Guten Tag,
ich habe folgende Konstellation bei einem Mandanten:
Bezieher von Pensionskassen und gesetzl. Rente arbeiten als kurzfristig Beschäftigte 1 Jahr lang bei uns.
Da Sie hohe Pensionsbezüge haben werden Sie mit Steuerklasse 6 abgerechnet.
Wenn diese mir bestätigen das diese Beschäftigung Ihre 1. ist, dann müsste ich doch die EPP auszahlen können.
Ich kann es aber nirgendwo erlesen, die Beispielkonstellation bezieht sich immer nur auf pauschalversteuerte GfB's.
Weis vielleicht einer etwas konkret zu diesem Thema?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar :-))
Viele Grüße
Ursula Ramroth
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@U_Ramroth schrieb:
Da Sie hohe Pensionsbezüge haben werden Sie mit Steuerklasse 6 abgerechnet.
Steuerklasse 6 = 2. Dienstverhältnis = keine Auszahlung
Diese Mitarbeiter sind etwas "gekniffen", da sie auch über die Steuerklasse 1 mit der Pension keine Auszahlung erhalten, da kein aktives Dienstverhältnis vorliegt.
Diese Mitarbeiter können die EPP daher erst über die ESt-Erklärung 2022 erhalten.
Lieben Dank Herr Lutz,
mit Ihrer Antwort haben Sie mir sehr geholfen und endgültige Klarheit geschaffen :-))
Es grüßt Sie herzlichst
Ursula Ramroth