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Eingliederungszuschuss: Arbeitslosenversicherung?

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letzte Antwort am 02.10.2019 08:53:27 von dominikmayer
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dominikmayer
Fortgeschrittener
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Hallo liebe Community,

wir haben einen Mandanten der bekommt für einen seiner Arbeitnehmer Eingliederungszuschuss (EGZ). Da er ein SV-Pflichtiges Arbeitsverhältnis hat, haben wir ihn mit 1111 angemeldet. Der Arbeitnehmer ruft uns nun an und behauptet, dass seine Abrechnung falsch sei... denn er wäre von der Arbeitslosenversicherung befreit.

Auch wenn es jetzt vielleicht peinlich ist: das habe ich noch nie gehört. Ich bin auch gar nicht auf die Idee gekommen, dass dies ein Problem darstellen könnte. Wir hatten aber bisher auch keinen Fall mit EGZ. Ich habe in meinen Datenbanken gesucht und auch gegoogelt. Etwas zitierfähiges habe ich allerdings nicht gefunden.

Ist das tatsächlich so? Wenn ja warum und aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Bräuchte ich irgendwelche Nachweise? Wie bekomme ich mit, wenn der EZG ausgelaufen ist? Die Fibu bekomme ich sehr unregelmäßig - meistens 1x im Jahr....

Wir nutzen Lohn und Gehalt: müssen wir an irgendeiner Stelle etwas “extra“ erfassen?

Beste Grüße

k_viergutz
Einsteiger
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Nachricht 2 von 5
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Hallo,

ich hatte so einen Fall auch zum ersten Mal dieses Jahr. Und es hat lange gedauert bis ich dazu etwas im Internet finden konnte, da bei uns im Büro auch noch niemand davon gehört hatte.

Es ist wohl tatsächlich so, dass Langzeitarbeitslose in der Arbeitslosenversicherung frei sind, wenn sie eine neue Arbeit aufnehmen und der neue Arbeitgeber dafür einen Lohnzuschuss erhält. Gesetze: § 27 Abs.3 Nr.5 und 6 SGB III. Hier ein paar Quellen:

Ich weiß nicht genau, ob man irgendwelche Nachweise zu den Lohnunterlagen nehmen sollte oder nicht. Ich hatte damals sowohl den Arbeitgeber als auch den betroffenen Arbeitnehmer gebeten mir etwas Schriftliches zu geben, als Nachweis für die Änderung der Versicherungspflicht. Darauf warte ich immer noch....

Ich nehme mal an, dass die Versicherungspflicht in der AV wieder eintritt wenn der Zuschuss ausgelaufen ist. Genau weiß ich es allerdings auch nicht. Wie gesagt, wir hatten das auch zum ersten Mal... Vielleicht weiß ja noch jemand anders mehr.

Freundliche Grüße

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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 3 von 5
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Hallo,

ich habe in dem Fall immer den Bescheid des Arbeitsamtes zum EGZ angefordert, da in diesem irgendwo vermerkt sein muss, dass der AN AV-frei gemeldet werden muss. Denn es gibt ja schließlich auch Förderungen, bei denen der AN AV-pflichtig bleibt.

Und ich muss in der RV-Prüfung später dann ja nachweisen, warum keine AV-Beiträge gezahlt wurden.

LG
VM

LG
VM
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 5
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Ich sehe das Ganze so:

Im § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III heißt es:

"Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird."

Davon ausgehend, muss es einen Bescheid geben, dass die Förderung nach §§ 16e bze. 16i SGB II erfolgt. In solchen Fällen ist der Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungsfrei. Wenn man den Bescheid vorliegen hat - was man ja haben sollte, da man ja auch einen Buchungsbeleg für die Zahlungen braucht - muss man den Arbeitnehmer für den Zeitraum des Bescheides arbeitslosenversicherungsfrei abrechnen. Mit Ende der Förderung wird der Arbeitnehmer automatisch arbeitslosenversicherungspflichtig, da die Beschäftigung nicht (mehr) nach §§ 16e bzw. 16i SGB II gefördert wird.

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dominikmayer
Fortgeschrittener
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Vielen Dank! Ich habe mich dazu entschlossen den Bescheid anzufordern und zu den Lohnakten zu nehmen. Das muss man schon wissen, dass es so ist und es ist gar nicht so leicht die Lösung "zu finden".

War das schon immer so?

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letzte Antwort am 02.10.2019 08:53:27 von dominikmayer
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