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DATEV Musteranschreiben Pflegeversicherung

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letzte Antwort am 15.06.2023 09:25:15 von StefanieSchmidt84
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ChrisW
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 41
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Hallo zusammen,

 

ich habe heute einen Sondernewsletter der DATEV wg. Änderungen in der Pflegeversicherung erhalten.

Darin ist unter anderem ein Link zu einem Musteranschreiben für Arbeitnehmer enthalten.

 

Darin steht folgender Absatz.

ChrisW_0-1682663540579.png

 

Ich finde aber kein Deckblatt 2 zum Ausfüllen für den Mitarbeiter.

Wird bei euch da etwas angezeigt?

 

VG

shasieber
Einsteiger
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Nachricht 2 von 41
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Nein, auch hier Fehlanzeige

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dirkschmakies
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Nachricht 3 von 41
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Hallo @ChrisW ,

 

beim ersten Lesen ist mir das durchgegangen, aber das Dokument scheint wirklich zu fehlen. Allerdings nach ein wenig suchen habe ich folgendes Hilfedokument gefunden und gibt es dann die Verlinkung zu dem Deckblatt unter den Musteranschreiben (relativ mittig): https://apps.datev.de/help-center/documents/1026887

 

Viele Grüße,

 

Dirk Schmakies

ChrisW
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 41
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Super, danke für die Info.

 

Hier der Link für alle, die auch das Deckblatt zum Ausfüllen vermissen.

https://www.datev.de/dnlexom/api/content/v01/entity/st30252856971_de.docx?save=False&docId=1026887

 

VG

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 41
19300 Mal angesehen

Liebe Datev-Mitarbeiter,

 

ich habe eine kurze Anregung am Rande dieses Themas:

 

Bzgl. der Pflegeversicherung gibt es ja nun seit fast 30 Jahren (ich mein seit 1995) eine Besonderheit im Bundesland Sachsen. Dort nämlich zahlen die Arbeitnehmer einen anderen, nämlich höheren Beitragssatz. Es wäre für alle Mitarbeiter, die sich mit der Lohnabrechnung in Sachsen / für Sachsen befassen eine sehr schöne Erleichterung, wenn in den DATEV-Dokumenten auch jeweils gesonderte Übersichten dafür enthalten wären. Leider reiht sich die DATEV bisher in die Vielzahl von Publikationen ein, die die Besonderheiten Sachsen entweder gar nicht oder nur verbal darstellen.

 

(Diese Besonderheit war zum Beispiel Wirtschaftsprüfern aus Nürnberg noch im Jahre 2012 völlig neu, obwohl sie auch Unternehmen in Sachsen gepüft haben ...)

 

Vorbildlich dagegen ist www.lohn-info.de. Dort werden stets die prozentualen Anteile, die in Sachsen gelten, betragsmäßig mit aufgeführt.

 

Viele Grüße und ein schönes langes Wochenende!

 

 

anjuwan
Aufsteiger
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Nachricht 6 von 41
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@ Datev 

Könnte/Sollte man diesen Post nicht oben anpinnen?

 

Cheers
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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 7 von 41
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Hallo, 

 

vielen Dank für den Hinweis zum Deckblatt in den Musteranschreiben.

Wir haben die Dokumente aktualisiert. Sie steht nun zur Verfügung. 

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 8 von 41
19111 Mal angesehen

Hallo,

 

auch hier vielen lieben Dank für den Hinweis. 😊

Wir schauen uns den Sachverhalt an und melden uns wieder. 

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Shoe
Beginner
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Nachricht 9 von 41
18901 Mal angesehen

Ich frage mich ja eher noch, ob es denn wirklich notwendig ist, von allen Arbeitnehmern alle Geburtsurkunden ihrer Kinder anzufordern.

 

Reicht bei älteren Arbeitnehmern, deren Kinder über 25 Jahre alt sind, nicht die bisher meist schon vorliegende Geburtsurkunde eines Kindes? Denn für die weiteren Kinder über 25 Jahre gibt es ja ohnehin keine weitere Entlastung. Müssen diese also wirklich dennoch lückenlos angefordert werden, auch von weiteren Kindern über 25 Jahren?

 

Und bei Minijobbern müsste es doch auch nicht nötig sein, oder?

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 10 von 41
18861 Mal angesehen

@lohnexperte  schrieb:

 

Vorbildlich dagegen ist www.lohn-info.de. Dort werden stets die prozentualen Anteile, die in Sachsen gelten, betragsmäßig mit aufgeführt.

 

 


Kunststück, Zwölnitz (Sitz laut Impressum) liegt in Sachsen.

 


@lohnexperte  schrieb:

 

Leider reiht sich die DATEV bisher in die Vielzahl von Publikationen ein, die die Besonderheiten Sachsen entweder gar nicht oder nur verbal darstellen.

 


Vielleicht gibt es zu wenig sächsische Steuerberater mit Datev. 😁 Im Ernst, es gibt ja auch bei anderen Feiertagen oder Besonderheiten keine gesonderten Fragebögen. Die, die es brauchen, werden es wissen und wenn nicht wie der WP, mehr als schade. 

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BMayer
Einsteiger
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Nachricht 11 von 41
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Hallo Zusammen,

 

sollte man die Mitarbeiter Anschreiben mit der nächsten Abrechnung schon verteilen oder lieber mal abwarten, bis es 100 % fest steht?

 

LG Bianca

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 12 von 41
18087 Mal angesehen

Hallo,

 

ich las gerade (erstmals) in einer Seminarankündigung von DASHÖFER, dass wohl ein Nachweisverfahren über ELSTAM geplant sei. Aus diesem Grunde warte ich mit dem Informationsschreiben und der Nachweisanforderung ggü. den Mitarbeitern noch ab ... (Wir sind hier im Unternehmen selbst lohnabrechnende Stelle und nutzen LODAS; haben also keinen Steuerberater für die Lohnabrechnung.)

 

Ggf. sollten aber die Geburtsurkunden für älter Kinder ebenfalls angefordert werden, sofern es hier bei Kindern mit Behinderung Besonderheiten geben wird ...

 

Darüber hinaus ist auch eine Anpassung der Berechnungsformel zu Midijobs notwendig ... 😉

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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S33K3R
Einsteiger
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Nachricht 13 von 41
18048 Mal angesehen

Aus diesem Grunde warte ich mit dem Informationsschreiben und der Nachweisanforderung

Zumal es zum jetzigen Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage zur Erhebung und Speicherung dieser Daten gibt, und diese auch nicht für eine Lohnabrechnung benötigt werden.  Datenerhebung auf Vorrat, weil man glaubt, diese irgendwann mal zu brauchen...?

 


 

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deusex
Experte
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Nachricht 14 von 41
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Sofern die originäre Elterneigenschaft nachgewiesen wurde und die Kinder über 25 sind, ist kein Handlungsbedarf gegeben.

Es geht nur um Kind 2 bis Kind X, welche unter 25 sind, um in den Genuss eines günstigeren Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung zu kommen.

 

Wenn Sie bei Ihren Mandanten beliebt bleiben wollen, fordern Sie erst an, wenn das Gesetz verabschiedet wurde und die Details bekannt sind oder Sie verschweigen Ihrem Mandanten alternativ, dass Sie in umsonst massenhaft "Kindsnachweise" besorgen lassen haben, die möglicherweise unnötig waren.

 

 

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BMayer
Einsteiger
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Nachricht 15 von 41
17950 Mal angesehen

Hallo @deusex 

 

wir sind Selbstabrechner. Und ich kann ja nicht wissen, welches Kind schon 25 ist. In kleinen Firmen hat man da vlt. eher den Überblick.

 

Aber ich werde erstmal bis Ende Juni warten. Vlt. weiß man dann schon mehr.

 

LG Bianca

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 16 von 41
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Hallo,

 

ich verlinke hier mal eine wunderbare Kolumne:

 

https://www.haufe.de/personal/entgelt/die-neue-pflegeversicherung-mit-erhoehtem-betreuungsaufwand_78_593144.html

 

Dort wird die Intension des Gesetzesentwurfes zitiert:

 

"... die neue Idee ist ITSG, denn wie steht es doch so schön im Gesetzesentwurf vom 05. April 2023: "Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und digitales Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder bis spätestens zum 1. Juli 2023 entwickeln."

 

Wir können also entspannt in die Zukunft blicken: Wenn sich vier Bundesminsterien zusammenschließen, kommt innerhalb von drei Monaten bestimmt etwas ganz effizientes, durchdachtes und problemloses Verfahren zustande. 😉 Also: Don´t panic!

 

Herzliche Grüße und einen schönen Tag.

 

PS: Vielleicht ist mein Zitat oben aber auch schon nicht mehr aktuell, weil es zwischenzeitlich einen neueren Gesetzesentwurf gab/gibt ...

 

 

 

 

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deusex
Experte
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Na dann verlinke ich mal den "Schwesterbeitrag" zu dem hier, der einige Infos hergibt.

 

Informationen zum Pflegeunterstützungs- und -entla... - DATEV-Community - 350692

 

Im Prinzip sehe ich hier keine großen Hürden, wenn man sich selbst nicht das Bein stellt. Augen zu und durch.

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ChrisW
Aufsteiger
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Nachricht 18 von 41
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Ich habe gerade den Info-Newsletter erhalten. Die DATEV bemüht sich ja voll um uns hier zu unterstützen.

Aber wenn ich mir folgenden Ausschnitt anschaue

ChrisW_0-1684338521321.png

 

und die dazu verbundene Anleitung im Klicktutorial, dann könnte man echt meinen der Gesetzgeber will statt Bürokratieabbau den Arbeitgeber immer mehr zumuten.

 

Die Kinder dürfen wohl bei Adoptionsfreigabe bzw. bei Kindstod nur bis zum jeweiligen Tag berücksichtigt werden.

Jetzt ernsthaft: Ein Kind stirbt vor dem vollendeten 25. LJ und der Arbeitnehmer soll daran denken, dass er die Angaben an seine Lohnstelle weitergibt? Oder dass er sein Kind zur Adoption freigeben hat?

Wer hat sich das nur ausgedacht. 😞

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deusex
Experte
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Nachricht 19 von 41
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@ChrisW  schrieb:

Ich habe gerade den Info-Newsletter erhalten. Die DATEV bemüht sich ja voll um uns hier zu unterstützen.

Aber wenn ich mir folgenden Ausschnitt anschaue

ChrisW_0-1684338521321.png

 

und die dazu verbundene Anleitung im Klicktutorial, dann könnte man echt meinen der Gesetzgeber will statt Bürokratieabbau den Arbeitgeber immer mehr zumuten.

 

Die Kinder dürfen wohl bei Adoptionsfreigabe bzw. bei Kindstod nur bis zum jeweiligen Tag berücksichtigt werden.

Jetzt ernsthaft: Ein Kind stirbt vor dem vollendeten 25. LJ und der Arbeitnehmer soll daran denken, dass er die Angaben an seine Lohnstelle weitergibt? Oder dass er sein Kind zur Adoption freigeben hat?

Wer hat sich das nur ausgedacht. 😞


deusex_0-1684339719221.png

 

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BSDresden
Einsteiger
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Nachricht 20 von 41
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Guten Tag Frau Müller,

 

ist es nicht möglich die Daten der Kinder über ELSTAM abzurufen? Da sind ja alle Daten hinterlegt, Namen, Geburtsdatum und auch wieviel Kinder.

Vielleicht können Sie das weitergeben?
Denn der Aufwand wird enorm, alle Kinder Daten zu erfassen.

 

Lieben Dank

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ChrisW
Aufsteiger
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Nachricht 21 von 41
16440 Mal angesehen

Hallo,

 

der ELSTAM Abruf beinhaltet ja nicht alle Kinder die bei der Pflegeversicherung berücksichtigt werden können.

Aber lt. der Drucksache 20/6983 vom Dt. Bundestag soll bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren entwickelt werden.

 

Tja, erst ein Gesetz erlassen, die ganzen Nachweißpflichten dem Arbeitgeber aufs Auge drücken und dann gemächlich 2 Jahre lang ein Verfahren entwickeln. 

Warum denn nicht erst ein Verfahren entwickeln und dann das Gesetz dazu erlassen.

Ich wäre wohl bei meiner Denkweise ein schlechter Politiker 🙄

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ChrisW
Aufsteiger
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Nachricht 22 von 41
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Es gibt wohl eine kleine Entwarnung was den Tod von Kindern angeht.

Der Todesfall muss wohl nicht an die Personalabteilung gemeldet werden.

 

In der Drucksache 20/6983 heißt es nämlich, dass das jeweilige Kind berücksichtigt wird, bis es das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

 

Bedeutet für mich, dass ich das entsprechende Kind weiter berücksichtigen kann.

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roscha
Beginner
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Nachricht 23 von 41
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Hallo miteinander,

 

eine Verständnisfrage zu dem Mustertext der DATEV am Rande: 

 

Es heißt dort: 

 

"Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu)."

 

Nun ist doch der Arbeitgeber die beitragsabführende Stelle, d.h. dem Wortlaut des Anschreibens nach wäre der Arbeitgeber verpflichtet, gegenüber sich selbst den Nachweis zu erbringen.

 

Ist es nicht so, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Nachweis gegenüber der abführenden Stelle, d.h. idR dem Arbeitgeber zu erbringen? 

 

Viele Grüße

RS

wwinkelhausen
Erfahrener
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Nachricht 24 von 41
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Wenn der Arbeitgeber einen günstigeren Satz abrechnet, muss er auch einen Nachweis darüber vorlegen können. Dass er sich diesen von seinem Arbeitnehmer besorgen muss, steht auf einem anderen Blatt.

Dinosaurier
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roscha
Beginner
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Danke schon mal. Das ist klar soweit. Er muss das aber nicht gegenüber einer abführenden Stelle sondern ggnü. der PV o.ä. nachweisen. Er führt ab, also ist er die abführende Stelle, oder sehe ich das falsch? 

 

wwinkelhausen
Erfahrener
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Nachricht 26 von 41
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Die beitragsabführenden Stellen dürfte entweder die Abteilung im Unternehmen sein, die die Lohnabrechnung vornimmt oder der Steuerberater.

Dinosaurier
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S33K3R
Einsteiger
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Nachricht 27 von 41
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oder der Steuerberater.

Der Steuerberater mag zwar die Beiträge ermitteln und deren Höhe melden, abführen muss er die Beiträge, ausser für seine eigenen AN, aber nicht. 

roscha
Beginner
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Hallo,

 

Zitat Bundesgesundheitsministerium:

 

"Die Zahlung des Beitragszuschlags erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahrens. Die beitragsabführende Stelle (also zum Beispiel der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt oder die Versorgungswerke von den Versorgungsbezügen) behält den zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten ein und führt diesen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab."

 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/k/kinderberuecksichtigungsgesetz.html

 

Es geht mir hier um den Hinweis, dass m.E. die Formulierung in dem Anschreiben nicht korrekt ist, was dann zu entsprechenden Nachfragen des Mandanten führen wird, im Sinne von "warum soll ich gegenüber wem denn was nachweisen, wenn ich doch die Beiträge abführe?".

 

Es müsste m.E. heißen: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nachzuweisen....

 

Oder, da beide von der Reduzierung des Beitrages bei entsprechender Kinderzahl profitieren, dass beide verpflichtet sind, und zwar der AN gegenüber dem AG und der AG gegenüber der PV.

 

Grüße

DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 29 von 41
15677 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

wir mussten vorübergehend die Musteranschreiben zum PUEG aus dem DATEV Hilfe-Center nehmen. Es wird gerade von offizieller Seite ein bundeseinheitliches Dokument für die Erhebung der Kinderdaten (Selbstauskunft) erarbeitet. Sobald uns dieses vorliegt, stellen wir Ihnen die aktualisierten Musteranschreiben wieder zur Verfügung.

 

Der von @roscha genannte Absatz wurde für die vorbereitete neue Version bereits angepasst.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
S-H
Beginner
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Nachricht 30 von 41
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Hallo Frau Mack,

wann können wir den mit dem neuen Musteranschreiben rechnen?

Vielen Dank für Ihre Mühen

40
letzte Antwort am 15.06.2023 09:25:15 von StefanieSchmidt84
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