Hallo,
wir hatten das Glück, dass uns das Deckblatt vorlag.
Aber ist es denn nicht "egal", da wir ja die betreffenden Kinder bis 25 Jahren von den Angaben der Eltern, auf egal-welchen-Vorlage erfassen?
Es sollte doch nur eine Unterstützung für uns sein, oder nicht?
Wir haben den Vordruck an alle Mitarbeiter weiter gereicht, ausfüllen lassen und mit Nachweis zurück erhalten. Danach erfasst. Reicht das nun doch nicht?
Liebe Grüße
Denise
Hallo,
ein genaues Datum für die Veröffentlichung der Musteranschreiben für PUEG ist nicht bekannt.
Sobald die Veröffentlichung des bundesheinheitlichen Dokuments erfolgt, werden diese auch wieder im DATEV-Hilfe-Center übernommen.
Planmäßig sollte dies innerhalb der nächsten zwei Wochen passieren.
War das bisherige Anschreiben im Hilfe-Center denn inhaltlich falsch? Wenn nicht, dann würde ich das bitte gerne weiter verwenden können. Meine Mandanten wissen ein paar Wochen mehr Zeit zur Unterlagensammlung wahrscheinlich mehr zu schätzen als eine bundeseinheitliche Formulierung.
Es wurde geändert, dass Nachweise nur für Kinder unter 25 benötigt werden.
Moin,
lasst Ihr Euch auch einen Nachweis geben, wenn es nur ein Kind gibt und dieses im Programm eh schon berücksichtigt wird?
LG Bianca
Wir haben pauschal alle Mandanten (als Arbeitgeber) angeschrieben, dass sie bitte die entsprechenden Unterlagen ihrer Mitarbeiterïnnen einreichen mögen. Natürlich kennt man manche so gut, dass die Nachfrage eigentlich unnötig ist - aber andererseits haben wir damit gleich noch sichergestellt, dass die Nachweise für die elektronischen Engeltbegleitunterlagen vorliegen, falls das bisher nicht der Fall war.
Bis 30.06.2025 braucht man gar keine Nachweise. Es reicht eine Mitteilung des Arbeitnehmers über seine Kinder.
Spätestens ab 01.04.2025 gibt es den digitalen Nachweis. Dann braucht man auch keine anderen Nachweise mehr.
Man sollte jetzt zumindest die Mitteilungen der AN einsammeln, da ansonsten zu viel gezahlte Beiträge mit Zinsen erstattet werden müssen. Und 2025 wird es für uns problematisch, 2023 noch zu korrigieren.
Was aber passiert, wenn vom AN mehr Kinder angegeben werden als tatsächlich vorhanden sind ? 🤔
Das kommt wohl nicht vor.
Zusammenfassend gibt es somit im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 für die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Diese können:
- sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen,
- sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen,
- die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.
Auf jedem Fall sind zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend zu erstatten und die Erstattungssumme ist zu verzinsen.
Hallo Zusammen,
soweit die Veröffentlichung des bundesheinheitlichen Dokuments dann innerhalb der nächsten zwei Wochen passiert, ist ja alles toll!
D.h. zum Inkraftreten des Gesetzes liegen dann die Dokumente vor.
Versenden, informieren und ausfüllen lassen muss man die ja nicht oder?
(Ironie off)
Wer ist denn da in welchem Ministerium am Bearbeiten?
Kollegiale Grüße!
R. Geiler
@pogo schrieb:Bis 30.06.2025 braucht man gar keine Nachweise. Es reicht eine Mitteilung des Arbeitnehmers über seine Kinder.
Spätestens ab 01.04.2025 gibt es den digitalen Nachweis. Dann braucht man auch keine anderen Nachweise mehr.
Hahahahahahahaha ... ernsthaft? Es arbeiten vier (in Worten: VIER) Ministerien daran mit ... jedes für sich braucht schon zwei Jahre.
Tut mir leid, aber den konnte ich mir jetzt nicht verkneifen.
@mhaas schrieb:Tut mir leid, aber den konnte ich mir jetzt nicht verkneifen.
Im Gespräch wäre mein Unterton bei der Nennung des 1.4.25 definitiv angekommen. 😉
Das habe ich auch auch sofort gesehen und auch moniert. Das fand ich auch merkwürdig.