Hallo zusammen,
ich habe hier folgende Frage: sind die Vorarbeitgeberwerte, um die steuerliche Berechnung der EPP richtig ermitteln zu können, sehr notwendig? Oder kann man auch ohne diese abrechnen und die Korrektur durch Steuererklärung an die MA überlassen? Wäre es zulässig?
Was denkt ihr darüber?
Liebe Grüße
Jelena
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Die Erfassung der Vorarbeitgeberwerte ist für jede Einmalzahlung erforderlich.
Also entweder den Bruttobetrag erfassen, wenn dieser vorliegt oder die Anzahl der Tage für Vorbeschäftigungen (ggf. alle Tage bis zum Eintritt, wobei ein voller Monat mit 30 Tagen zu erfassen ist).
Wird dies nicht erfasst haftet letztlich der Arbeitgeber für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer.
Aha.., vielen Dank!
Aber wie weiß ich genauer, dass AN vorher nicht als arbeitslos gemeldet war.., wenn es nicht möglich ist, die Bestätigung zu holen? Oder gebe ich die Tage von 01.01.2022 bis zum Eintritt und die Korrektur wird von AN per Steuererklärung durchgeführt; die Hauptsache für mich, sodass der Mandant nichts an Finanzamt schuldet..
Wäre das zulässig?
LG
Jelena
Wenn Sie einen Nachweis vom Arbeitnehmer haben, dass (bzw. von wann bis wann) er arbeitslos war, müssen Sie diese Zeiten nicht mit erfassen.
Wenn Sie keine Angaben haben, erfassen Sie die Tage vom 01.01. bis zum Tag vor dem Eintritt. Dann erfolgt die Abrechnung über die "Vereinfachungsregelung" und es wird der Großbuchstabe "S" bescheinigt, wenn eine Einmalzahlung ausgezahlt wird.
Durch den Großbuchstaben "S" wird der Mitarbeiter zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet und der Arbeitgeber ist aus der Haftung raus.
Sehr schön!
Vielen Dank!
ist es bei Azubis die am 01.09.2022 anfangen auch notwendig die Vorarbeitgeberwerte einzutragen.
In der Regel waren die ja vorher in der Schule
Grüße
@wolfi schrieb:ist es bei Azubis die am 01.09.2022 anfangen auch notwendig die Vorarbeitgeberwerte einzutragen.
In der Regel waren die ja vorher in der Schule
Grüße
Solange es keinen Nachweis gibt, dass die Mitarbeiter vorher nicht gearbeitet haben, erfassen wir die Tage.
Schließlich soll es auch bei Schülern vorkommen, dass die (z.B. in den Ferien) mal arbeiten...
ich bin gerade dabei einen MA anzulegen (Eintritt 1.09), die bis 31.08.2022 Selbstständig war. Er hat halt keine Vorarbeitgeberwerte.., wie wird dann diesen Fall betrachtet?
LG
Jelena
Hallo,
da ich gerade das einschlägige Lohnlexikon zu diesem Thema offen habe, zitiere ich ausschnittsweise:
"War der AN im laufenden KJ nachweislich bisher nicht beschäftigt (z.B. längere Arbeitslosigkeit oder Berufsanfänger), kann der AG bei der Versteuerung von sonstigen Bezügen ausschließlich von dem von ihm gezahlten Jahresarbeitslohn ausgehen......."
Das interpretiere ich so, dass unter "bisher nicht beschäftigt" dann auch die Selbständigkeit zählt. Jedoch heißt es nachweislich und hier würde ich persönlich dann schon einen "Nachweis oder sonstigen Beleg" über die Selbständigkeit zur Lohnakte nehmen.
Viele Grüße
Barbara D.
Hallo Herr Lutz,
zur Erfassung habe ich eine Frage:
Ist das korrekt, dass die Vorarbeitgeberwerte Bruttobetrag 2 mal erfasst werden? Personaldaten / Steuer / Vorarbeitgeberwerte
1. allg. Angaben / Gesamt-Brutto:
2. Lohnsteuerbescheinigung / Brutto-Arbeitslohn einschl. Sachbezüge 3.)
Oder hab ich hier nen Denkfehler?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Moin,
das ist mir noch nie aufgefallen, dass es in der normalen Erfassung mehr Felder gibt, als in der Schnellerfassung.
Ich nutze immer nur die Felder der Schnellerfassung:
Viele Grüße
Uwe Lutz
Ich habe das dazu gefunden... ich denke dann doch 2x erfassen:
Hallo, kurz gefragt. Wenn ich weder Beschäftigungstage noch Vorarbeitgeberwerte eintrage sollte das Programm doch automatisch das S setzen auf Grund des Datums der Arbeitsaufnahme, wenn es unterjährig ist, oder?
@ks0711 schrieb:Hallo, kurz gefragt. Wenn ich weder Beschäftigungstage noch Vorarbeitgeberwerte eintrage sollte das Programm doch automatisch das S setzen auf Grund des Datums der Arbeitsaufnahme, wenn es unterjährig ist, oder?
Nein, in dem Fall geht das Programm davon aus, dass vor Beschäftigungsaufnahme keine Vorbeschäftigungen bestanden.
Danke für die rasche Antwort. Verhält es sich bei Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld genauso?
Ja, das sind die normalen Regelungen für jede Einmalzahlung.
Hallo Herr Lutz,
eine Rückfrage noch hierzu. Bei einem im August übernommenen Mandanten hat der vorherige Abrechner mit Austritt zum 31.07.2022 abgemeldet, dementsprechend wurden auch Lohnsteuerbescheinigungen erstellt, allerdings haben wir diese erst kürzlich erhalten. Die Werte haben wir rückwirkend für August unter Vorarbeitgeberwerte Steuer eingetragen, allerdings erfolgte mit der Abrechnung für Oktober keine Neuberechnung der Steuer bei den Mitarbeitern. Die Werte erscheinen auch nicht auf dem Lohnkonto (bzw. wird kein Lohnkonto in den Auswertungen übertragen). Machen wir hier etwas falsch? Mein Verständnis war, dass Vorarbeitgeberwerte auch noch rückwirkend erfasst werden können, also nicht nur im ersten Abrechnungsmonat.
Vielen Dank
Moin,
ich habe keine Ahnung, ob die Erfassung der Vorarbeitgeberwerte eine automatische Nachberechnung auslöst.
Wenn nicht, müssten Sie diese manuell pro AN anstossen (Wert 1 BS 96 für den Monat 09/2022). Testen Sie dieses am Besten mal mit einem AN mit einer Probeabrechnung.
Viele Grüße
Uwe Lutz
... wobei es sich hier ja eigentlich auch nicht um Vorarbeitgeberwerte handelt
Wie haben Sie denn die Mitarbeiter angelegt? Als Neueinstellung zum 01.08.?
Vielen Dank, Herr Lutz, mit zusätzlich erfasster Nachberechnung pro Mitarbeiter scheint es zu funktionieren.
Zu Ihrer Frage: Da der vorherige Abrechner die Mitarbeiter mit Austrittsdatum 31.07.2022 (=Erstellung Lohnsteuerbescheinigung und DEUV-Meldegrund 30) abgemeldet hat, wurden die Mitarbeiter von uns zum 01.08. als Neueintritte angelegt.
Viele Grüße
ZN