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Betriebliche Altersvorsorge - Lodas

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letzte Antwort am 07.02.2020 09:12:59 von Wolfgang_Stein
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rewe
Einsteiger
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Liebe Community,

 

ich habe versucht die Betriebliche Altersvorsorge einer Mitarbeiterin wie im Vorjahr abzurechnen. Sie zahlt einmal im Jahr 1200 Euro und ich habe es wie in den Vorjahren unter Betriebliche Altersvorsorge->Vertragsdaten->Gehaltsumwandlung wie folgt eingetragen

 

IMG_8114.jpg

Leider wird es auf der Abrechnung nur abgezogen, aber nicht ausgewiesen. Im letzten Jahr wurde es mit den Lohnarten 923 +1200 Euro und 924 -1200 Euro ausgewiesen und weiter unten unter Netto-Abzüge mit 9001 -1200 Euro ausgewiesen. Ich kann aber keinen Hinweis auf eine Erfassung in den Bewegungsdaten -> Erfassungstabelle im letzten Jahr finden und auch nicht im Dokument https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/9227347

 

IMG_8115.jpg

IMG_8116.jpg

 

Wo liegt mein Fehler?

Vielen Dank für eure Hilfe!

brooke
Aufsteiger
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Hallo,

 

bekommt Sie/Er eine Einmalzahlung?

 

Gruß

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eddy2410
Aufsteiger
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Also, wenn jedes Jahr der gleiche Betrag umgewandelt wird, sollte es eigtl. reichen das Gültig bis-Datum anzupassen und nicht für jedes Jahr eine neue Umwandlung einzugeben.

 

An der Stelle würde ich mir mal die Fehlermeldungen ansehen.

 

Eine Entgeltumwandlung bei der nichts umgewandelt wird, da haut entweder was mit den Lohnarten nicht hin oder es ist keine Bezugslohnart da (z. B. das Weihnachtsgeld).

 

 

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rewe
Einsteiger
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Es wir jedes Mal der gleiche Betrag umgewandelt. Sie bekommt Weihnachtsgeld und bezahlt 1200,- Euro als Altersvorsorge. Ich habe es nur unter Betriebliche Altersvorsorge->Vertragsdaten->Gehaltsumwandlung wie oben dargestellt eingetragen. Muss ich es noch an anderer Stelle eintragen (z.B. in der Erfassungstabelle).

 

Die Fehlermeldung lautet

IMG_8212.jpg

 

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eddy2410
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 13
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Ja, dann muss die richtige Bezugslohnart eingestellt werden. Also das Gehalt, das umgewandelt werden soll.

 

Man muss sozusagen erstmal angeben, was umewandelt werden soll. Das Programm nimmt sich nicht einfach irgendeinen Betrag aus dem laufenden Brutto...

 

Einfach mal in Lexinform schauen Betriebliche Altersvorsorge 

 

 

 

 

 

 

 

 

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rewe
Einsteiger
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Vielen Dank für die Antwort.

Wo stelle ich die Bezugslohnart ein, damit es so aussieht?

BetrAltersv.jpg

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Uwe_Lutz
Überflieger
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image.png

An dieser Stelle erfassen Sie die Bezugs-Lohnart. Hier ist das Gehalt (nicht die Direktversicherung) anzugeben, auf das der Mitarbeiter verzichtet.

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

damit die Direktversicherung korrekt abgerechnet werden kann muss (nach Ihrem ersten Posting) das Weihnachtsgeld mit Lohnart 29 mindestens in Höhe der Direktversicherung abgerechnet werden.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

rewe
Einsteiger
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Das ist so eingetragen wie Sie es beschreiben

 

Bildschirmfoto 2019-12-19 um 10.41.47.png

und der Betrag des Weihnachtsgeldes ist höher als der Betrag der Direktversicherung.

 

Letztes Jahr sah es so aus:

 

 

IMG_8300.jpg

 

Der Betrag von 923 entsprach der Versicherung (+Betrag Versicherung) und mit 924 wurde dieser wieder abgezogen (-Betrag Versicherung). Wurden diese Lohnarten in der Erfassungstabelle erfasst. Dort kann ich sie nämlich nicht finden?

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


bei den Lohnarten 923 und 924 handelt es sich um Automatiklohnarten, die Sie nicht über die Bewegungsdaten buchen müssen.


Sie werden durch die Eingaben, welche Sie unter Personaldaten | Entlohnung | Betriebliche Altersvorsorge | Vertragsdaten, Register Gehaltsumwandlung erfassen automatisch durch LODAS abgerechnet.

 

Voraussetzung hierfür ist allerdings auch, dass die erfasste Bezugslohnart auch als Bruttolohnart abgerechnet wird, damit eine Gehaltsumwandlung erfolgen kann.


Liebe Grüße


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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rewe
Einsteiger
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Nachricht 11 von 13
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Sehr geehrte Frau Mertel,

 

ich habe jetzt die Bezugslohnart auf die Lohnart 2/29 anstatt 2/20 geändert und es hat funktioniert.

 

Vielen Dank!

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rewe
Einsteiger
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Liebe Community,

 

das hat soweit alles funktioniert, aber jetzt habe ich ein neues Problem bei dieser Abrechnung.

Ich habe in diesem Fall im Dez eine Nachberechnung für Nov gemacht. Leider war der Monat Dez schon ausbezahlt und so konnte die Differenz nicht von dem Auszahlungsbetrag Dez abgezogen werden. So habe ich die Nachberechnung im Dez wieder herausgenommen, für die Personalnummer eine Neuberechnung für den Dez gemacht und dieselbe Nachberechnung in dem Januar Monat eingetragen. Jetzt vergleiche ich die 1. NB, welche ich mit der Neuberechnung Dez rückgängig gemacht habe, mit der NB welche ich als Probeabrechnung mit der Januar Abrechnung angestoßen habe. Bei dieser 2. NB ist alles wie bei der 1. NB, abgesehen von den steuerrechtlichen Abzügen. Hier wird der Betrag der betrieblichen Altersvorsorge vom Steuerbrutto abgezogen und damit reduzieren sich die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Soli und somit die steuerrechtlichen Abzüge . Auf der 2. NB jedoch steht der Betrag der betriebl Altersvorsorge unter Steuerbr. FJ und so fehlt der Minusbetrag in den steuerrechtlichen Abzügen. Hier wird nichts von den steuerrechtlichen Abzügen abgezogen.

 

1. NB und 2. NB als Bilder anbei.

 

Was muss ich anders machen, damit bei der 2. NB auch die steuerrechtlichen Abzüge reduziert werden wie in der 1. NB?

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 13 von 13
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Hallo, 


die zweite Nachberechnung wurde mit der Januar Abrechnung durchgeführt. 


Bei einer Nachberechnung ins Vorjahr greift standardmäßig das Zuflussprinzip. Dies bedeutet, dass steuerliche Änderungen in der Nachberechnung auf das Vorjahr ins aktuelle Jahr einfließen.

 

Sie können die Nachberechnung auch mit dem Entstehungsprinzip durchführen, indem Sie unter Personaldaten I Steuer I Einmalbezüge/Sonstige Angaben im Feld "steuerliche Behandlung / Nachberechnung Vorjahr" den Eintrag Entstehungsprinzip auswählen. 
Bitte klären Sie dieses Vorgehen mit dem zuständigen Finanzamt ab, da das Entstehungsprinzip nur in den ersten drei Januarwochen anzuwenden ist. 


Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 07.02.2020 09:12:59 von Wolfgang_Stein
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