Hallo,
da ich noch nicht so lange mit LuG arbeite;
Wo gibt man bei einem Mitarbeiter den Altersentlastungsbetrag ein bzw. inwiefern kann dieser wo und wie berücksichtigt werden ?
Rentnerin, Geburtsjahr 02/1951, Brutto 1.250,00 € mit Beitragsgruppenschlüsselm 0300, Steuerklasse 4
Nach der Tabelle müßten das 988,00 €/Jahr sein, nur finde ich nirgends ein Eingabefeld wo ich dies eintragen kann.
Sofern dies das Finanzamt ggf. beim Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigen würde, warum sollte dies dann der Arbeitgeber dies überprüfen ?
Ähm ... der Altersentlastungsbetrag wird doch (hoffentlich auch bei LuG) automatisch berücksichtigt, wenn die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben eintreten?!
Das weiß ich ja eben nicht, ich meine aber gelesen zu haben, dass dies nur in Lodas automatisch berücksichtigt würde.
Unabhängig davon :
Ich habe mal zwei unterschiedliche Probeabrechnungen durchgeführt, diese führen komischerweise zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Lohnsteuer :
1x Beitragsgruppenschlüssel 1110 > dabei ergab sich eine Lohnsteuer von 13,75, obwohl das Programm da in Bezug auf den Beitragsgruppenschlüssel gemosert hast
danach
1x Beitragsgruppenschlüssel 0300 > dabei ergibt sich eine Lohnsteuer von etwas über 28 € ( da privat versichert )
Soweit ich gelesen habe, spielt aber der Altersentlastungsbetrag lediglich bei der steuerlichen Berücksichtigung eine Rolle und nicht bei der Sozialversicherung....
Wenn es denn automatisch berücksichtig wird ist da ja ok nur, jetzt mal ernsthaft gefragt, warum gibt es dann ellenlange Berechnungserklärungen und Besonderheiten dazu ?
Jeder der mit DATEV arbeitet braucht sich doch darum dann nicht zu kümmern.
Vielleicht war es auch nur das, was mich veranlasst hat zu fragen ob man den Betrag nun irgendwo eintragen muss.
Da müssen sich dann die Kollegen, die mit LuG arbeiten bitte mal zu äußern, da bin ich raus.
Hallo,
hier hilft ein Blick in die Hilfe von Lohn+Gehalt. Hier steht Folgendes:
Mitarbeiter erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie zu Beginn des
Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Lohn und Gehalt
berücksichtigt dies automatisch durch den Abgleich mit dem Geburtsdatum.
Der Altersentlastungsbetrag kann in Ausnahmefällen unterdrückt werden.
Viele Grüße
Eva
Das sich bei den beiden Fällen die Lohnsteuer unterscheidet hängt m.A. nach mit der Vorsorgepauschale zusammen.
1 x Beitragsgruppenschlüssel 1110 > dabei ergab sich eine Lohnsteuer von 13,75, obwohl das Programm da in Bezug auf den Beitragsgruppenschlüssel gemosert hast
Hier sind Teilbeträge für die Rentenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung berücksichtigt.
1x Beitragsgruppenschlüssel 0300 > dabei ergibt sich eine Lohnsteuer von etwas über 28 € ( da privat versichert )
Hier wird kein Teilbetrag für die Rentenversicherung berücksichtigt.
Das der Altersentlastungsbetrag in LuG Berücksichtigung findet wurde ja bereits mitgeteilt.
Soweit ich gelesen habe, spielt aber der Altersentlastungsbetrag lediglich bei der steuerlichen Berücksichtigung eine Rolle und nicht bei der Sozialversicherung....
Das ist richtig. Die Sozialversicherung kennt keine Altersentlastungsbeträge.
Hallo,
Mitarbeiter erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Lohn und Gehalt berücksichtigt diesen automatisch durch den Abgleich mit dem Geburtsdatum des Mitarbeiters.
Wenn der Altersentlastungsbetrag bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden soll, aktivieren Sie das Kontrollkästchen „Altersentlastungsbetrag unterdrücken". Diese Angabe finden Sie beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten bei den Angaben zur Lohn- und Kirchensteuerberechnung.
Bei Aktivierung des Kontrollkästchens „Altersentlastungsbetrag unterdrücken" wird der Altersentlastungsbetrag bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Geben Sie in das dazugehörige Feld Gültig ab den Monat (MM/JJJJ) ein, ab dem die Einstellung berücksichtigt werden soll.
Die Unterdrückung des Altersentlastungsbetrags ist z. B. notwendig, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Mitarbeiter abgerechnet wird, der die Bedingungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht erfüllt oder wenn der Mitarbeiter über zwei Personalnummern abgerechnet wird.
Bei den beiden durchgeführten Probeabrechnungen weicht die Höhe der Lohnsteuer aufgrund der unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüssel voneinander ab. Vielen Dank t.r. für Ihre Erläuterungen!
Liebe Grüße
Lara Hien
Personalwirtschaft
DATEV eG