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EPP Kurzfristig beschäftigte Rentner Steuerklasse 6

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letzte Antwort am 15.08.2022 14:20:00 von U_Ramroth
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U_Ramroth
Beginner
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Guten Tag,

 

ich habe folgende Konstellation bei einem Mandanten:

 

Bezieher von Pensionskassen und gesetzl. Rente arbeiten als kurzfristig Beschäftigte 1 Jahr lang bei uns.

Da Sie hohe Pensionsbezüge haben werden Sie mit Steuerklasse 6 abgerechnet.

 

Wenn diese mir bestätigen das diese Beschäftigung Ihre 1. ist, dann müsste ich doch die EPP auszahlen können.

Ich kann es aber nirgendwo erlesen, die Beispielkonstellation bezieht sich immer nur auf pauschalversteuerte GfB's.

 

Weis vielleicht einer etwas konkret zu diesem Thema?

 

Für Antworten wäre ich sehr dankbar :-))

 

Viele Grüße 

Ursula Ramroth

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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@U_Ramroth  schrieb:

 

Da Sie hohe Pensionsbezüge haben werden Sie mit Steuerklasse 6 abgerechnet.

 

 


Steuerklasse 6 = 2. Dienstverhältnis = keine Auszahlung

 

 

 

 

Diese Mitarbeiter sind etwas "gekniffen", da sie auch über die Steuerklasse 1 mit der Pension keine Auszahlung erhalten, da kein aktives Dienstverhältnis vorliegt.

 

Diese Mitarbeiter können die EPP daher erst über die ESt-Erklärung 2022 erhalten.

U_Ramroth
Beginner
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Nachricht 3 von 3
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Lieben Dank Herr Lutz,

 

mit Ihrer Antwort haben Sie mir sehr geholfen und endgültige Klarheit geschaffen :-))

 

Es grüßt Sie herzlichst

Ursula Ramroth

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letzte Antwort am 15.08.2022 14:20:00 von U_Ramroth
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