonders VI Punkt 12.

 

"Der Arbeitgeber darf die EPP nicht auszahlen, weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten."

 

Der 01.09. ist zwar kein Stichtag, aber eben irgendwie doch.

 

M_H


Danke @M_H. Jetzt hab ich's.

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Salara
Beginner
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Nachricht 355 von 670
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Um die Auszahlung würde ich mir da weniger Sorgen machen. Aber die Refinanzierung soll ja schon über die LStA von August laufen (10.9.). 
Ich melde dann also im August schon, wie viel EPP ich im September auszahle? 
Ich bin auf die Umsetzung von Datev gespannt und möchte den Hut ziehen! Womit ihr in den vergangenen zwei Jahren zu kämpfen hattet, kann kein Zuckerschlecken gewesen sein! 
Danke also dafür schon mal 

Lohnbüro80
Aufsteiger
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Nachricht 356 von 670
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Um nochmal auf das Thema Auszahlung bei jährlicher Abgabe zurückzukommen.

 

Im InfoService Lohn Juli hat Datev steht, dass ein Wahlrecht besteht, ob und wann Auszahlung erfolgen soll (September bis Dezember). Siehe PDF Anlage.

 

Diese Information haben wir bereits an unsere Mandanten so weitergegeben.

Und nun soll es doch anders sein? 

 

 

 

leo
Beginner
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Nachricht 357 von 670
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Wir haben auch eine Mandanteninfo auf Grund des InfoService Lohn Juli von Datev herausgegeben.

 

Vielleicht kann sich die Datev dazu kurz äußern.

 

Vielen Dank!   

 

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M_H
Fortgeschrittener
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Hallo Lohnbüro80,

 

ich kann auch nur das wiedergeben was ich als Info vom BMF und im Telefonat mit unserem FA erhalten habe. Ich habe diese Info abgewartet um dann die Mandanten entsprechend zu informieren. Im Telefonat mit unserem FA wurde mir u.a. auch gesagt ... "wir werden Ihnen keinen Strick drehen wenn Sie die Auszahlung später vornehmen" ... mit wir das unser FA gemeint - und gleich dahinter kam dann noch ..." aber der §117 ESTG gibt nichts anderes her als dass die Auszahlung im September erfolgen muss. Lediglich die Quartaler haben ein Wahlrecht. Es gibt ja immer die Möglichkeit über die EST-Erklärung ...". Die Dame hatte auch noch erwähnt, dass sie ein Schaubild aus "andern Quellen" erhalten habe aus dem dies alles hervorgeht. Leider konnte ich sie nicht dazu bewegen, mir das Schaubild zur Verfügung zu stellen. 😏

 

So - jetzt kann sich jeder hier seinen Reim darauf machen und selber entscheiden wann und wie er die Auszahlung für seinen Mandanten vornehmen möchte.

 

Im Übrigen sind auch die Mitarbeiter in den Finanzämtern mehr als genervt von dem ganzen unausgegorenen Quatsch den unsere Regierung verzapft hat. Ganz nach dem Motto: warum einfach wenn's auch kompliziert geht. Und ja - danke liebe DATEV für die Unterstützung. Ich habe vollstes Vertrauen dass die Umsetzung läuft wenn das SR erst einmal drauf ist.

 

Viele Grüße

M_H

franky28
Beginner
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Die DATEV informiert im Hilfe-Dokument 1023852, dass: 

 

Zitat in Punkt 3.1: "Weitere Informationen folgen bis zur Freigabe des Service-Release August vom 04.08.2022."

 

Nachdem die Freigabe heute erfolgt und nach Aussage der DATEV ab heute auch Lohnabrechnungen erstellt werden können, erbitte ich die Information, ab wann die "weiteren Informationen" im Hilfe-Dokument bereitgestellt werden.

 

Vielen Dank.

bodensee
Experte
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Scheint die Schwäbische Alb früher dran zu sein als Konstanz. Heute laufen die VZ Bescheide reihenweise bei mir inkl. mein eigener bei mir ein, obwohl ich keine Empfangsvollmacht für die meisten Mandaten besitze. 

 

Ich hätte gerne das Porto für diesen Wahnsinn, das Papier, die internen Verwaltungskosten darf sich der Rest der Community teilen 😉

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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