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Betriebsveranstaltung und Aufsichtsratsmtiglieder

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letzte Antwort am 19.08.2016 11:50:22 von christiankunz
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abuchheister
Beginner
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Hallo,

bei einer Betriebsveranstaltung nehmen Arbeitnehmer (mit Ehepartner) sowie Aufsichtsratsmitglieder (mit Ehepartner) teil. Die Anzahl der Arbeitnehmer beträgt mehr als 50%.

- Bei der Überprüfung der 110,00 Euro-Freibetrag pro Teilnehmer, entsteht die Frage, ob die Aufsichtsratsmitglieder als "aktive Arbeitnehmer " zu behandeln sind.

Sollten die Kosten pro Teilnehmer den Freibetrag 110,00€ übersteigen, wie sind die Aufwendungen für die Aufsichtsratsmitglieder und deren Ehepartner zu versteuern ?

Danke für Ihre Mithilfe

t_r_
Allwissender
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Hallo,

also grundsätzlich würde ich alle Teilnehmer der Betriebsveranstaltung berücksichtigen und daraus den "Wert" pro Teilnehmer ermitteln.

Würde nun der Wert pro Teilnehmer unter EUR 110,-- liegen, wären die Arbeitnehmer und deren Begleitungen "raus". Liegt der Wert darüber, müsste die individuelle Besteuerung für Arbeitslohn oder halt die pauschale Besteuerung für Betriebsveranstaltungen mit dem darüber liegenden Wert erfolgen.

Bei den Aufsichtsratsmitgliedern handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, also können die Regelungen für Betriebsveranstaltungen keine Anwendung finden. Hier käme meiner Ansicht nach eine Besteuerung nach § 37 b EStG in Frage. Die Bewirtung dürfte m. A. n. auch aus geschäftlichen Anlass erfolgen, so das hier diese Regelungen angewendet werden dürften.

Viele Grüße

T. Reich

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christiankunz
Aufsteiger
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also grundsätzlich würde ich alle Teilnehmer der Betriebsveranstaltung berücksichtigen und daraus den "Wert" pro Teilnehmer ermitteln.

Würde nun der Wert pro Teilnehmer unter EUR 110,-- liegen, wären die Arbeitnehmer und deren Begleitungen "raus".

Der auf die Begleitperson entfallende Anteil wird dem Arbeitnehmer zugerechnet, § 19 (1) 1 / 1a S. 5 EStG.

Bei den Aufsichtsratsmitgliedern handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, also können die Regelungen für Betriebsveranstaltungen keine Anwendung finden. Hier käme meiner Ansicht nach eine Besteuerung nach § 37 b EStG in Frage.

Das halte ich nur bedingt für richtig. In der ESt galt bis 2014 – und in der USt gilt heute noch – eine Freigrenze. Sie hatte bzw. hat die Funktion, typisierend zwischen Veranstaltungen im überwiegend betrieblichen Interesse und Veranstaltungen mit überwiegendem Zuwendungscharakter zu unterscheiden.

Nur für die ESt und nur für Arbeitnehmer gibt es nun seit 2015 eine Sonderregelung, die – abweichend von den grundsätzlichen Wertungen des Ertragsteuerrechts - Betriebsveranstaltungen im Wege einer Fiktion generell, d. h. auch bei überwiegend betrieblichem Interesse, zum Lohnbestandteil erklärt und das evtl. gegebene überwiegend betriebliche Interesse stattdessen über einen Freibetrag berücksichtigt.

Für Aufsichtsräte gibt es keine solche Sonderregelung. Ich halte es durchaus für möglich, daß z. B. auch die Einbindung von Aufsichtsräten in das betriebliche Geschehen ein überwiegend betriebliches Interesse an Ihrer Teilnahme rechtfertigt. Die Qualifikationsgrenze von 110 € wäre dann auch hier ein durchaus plausibler Maßstab.

Grüße

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t_r_
Allwissender
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Guten Morgen,

Der auf die Begleitperson entfallende Anteil wird dem Arbeitnehmer zugerechnet, § 19 (1) 1 / 1a S. 5 EStG.

stimmt, dass war schlichtweg falsch von mir formuliert und sollte auch genau wie Sie sagen gemeint sein.

Die Qualifikationsgrenze von 110 € wäre dann auch hier ein durchaus plausibler Maßstab.

Denn Nachweis des überwiegend betrieblichen Interesses für die Nichtannahme von Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Aufsichtsrat über den Freibetrag für Arbeitnehmer finde ich eine interessante Möglichkeit.

Ich wundere mich nur, dass Sie die Neuregelung für Arbeitnehmer als etwas Besonderes hervorheben. Ist es nicht so, dass der Begriff Betriebsveranstaltung im steuerlichen Sinne nur gilt, wenn überwiegend Arbeitnehmer teilnehmen.

Viele Grüße

T. Reich

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christiankunz
Aufsteiger
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Hallo Herr Reich,

nicht die Definition der Betriebsveranstaltung ist neu, sondern deren generelle gesetzliche
Wertung als steuerpflichtiger Zufluß – auch bei ganz überwiegendem betrieblichem Interesse – und die daraus folgende geänderte Gesetzestechnik zu dessen steuerlicher Berücksichtigung.

VG

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letzte Antwort am 19.08.2016 11:50:22 von christiankunz
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