Hallo zusammen,
der Minijobber 450€/mt. soll schon im voraus geplant im laufenden Jahr einen Bonus bekommen, dass er aus der Grenze rausfliegt.
Kann man einen Monat pflichtig abrechnen und dann wieder zurück springen? Bauchgefühl sagt natürlich nein, aber hab in der Richtung nichts gefunden.
Wie würdet ihr den Fall lösen? Die 450€ sollen auf jedenfall laufend gezahlt werden..
Viele Grüße
Guten Morgen,
da Sie es schon vorausschauend wissen, ist der Mitarbeiter ab dem Moment, wo Sie es wissen, sv-pflichtig.
Viele Grüße
T. Reich
Ab wann wäre er es denn nicht mehr?
Angenommen es wird mir erst im November / Dezember bekannt. Ist ein sofortiges Wechseln zum Minijob im Folgemonat / zum 01.01. des neuen Jahres dann problemlos möglich?
Hallo,
wenn bereits zu Beginn feststeht, dass feste Sonderzahlungen gezahlt werden sollen, ist das gesamte Arbeitsverhältnis von Beginn an nicht geringfügig.
Nur einmalige unvorhergesehene Überschreitungen führen nicht zur SV-Pflicht, also vor allem Krankheitsvertretungen oder unvorhersehbare Mehrarbeit aufgrund von z.B. extremen Schäden durch Unwetter oder so.
Ich hatte einmal den Fall, dass einem Arbeitgeber Kosten in Höhe von rund 200.000 € erwarteten, die auch bereits fest eingeplant waren. Sein Arbeitnehmer (Minijobber) hatte dann aber einen Einfall, der dem Arbeitgeber diese Kosten komplett ersparte. Daher hat der AG dem AN eine Prämie von 20.000 € gezahlt. Ich habe damals recherchiert und auch mit der Minijobzentrale und dem Prüfbüro der DRV gesprochen - der Betrag war unvorhergesehen und einmalig und daher nur mit den Minijob-Abgaben zu belasten. Der AN bekam den Betrag in voller Höhe ausgezahlt.
Da bei Ihnen aber schon jetzt feststeht, dass der Bonus irgendwann fällig wird, kann ich bei Ihnen da keinen Minijob mehr sehen, sondern SV-Pflicht.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Was wäre denn Ihr Ansatz die Situation zu lösen. Und ist demnach ein Wechsel zurück in den Minijob erst zum 01.01. des Folgejahres möglich?
Hallo,
nach den Angaben der Minijobzentrale ist das gesamte Jahr sv-pflichtig. Wenn im nächsten Jahr keine Sonderzahlung ansteht, kann wieder geringfügig abgerechnet werden.
Einen Lösungsansatz für 2020 kann ich Ihnen nicht nennen. Dies wäre gegebenenfalls arbeitsrechtlich anders zu gestalten, und dazu sage ich nichts.