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Beschäftigungsverbot rückwirkend eingeben

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letzte Antwort am 06.07.2023 13:07:09 von kimeba
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Elisa1
Beginner
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Guten Tag,

 

ich habe folgende Frage:

wir haben unserer Mitarbeiterin individuelles Beschäftigungsverbot im Dezember 2022 ausgesprochen, das hat man aber leider im Lodas nicht erfasst.

Gibt es die Möglichkeit die Angaben jetzt rückwirkend zu machen?

 

Vielen Dank im Voraus.

 

Mit freundlichen Grüßen

Uwe_Lutz
Überflieger
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Wenn Sie dieses jetzt erfassen, werden die U2-Anträge entsprechend erstellt.

 

Bitte achten Sie nur darauf, dass sich dies nicht mit AU-Zeiten überschneiden darf.

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Elisa1
Beginner
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Nachricht 3 von 9
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!

 

Ich war etwas unsicher, weil es fast halbes Jahr her ist und die Gehälter ganz normal gelaufen sind... ob jetzt die Meldungen an KK richtig übermittelt werden...

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kimeba
Fortgeschrittener
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Bitte achten Sie nur darauf, dass sich dies nicht mit AU-Zeiten überschneiden darf.

 

Dann müsste man die AU-Zeiten doch korrigieren bzw. stornieren?!

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lohnhilfe
Meister
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nein. BV ist nur notwendig, wenn keine AU da ist.

LG
VM
Uwe_Lutz
Überflieger
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@kimeba  schrieb:

 

Dann müsste man die AU-Zeiten doch korrigieren bzw. stornieren?!

Nein, AU geht einem BV vor. Das heißt, wenn während eines BV eine AU hinzukommt, muss man während der Zeit das BV vorübergehend beenden.

 

Ein BV greift nämlich nur, wenn dies der einzige Grund für die Verhinderung an der Arbeit ist.

 

Früher haben die Arbeitgeber oder die Krankenkassen dies nur selten mitgekriegt (z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt). Wenn jetzt der Arzt die AU aber elektronisch an die Kasse meldet...

kimeba
Fortgeschrittener
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Nein, AU geht einem BV vor

Ok, ich wäre jetzt davon ausgegangen, dass ein BV vor dem Attest steht, da der AG oder der Arzt ja bereits eine "Arbeitsunfähigkeit" festgelegt haben - aber das ist (war) halt nur eine Annahme.

 

Wo genau kann man das gesetzlich nachlesen (§ reichen mir)?

 

Ich verstehe in diesem Fall den Arbeitsaufwand nicht! Warum wird überhaupt noch ein Attest ausgestellt, wenn die Dame sowieso von der Arbeit befreit ist? Mir geht  es um das direkte Prozedere, nicht eventuelle Zeiten für spätere Anrechnungen etc....

 

Für die Mitarbeiterin bleibt der Geldbetrag der gleiche, da nach der Durchschnittsberechnung gerechnet wird. Was übersehe ich?

 

 

mfg Torsten 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Die Regelung stammt aus einem BAG-Urteil:

 

BAG Urteil vom 22.03.1995 - 5 AZR 874/93 | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

 

 

Es ist völlig richtig. Eine werdende Mutter im Beschäftigungsverbot lässt sich im Regelfall gar keine AU-Bescheinigung ausstellen. Das war bisher auch meistens unbeachtlich. Wenn jedoch ein Krankenhausaufenthalt hinzukam, hat die Krankenkasse dies natürlich (irgendwann) gemerkt und sich dann (häufig erst nach längerer Zeit) beim Arbeitgeber gemeldet und die U2-Erstattung zurückgefordert. Dann konnte -sofern denn U1-Pflicht besteht- für die Zeit zumindest die U1-Erstattung gegengerechnet werden.

 

Ich kann mir nur vorstellen, dass es künftig eher mal passiert, dass der Arzt eine AU elektronisch meldet. Wenn er die werdende Mutter fragt, weiß diese doch vermutlich gar nicht, welche Folgen dies hat und meint es ggf. sogar nur gut, wenn der Arbeitgeber erfährt, dass sie krank ist. Das man als Arbeitgeber (ohne entsprechenden Hinweis) gar nicht auf die Idee kommt, eine eAU-Abfrage vorzunehmen ist dann ein anderer Punkt.

 

kimeba
Fortgeschrittener
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@Uwe_Lutz  schrieb:

Die Regelung stammt aus einem BAG-Urteil:

 

BAG Urteil vom 22.03.1995 - 5 AZR 874/93 | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

 

 

Es ist völlig richtig. Eine werdende Mutter im Beschäftigungsverbot lässt sich im Regelfall gar keine AU-Bescheinigung ausstellen. Das war bisher auch meistens unbeachtlich. Wenn jedoch ein Krankenhausaufenthalt hinzukam, hat die Krankenkasse dies natürlich (irgendwann) gemerkt und sich dann (häufig erst nach längerer Zeit) beim Arbeitgeber gemeldet und die U2-Erstattung zurückgefordert. Dann konnte -sofern denn U1-Pflicht besteht- für die Zeit zumindest die U1-Erstattung gegengerechnet werden.

 

Ich kann mir nur vorstellen, dass es künftig eher mal passiert, dass der Arzt eine AU elektronisch meldet. Wenn er die werdende Mutter fragt, weiß diese doch vermutlich gar nicht, welche Folgen dies hat und meint es ggf. sogar nur gut, wenn der Arbeitgeber erfährt, dass sie krank ist. Das man als Arbeitgeber (ohne entsprechenden Hinweis) gar nicht auf die Idee kommt, eine eAU-Abfrage vorzunehmen ist dann ein anderer Punkt.

 


Stimmt, mir ist bisher kein Fall bekannt geworden bei dem einer im BV befindlichen (werdenden) Mama die AU eingetragen wurde bzw die Zeiten der Krankheit. Aber wie Sie es ebenfalls anmerkten, wird wohl zumindest in Zukunft dies eher der Fall sein. Vor allem, da den einen oder anderen Arzt ja auch das BV nicht bekannt sein wird / muss.

 

Für die Krankenkassen wird es finanziell gesehen wohl besser sein, für die AGs ist solch einem Falle eher nicht.

 

Danke mal wieder für die guten und ausführlichen Hinweise !!!

 

 

mfg Torsten

8
letzte Antwort am 06.07.2023 13:07:09 von kimeba
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