abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
mztfb
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 271 von 670
5274 Mal angesehen

@deusex  schrieb:

Nein, dass könnte ich mir nicht vorstellen, offen gesagt und ist m.E. stark konstruiert. Echt jetzt? Da fängt einer am 01.09. an und ruft gleich nach dem Anwalt wegen den 300,00 € ? Lösung:

 

"Probezeit !" "Verschwinde !"


 

Nicht die neuen werden sich beschweren, sondern die 200 Arbeitnehmer welche bereits seit Jahren beschäftigt sind und dann auf ihr Geld warten müssen.

 

 

0 Kudos
AKW
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 272 von 670
5256 Mal angesehen

Das BMF hat die FAQs zur EPP aktualisiert. 

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

 

 

Bestimmt auch wieder keine Kennzeichnung was geändert wurde. Ich fühl mich wie bei den Überbrückungshilfen...

 

Grüße AKW

Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 273 von 670
5252 Mal angesehen

@AKW  schrieb:

Das BMF hat die FAQs zur EPP aktualisiert. 

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

 

 

Bestimmt auch wieder keine Kennzeichnung was geändert wurde.


Doch, die neuen/geänderten Passagen sind in Fettdruck.

 

 

Thomas_Kahl
Meister
Offline Online
Nachricht 274 von 670
5247 Mal angesehen

@AKW  schrieb:

Das BMF hat die FAQs zur EPP aktualisiert. 

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

 

 

Bestimmt auch wieder keine Kennzeichnung was geändert wurde. Ich fühl mich wie bei den Überbrückungshilfen...

 

Grüße AKW


Ich behaupte doch - es sind Dinge fett gedruckt. Das war mE vorher nicht.

 

Edit: Menno @Uwe_Lutz . Schon wieder schneller. Und dieses mal wusste ich es doch richtig. *schmoll*

MfG
T.Kahl
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 275 von 670
5244 Mal angesehen

Dankeschön lieber Herr Lutz, vor allem für die LStDV!

Hinsichtlich der C-Prämie hatten wir das auch - nur kam es letztendlich bei uns nicht vor.

0 Kudos
deusex
Experte
Offline Online
Nachricht 276 von 670
5159 Mal angesehen

@mztfb  schrieb:

@deusex  schrieb:

Nein, dass könnte ich mir nicht vorstellen, offen gesagt und ist m.E. stark konstruiert. Echt jetzt? Da fängt einer am 01.09. an und ruft gleich nach dem Anwalt wegen den 300,00 € ? Lösung:

 

"Probezeit !" "Verschwinde !"


 

Nicht die neuen werden sich beschweren, sondern die 200 Arbeitnehmer welche bereits seit Jahren beschäftigt sind und dann auf ihr Geld warten müssen.

 

 


Um die ging es aber in dem Bezugsbeitrag nicht. Im Übrigen ist der Auszahlungsanspruch "im September" auszuzahlen, der bekanntlich mit 30.09.2022 reicht.

Wenn der Arbeitgeber möglichst weit entgegenkommen soll, erstellt er Probeabrechnungen für September und überweist die Netto-EPP auch gleich Anfang September an den Arbeitnehmer oder einen geschätzten Betrag, den er dann mit der richtigen Abrechnung verrechnet und ggf. Überzahltes verrechnet.

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
mztfb
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 277 von 670
5086 Mal angesehen

@deusex  schrieb:

@mztfb  schrieb:

@deusex  schrieb:

Nein, dass könnte ich mir nicht vorstellen, offen gesagt und ist m.E. stark konstruiert. Echt jetzt? Da fängt einer am 01.09. an und ruft gleich nach dem Anwalt wegen den 300,00 € ? Lösung:

 

"Probezeit !" "Verschwinde !"


 

Nicht die neuen werden sich beschweren, sondern die 200 Arbeitnehmer welche bereits seit Jahren beschäftigt sind und dann auf ihr Geld warten müssen.

 

 


Um die ging es aber in dem Bezugsbeitrag nicht. Im Übrigen ist der Auszahlungsanspruch "im September" auszuzahlen, der bekanntlich mit 30.09.2022 reicht.

Wenn der Arbeitgeber möglichst weit entgegenkommen soll, erstellt er Probeabrechnungen für September und überweist die Netto-EPP auch gleich Anfang September an den Arbeitnehmer oder einen geschätzten Betrag, den er dann mit der richtigen Abrechnung verrechnet und ggf. Überzahltes verrechnet.

 


Das ist doch absolut realitätsfremd. Wir können ja schlecht für hunderte Arbeitnehmer Probeabrechnungen und manuelle Vorschüsse machen.

 

Die Vorgabe ist Auszahlung im September, bei den allermeisten Arbeitgebern also die Lohnabrechnung August. Und nur weil vielleicht 1 AN zum 01.09.2022 eintritt, soll das programmtechnisch nicht möglich sein und die anderen 200 Arbeitnehmer bekommen deshalb die EPP erst im Oktober? Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.

0 Kudos
deusex
Experte
Offline Online
Nachricht 278 von 670
5004 Mal angesehen

Ich kann Ihre Zweifel, nicht aber das Unverständnis nachvollziehen und ohne eine Lösung, die es Ihnen erlaubt, in die Zukunft zu schauen wird das nichts, wenn Sie nicht bereits die EPP vorab abrechnen.

 

Sie rechnen einfach alle im August mit der EPP ab und wissen was auszuzahlen ist und können dies tun; gleichwohl beantragen Sie dies gleichzeitig mit der August-LSt.

"Nachzügler", die am 01.09.2022 eintreten, erhalten die EPP eben später ggf. erst mit der Abrechnung September und wenn er dann zum Anwalt geht, soll er.

Die vorhanden Belegschaft bis 31.08.2022 selbst ist zufriedengestellt.

 

Wenn dies so kein gangbarer Weg ist, wird es umständlicher.

 

Für die Neuen macht man denn eben eine Probeabrechnung September und zahlt vorschüssig aus.

 

Die FAQ haben genau das im Blick : "Organisatorisch & arbeitstechnisch auch später."

 

Wir werden noch entscheiden, ob wir im August bereits die EPP aufnehmen oder erst im September. Egal, welche Variante, sie sollte möglichst praktikabel sein.

 

 

 

 

 

 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
mztfb
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 279 von 670
4956 Mal angesehen

@deusex  schrieb:

Ich kann Ihre Zweifel, nicht aber das Unverständnis nachvollziehen und ohne eine Lösung, die es Ihnen erlaubt, in die Zukunft zu schauen wird das nichts.

Es ist doch auch unerheblich, ob noch einer am 01.09.2022 in die "Begünstigung" eintritt, denn ein Korrektur der LSt-Anmeldung wäre dann sowieso zu machen, um den Anspruch auf Erstattung der EPP geltend zu machen.

 

Sie werden sowieso bei Schwankungen eine Wdh abrechnen müssen. Wie wollen Sie denn sonst in die Zukunft sehen ? Natürlich ist bei mehreren hunderten Arbeitnehmer mit Probeabrechnung nicht praktikabel, aber wenn Ihr Mandant oder der Arbeitgeber dies partout und zielgenau möchte, bliebt Ihnen nichts anderes übrig.

 

Sie können auch nach August den September gleich voll abrechnen und korrigieren die Abweichler.

 

Die Auszahlung der EPP ist netto bei jedem anders, also was wollen Sie dann haben, wer und wie soll das dann gelöst werden ?
Ich meine, Sie müssen doch auch realistische Vorstellungen haben und wenn Arbeitgeber dann eben am 01.09.2022 auszahlen will, muss er eben entsprechend agieren oder besonderen Aufwand in Kauf nehmen.

 

Wie wäre es einfach mit meinem zweiten Vorschlag, auf den Sie nicht eingegangen sind ? Vorschuss und "Endabrechnung". Wäre das eine Möglichkeit?

 

Die FAQ haben genau das im Blick : "Organisatorisch & arbeitstechnisch auch später."

 

Wir werden die EPP Ende September mit den endgültigen Personalabrechnungen ermitteln und empfehlen, diese mit dem September-Gehalt/Lohn auszuzahlen; wer früher zahlen will, soll einen Vorschuss darauf mit 150,00 € auszahlen, der dann verrechnet wird. Fertig.

 

 

 

 

 

 

 


 

Die EPP soll im September mit der Lohnabrechnung August abgewickelt werden und alle AN mit Eintritt 01.09. dann später - dafür möchte ich die programmtechnische Umsetzung wissen. Keine Ahnung was daran so unverständlich ist?

 

Das ist doch der absolute Standardfall und entspricht genau den Vorgaben.. was soll ich da bitte mit Vorschüssen oder anderen unpraktikablen Notlösungen rummachen..

 

Oder mal anders direkt an die Datev gefragt: Wird man den Auszahlungsmonat nur einheitlich auf Mandantenebene auswählen können oder eben auch individuell für einzelne Arbeitnehmer?

0 Kudos
deusex
Experte
Offline Online
Nachricht 280 von 670
4928 Mal angesehen

Wie Sie sehen, wurde die zitierte Aussage bereits korrigiert. Verwenden Sie bezugnehmend bitte ggf. die aktuelle Version. Danke.

 

Irgendwie treibt auch nur Sie dieses "Problem" um.

Rechnen Sie doch im August ab.

Hält Sie doch niemand ab.

Für jemanden der am 01.09.2022 eintritt, wird es halt schwierig mit einer Augustabrechnung.

 

Was DATEV da machen soll . . . ich bin sehr gespannt.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 281 von 670
4910 Mal angesehen

@mztfb  schrieb:

 

Die Vorgabe ist Auszahlung im September, bei den allermeisten Arbeitgebern also die Lohnabrechnung August. 


Moin,

 

dies mag bei Ihnen so sein. Ich glaube aber nicht, dass die allermeisten Arbeitgeber den Lohn für August 2022 erst im September auszahlen. Wenn ich mir die Abrechnungen, die wir in unserer Kanzlei erstellen, angucke, werden  90-95% der Abrechnungen für August 2022 auch im August ausgezahlt. Für diese passt es also, wenn die Abrechnung mit der September-Abrechnung erfolgt.

 

Natürlich haben Sie aber Recht, wenn Sie auch für die Arbeitgeber eine Lösung wünsche, die die Auszahlung für 08/2022 erst im September vornehmen.

 

DATEV schriebt im Infodokument :

 

Uwe_Lutz_0-1658408622288.png

 

Das heißt, die bisher vorgestellte Lösung ist noch nicht vollständig, so dass gerade zu vorschüssigen bzw. nachschüssigen Zahlungen vermutlich noch etwas kommen wird. Ggf. kann man dann ja auch den Auszahlungsmonat mandantenbezogen auf den August 2022 umstellen (nur Idee von mir, weitere Infos seitens der DATEV sind mir auch nicht bekannt).

 

Wir müssen also einfach gucken, was hierzu noch kommen wird.

 

Und da die DATEV-Mitarbeiter durchaus auch hier in der community mitlesen, wissen diese auch, wo unsere Probleme liegen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Thomas_Kahl
Meister
Offline Online
Nachricht 282 von 670
4772 Mal angesehen

Es gibt doch eigentlich eine ganz einfache Lösung für das Problem. Ich weiß, grenzt an Ketzerei. Aber - und jetzt kommt es - man könnte doch eigentlich mit der Belegschaft reden. Mitteilen, dass man das nicht vergessen wird, sondern umsetzen wird. Das die Politik bei den Rahmenbedingungen nicht auf die Umsetzung in der Praxis geschaut hat und das daher aus technischen und organisatorischen Gründen die Auszahlung mit dem Septemberlohn stattfindet. Und sollte jemand jetzt in Bedrängnis geraten, weil er schon mit seiner Hausverwaltung eine zusätzliche Vorauszahlungsrate ausgemacht hat - etwas Anderes kann ja eigentlich nicht sein - dann soll er sich doch bitte bei der Lohnbuchhaltung melden und bekommt völlig unbürokratisch einen Vorschuss auf die EPP in Höhe von EUR 150,00 ausgezahlt.

 

So. Und wenn es dann immer noch Nörgler oder Droher in der Belegschaft gibt, sollten Sie sich eh Gedanken machen, die los zu werden. Die vergiften nämlich auch unabhängig von der EPP das Betriebsklima.

 

Nur mal so als Idee ....

MfG
T.Kahl
Regi
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 283 von 670
4686 Mal angesehen

@Thomas_Kahl  schrieb:

Es gibt doch eigentlich eine ganz einfache Lösung für das Problem. Ich weiß, grenzt an Ketzerei. Aber - und jetzt kommt es - man könnte doch eigentlich mit der Belegschaft reden. Mitteilen, dass man das nicht vergessen wird, sondern umsetzen wird. Das die Politik bei den Rahmenbedingungen nicht auf die Umsetzung in der Praxis geschaut hat und das daher aus technischen und organisatorischen Gründen die Auszahlung mit dem Septemberlohn stattfindet. Und sollte jemand jetzt in Bedrängnis geraten, weil er schon mit seiner Hausverwaltung eine zusätzliche Vorauszahlungsrate ausgemacht hat - etwas Anderes kann ja eigentlich nicht sein - dann soll er sich doch bitte bei der Lohnbuchhaltung melden und bekommt völlig unbürokratisch einen Vorschuss auf die EPP in Höhe von EUR 150,00 ausgezahlt.

 

So. Und wenn es dann immer noch Nörgler oder Droher in der Belegschaft gibt, sollten Sie sich eh Gedanken machen, die los zu werden. Die vergiften nämlich auch unabhängig von der EPP das Betriebsklima.

 

Nur mal so als Idee ....


 

Guten Morgen,

 

wäre eine wirklich super Idee - Reden und Kommunizieren hilft sehr oft....

Leider hapert es mittlerweile in vielen Betrieben an der Kommunikation - diese Erfahrung mache ich zumindest.....

Und ich habe das Gefühl, dass viele Mitarbeiter zwar ihre Rechte kennen, dass man allerdings auch Pflichten hat sehen viele irgendwie nicht so.

Was übrigens auch oft auf das Allgemeine zutrifft....

Dass man als Bürger auch Pflichten hat, ist ja heutzutage nicht mehr so in.

 

Natürlich kann man, wie immer nicht alles über einen Kamm scheren und es sollte sich hier

jetzt auch keiner angegriffen fühlen 😉

 

VG 

Regi

0 Kudos
Lohn_Fee
Beginner
Offline Online
Nachricht 284 von 670
4597 Mal angesehen

Hallo Community,

 

vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

Ich habe folgende Fälle:

Zwei meiner Mitarbeiter sind ins Ausland entsendet worden. Diese arbeiten im Ausland, leben aber in DE. Einer in der EU, der andere nicht in der EU.

Der Mitarbeiter, der nicht in der EU entsendet worden ist, ist nun AN unserer Zweigniederlassung in der Nicht EU. 

Anspruch auf die EEP hätten meiner Meinung nach beide Mitarbeiter, da beide in DE leben aber im Ausland arbeiten (Grenzgänger). Meine Frage wäre jedoch, ob der AG die EEP an die entsendeten Mitarbeiter auszahlen muss oder ob die Mitarbeiter sich die EEP über Steuererklärung holen müssen. Die Lohnabrechnungen werden beide bei uns in DE erstellt.

 

Danke vorab für eure Hilfe.

 

0 Kudos
lohnexperte
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 285 von 670
4456 Mal angesehen

Hallo,

 

diese Info kam heute von SachsenMetall:

 

 

Energiepreispauschale: BMF veröffentlicht aktualisierte FAQ

 

... Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese FAQ aktualisiert und gestern veröffentlicht.

Folgende Fragen wurden konkretisiert / angepasst:

  • II. 2.: Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erhalten die EPP
  • II. 4.: Bezieher von Erwerbsminderungsrenten erhalten die EPP nicht
  • II. 4.1.: Bezieher von Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen (siehe §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) erhalten die EPP nicht
  • VI. 3.: Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 01. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus
  • VI. 13.: Beispielfall Bezug von Krankengeld und EPP
  • VI. 27.: Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich
  • VII. 1.: Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) erzielt werden (vgl. auch VII. Nr. 6)
  • VII. 3.: Zur Höhe der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung
  • VII. 5.: Zur Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid / durch Allgemeinverfügung
  • VII. 6.: Anspruch auf EPP besteht nur einmal, auch wenn neben nicht-selbstständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen werden
  • VIII. 5.: In der Regel besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
  • VIII. 10.: Die EPP ist in der Regel lohnsteuerpflichtig, sie ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung und keine Besoldung

Die Zusammenstellung dient als Überblick, für Details der jeweiligen Frage schauen Sie bitte in die aktualisierte FAQ-Liste oder auf die Website des BMF.

 

 

 

 

schöni
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 286 von 670
4075 Mal angesehen

Hallo,

 

es ging mir jetzt vieles zu durcheinander.

 

Wir rechnen auch den September bei eingen Mandanten erst Anfang Oktober ab.

 

Wenn die Mitarbeiter kein Problem damit haben das die Energiepauschale dann erst Anfang Oktober ausbezahlt wird, sollte es doch keine Probleme geben.

 

Die Pauschale steht dann auf der Septemberabrechnung nur die Auszahlung ist später. Oder wird dann die Energiepauschale nicht anerkannt?

 

Die frühere Auszahlung ist ja dann aus organisiatorischen Gründed nicht früher möglich, da dann erst die konkrete Lohnabrechnung erfolgt. Das ist doch auch bei monatlicher Lohnsteueranmeldung möglich?

 

 

 

 

0 Kudos
Thomas_Kahl
Meister
Offline Online
Nachricht 287 von 670
4050 Mal angesehen

@schöni  schrieb:

Hallo,

 

es ging mir jetzt vieles zu ducrcheinander.

 

Wir rechnen auch den September bei eingen Mandanten erst Anfang Oktober ab.

 

Wenn die Mitarbeiter kein Problem damit haben das die Energiepauschale dann erst Anfang Oktober ausbezahlt wird, sollte es doch keine Probleme geben.

 

Die Pauschale steht dann auf der Septemberabrechnung nur die Auszahlung ist später. Oder wird dann die Energiepauschale nicht anerkannt?

 

Die Frühere Auszahlung ist ja dann aus organisiatorischen Gründed nicht fürher möglich, da dann erst die konkrete Lohnabrechnung erfolgt. Das ist doch auch bei monatlicher Lohnsteueranmeldung möglich?

 

 

 

 


So würde ich den Hinweis des BMF zur Abweichung der Zahlung aus organisatorischen Gründen auch verstehen.

MfG
T.Kahl
schöni
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 288 von 670
3882 Mal angesehen

Vielen Dank.

 

nun habe ich noch ein Problem. Ich habe eine Arbeitnehmerin die in Elternzeit ist und bis zum März 2022 auch Elterngeld bezogen hat. Die Elternzeit geht aber noch bis in das nächste Jahr  (2023). Derzeit bezieht Sie also kein Elterngeld ist aber noch in Elternzeit und hatte aber in 2022 für 3 Monate Elterngeld.

 

Bekommt Sie die EPP?

 

 

Thomas_Kahl
Meister
Offline Online
Nachricht 289 von 670
3870 Mal angesehen

Siehe FAQ BMF VI. Punkt 14: Ja

MfG
T.Kahl
schöni
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 290 von 670
3818 Mal angesehen

das war auch meine Ansicht. Ich denke ein Tag in 2022 würde reichen.

JosefB
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 291 von 670
3574 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

heute ist das eingetreten was ich befürchtet habe. Haben heute eine Unmenge von Vorauszahlungsbescheiden (div. Finanzämter Bayern) erhalten wo im September die 300 Euro an Vorauszahlung gekürzt wurden.

Mag sein das es wegen Verwaltungsakt und bla bla bla nicht anders geht - aber es ist einfach nur mehr Schrecklich.

 

Also liebe Kollegen - wer noch nichts erhalten hat, da kommt eine Lawine....

 

 

swenzel
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 292 von 670
3497 Mal angesehen

Heute kamen bei uns auch schon die ersten 50 Vorauszahlungsbescheide (auch Bayern).

Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 293 von 670
3456 Mal angesehen

Hallo JosefB,

 

vielen Dank für die Info. Ich habe gleich alle bei uns informiert/gewarnt.

Bis jetzt gab es noch keine Anrufe, wie: "Ich habe einen Steuerbescheid bekommen. 

Muss ich den euch schicken..." 

 

Zur Lohnabrechnung warten wir erst mal die Lohn und Gehalt Version vom 04.08.2022 ab.

Und die Buchung vom Online-Seminar

Energiepreispauschale und Steuerentlastung in DATEV Lohn und Gehalt
Artikelnummer/Bestellnummer: 78627.0001

ist sicher auch nicht verkehrt.

 

 

 Viele Grüße aus München

 

Dieter Pitsch

IPSL
Beginner
Offline Online
Nachricht 294 von 670
3416 Mal angesehen

Es ist unglaublich!!!

 

Wie nennt sich das Ganze? Energiepreispauschale ??

Bescheide in Papierform, Porto, Bearbeitungszeit... Wenn ich es nicht so schrecklich finden würde, würde ich lachen.  😠

 

 

 

deusex
Experte
Offline Online
Nachricht 295 von 670
3325 Mal angesehen

Ich bin entsetzt !!!

 

Heute gehen die ersten geänderte Vorauszahlungsbescheide 2022 ein mit dem Hinweis:

 

"Bei der Berechnung Ihrer Eikommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 habe ich einmalig die Energiepreispauschale berücksichtigt.

Bei der Berechnung Ihrer Vorauszahlungen habe ich das Steuerentlastungsgesetz 2022 und weitere gesetzliche Änderungen soweit möglich berücksichtigt."

 

Selbstverständlich jeweils alle Bescheide in Papier, in eigenem Kuvert und so wie es sich anhört, wurde die Erläuterung höchstpersönlich fomuliert.

 

Wir habe generell Empfangsvollmacht für 99% unserer Mandanten und ich werde Kuvert und Papier mal stapeln, wenn alles eingegangen ist.

 

Mir blutet mein digitales Herz und wirtschaftlich ist dieser "workflow" sowieso ein Waterloo. Ich fasse nicht, was hier so vor sich geht. Werde die Bescheide scannen und mit Textbaustein weiterleiten und gut ist.

 

Man stelle sich vor, alle geben die Bescheide noch in die Kanzlei zur Prüfung und Rücksendung . . .  man kann gar nicht so viel essen . . .

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
Kati42
Beginner
Offline Online
Nachricht 296 von 670
3057 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

ich habe eine Frage bzgl. der Mitarbeiter in Elternzeit. Diese müssen ja nachweisen, dass sie in 2022 Elterngeld bezogen haben. Wie regelt ihr das? Schreibt ihr die Mitarbeiter an und fordert eine Bescheinigung ein?

 

Liebe Grüsse

Kati

0 Kudos
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 297 von 670
3019 Mal angesehen

Hallo Kati,

 

ja, wir fordern eine Eigenauskunft ein die wir zum Lohnkonto nehmen. Wir haben aber auch Elternzeitler die gleichzeitig im Minijob weiter arbeiten. Da erübrigt sich das m.E. denn der Anspruch auf Auszahlung über den Arbeitgeber besteht dann auf jeden Fall.

 

Grüße

M_H

0 Kudos
Thomas_Kahl
Meister
Offline Online
Nachricht 298 von 670
2994 Mal angesehen

Bei uns auch. Eigenauskunft reicht. wer hier lügt, macht sich halt selbst strafbar.

MfG
T.Kahl
0 Kudos
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 299 von 670
2956 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe heute eine Anfrage per Kontaktformular beim BMF gestellt zum Punkt VI 13, Krankengeld und Energiepreispauschale, bezüglich der Aussteuerung, wenn diese Ende 2021 begonnen hat. So wie ich den Punkt lese, wäre dann die EPP nicht fällig, aber es ist nicht wirklich eindeutig formuliert. Denn das Dienstverhältnis ist ja ungekündigt. Ich habe um Ergänzung der FAQ gebeten. Ich hoffe, die erledigen das noch vor dem 10.09.

LG
VM
Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 300 von 670
2946 Mal angesehen
Hallo! Wir haben einen Mandanten, der viele Aushilfen beschäftigt. Er fragt, wie es sich verhält, wenn die Aushilfen noch Hartz IV erhalten. Zählt Hartz IV als erstes Dienstverhältnis? Meine spontane Antwort war, dass dies ja kein "Dienstverhältnis" ist. Leider konnte ich dazu in den FAQs nichts finden. Kann er den Aushilfen 300 Euro zahlen?
669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage