abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Elektr. Lohnsteuerbescheinigung - Korrektur möglich??

3
letzte Antwort am 07.03.2019 16:28:13 von Monique_Müller
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
eheimann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 4
1113 Mal angesehen

Liebe Community,

mir liegt folgender Sachverhalt vor:

Wir haben im Januar 2019 für eine Mitarbeiterin eine Nachberechnung von Urlaubsstunden angeschoben.

Das heißt, es musste im Nachgang gekürzt werden, da versehentlich im Dezember ein Tag zu viel Urlaub gezahlt wurde.

Die Mitarbeiterin fordert jetzt von mir eine korrigierte elektronische Lohnsteuerbescheinigung.

Da die Übermittlung für 2018 bei der Nachberechnung bereits erfolgt war.

Es handelt sich hierbei um eine Kürzung von rund 65 € brutto.

Es ist mit der Januarabrechnung keine neue "korrigierte" Lohnsteuerbescheinigung mitgekommen.

Muss ich die manuell anschieben? Funktioniert das überhaupt oder läuft das eigentlich alles automatisch??

Ich weiß mir keinen Rat mehr, wie ich der guten Frau erkläre, dass ich diese Bescheinigung nicht selber erstelle.

Kann mir jemand weiterhelfen??

Vielen Dank vorab.

Elisa

DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 4
880 Mal angesehen

Hallo Elisa,


eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 2018 ist nur mit dem Entstehungsprinzip möglich. Dieses ist unter Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/Sonstige Angaben im Feld Steuerliche Angaben Nachberechnung Vorjahr zu hinterlegen.


Da Sie vermutlich den Februar bereits abgerechnet haben, ist diese Korrekturvariante leider nicht mehr möglich, da bereits eine Nachberechnung ins Vorjahr mit dem sogenannten Zuflussprinzip vorgenommen wurde (Ihre Abrechnung 01/2019). Das Entstehungsprinzip hätte nur noch im Zusammenhang mit einer Wiederabrechnung 01/2019 funktioniert.

In Ihrem Fall werden die nachberechneten 65 Euro im aktuellen Jahr auf der Lohnsteuer-Bescheinigung 2019 ausgewiesen.

Freundliche Grüße

Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
eheimann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 4
880 Mal angesehen

Hallo Frau Schauer,

die Februar-Abrechnung ist noch nicht durch, wir sind noch mittendrin.

Aber die 65 € wurden nicht nachgezahlt, sondern nachträglich abgezogen...

Macht das einen Unterschied?

Freundliche Grüße

Elisa

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 4
880 Mal angesehen

Hallo Elisa,

es ist egal, ob die 65 Euro ausbezahlt oder abgezogen wurden, wenn die Abrechnung so bleibt, erfolgt der Ausweis auf der aktuellen Lohnsteuer-Bescheinigung 2019.

Wenn Sie die Lohnsteuer-Bescheinigung 2018 benötigen, gehen Sie bitte wie oben beschrieben vor und senden Sie eine Wiederabrechnung einzelne Pnr. für 01/2019.

Sollten Sie die Korrektur mit dem Entstehungsprinzip vornehmen, stimmen Sie sich bitte mit dem zuständigen Finanzamt ab.

Freundliche Grüße

Monique Schauer

Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
3
letzte Antwort am 07.03.2019 16:28:13 von Monique_Müller
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage