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Einwilligungserklärung Datenverarbeitung Mitarbeiter

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letzte Antwort am 16.04.2018 16:40:10 von rahagena
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kretzschmarnetzhammer
Einsteiger
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Nachricht 1 von 6
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Hallo liebe Community,

Thema: Datenschutz/Datenverarbeitung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten.

Ich habe auf verschiedenen Seminaren gelernt, wenn ich pers. Mitarbeiterdaten rein für die Lohnabrechnung/Zeiterfassung nutze, keine zusätzliche Einwilligungserklärung brauche, da dies durch § 26 BDSG abgedeckt ist.

1.

Wie sieht das bei euch in den Unternehmen aus? Gebt ihr zum Arbeitsvertrag eine Einwilligungserklärung dazu? Diese darf ja nicht im AV enthalten sein, da sie ja dann nicht freiwillig unterzeichnet wird.

2.

Habt ihr einen Zusatz zum AV, in dem erklärt wird für was die Daten erhoben werden?

  • - Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • - Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • - Zwecke der Verarbeitung/ Rechtsgrundlage
  • - Empfänger der Daten (Datev, FA, KK, BG…)
  • - Dauer der Speicherung
  • - Etc.

Bei mir scheitert es da leider am Verständnis. Muss ich dem MA erklären, dass die Daten an Datev gehen und Datev diese dann an das FA, die KK, die BG, etc. weiter leitet? Woher weiß ich, wie lange die Behörden die Daten speichern? Oder ist das alles hinfällig, weil § 26 BDSG das abdeckt?

Ich freue mich auf eure Antworten.

Viele Grüße

DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 6
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Hallo Community,

können Sie hier der Kollegin fachlich weiterhelfen?

Allgemeine Informationen zu den Themen berufliche Verschwiegenheit sowie Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung finden Sie über den folgenden Link.

Beste Grüße aus Nürnberg

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
liess
Einsteiger
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Nachricht 3 von 6
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Ich möchte mich der Frage anschließen bzw. Sie neu "anfeuern":

  • Brauchen wir von eigenen Mitarbeitern eine Einwilligkeitserklärung?
  • Brauchen wir von den Mitarbeitern der Mandanten, für die wir die Lohnabrechnungen machen, Einwilligkeitserklärungen?
  • Falls nein, müssen wir dann nicht zumindest eine DS-Information ausgeben und bestätigen lassen?
rahagena
Meister
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Nachricht 4 von 6
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Meines Erachtens hilft ein Blick ins Gesetz bzw. in die Verordnung:

Art. 6 DS-GVO

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[...]

2. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

Für die Erfüllung des Arbeitsvertrages ist es erforderlich, dass die Daten im Rahmen der Lohnabrechnung verarbeitet werden, ich finde das reicht. Eine darüber hinaus vorhandene Einwilligung schadet natürlich nicht.

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
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liess
Einsteiger
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Nachricht 5 von 6
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Danke für die Antwort.

Wie machen SIe das also letztendlich, und andere:

Gar nichts machen im Zuge der Umsetzung der DS-GVO?

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rahagena
Meister
Offline Online
Nachricht 6 von 6
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Im Bezug auf unsere Angestellten machen wir im Zuge der Umsetzung der DS-GVO tatsächlich gar nichts. Darüber hinaus richten wir uns nach den sehr guten Anweisungen unter https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html und aktualisieren darüber hinaus unsere Homepage (https und Datenschutzerklärung).

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
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letzte Antwort am 16.04.2018 16:40:10 von rahagena
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