Hallo Community,
ich muss einen aus Belgien stammenden Beschäftigten abrechnen. Dieser arbeitet auf gerinfügiger Basis in Deutschland. Der AN ist in Belgien krankenversichert.
Eine SV-Nummer liegt mir vor. Eine Steuer-ID-Nummer liegt mir nicht vor.
Fraglich ist zum einen die Angabe der Krankenversicherung in den Personalstammdaten. Eine ausländische Krankenkasse kann ich hier nicht auswählen. Wie muss der AN angelegt werden?
Die Steuer-ID-Nummer muss beim Finanzamt beantragt werden, korrekt? Laut Bundesknappschaft könne man das Feld auch ausnullen (habe ich aber nie was von gehört).
Weiß jemand Rat?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
die Steuer-ID erhält meines Wissens nur, wer auch in D gemeldet ist (mit Zuzug bzw. ab Geburt).
https://sevdesk.de/lexikon/steueridentifikationsnummer/
Gruß, vw
oder sich mehr als 183 Tage in D aufhält.
Nachtrag:
einen solchen Fall hatte ich zwar auch noch nicht, aber ist hier nicht "Grenzgänger" das Thema?
https://www.haufe.de/personal/entgelt/sv-recht-bei-minijobs-mit-auslandsbezug_78_347938.html
Vielleicht mal bei der Minijobzentrale/ Krankenkasse nachfragen.
Gruß, vw
Ja, das sehe ich auch so.
Meines Wissens ist bei Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten wichtig, dass festgelegt wird, welches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Hier noch der Link zur DVKA ...
Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern - GKV-Spitzenverband, DVKA
Ich hatte diesen Fall auch schon. Sollte der Arbeitnehmer sich überwiegend in seinem Heimatland aufhalten, dann gilt das Steuer- und SV-Recht in seinem Heimatland, d. h. er muss in Belgien in einem Lohnbüro abgerechnet werden.
Hallo,
hat dieser Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung?
ACHTUNG!!!!
Ich hatte einen ähnlichen Fall in meiner Zeit in der Kanzlei, nur mit einer MA aus AT.
Wenn der/die MA im Heimatland einer SV-pflichtigen Arbeit nachgeht, kann es passieren, dass die in D als Minijob geltende Beschäftigung SV-pflichtig wird. Und zwar nicht in D, sondern dem anderen Land!
Hier bitte umgehend durch die - in Ihrem Falle - belgische Krankenversicherung eine Prüfung vornehmen lassen! Hier ist dann nicht ausschlaggebend was die Knappschaft oder Sie denken, sondern was die KV des Heimatlandes bestimmt!
Nein, dieser Mitarbeiter hat keine A1-Bescheinigung.
Hmm, kann ich so nicht bestätigen.
Früher habe ich bei ausländischen Gastarbeitern eine Bescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige AN ausgefüllt und dem FA geschickt. Daraufhin bekam man eine Papierbescheinigung mit den ElStAM. Seit 2020 gibt des diesen Antrag nicht mehr und den ausländischen AN wurde eine dt. Steuer-ID zugewiesen (obwohl Sie nur 4 Wochen in D arbeiten)
Ich habe mit der Minijobzentrale telefoniert.
Mir wurde gesagt, dass der AN in seinem Heimatland klären muss ob seine Versicherung auch im Ausland greift oder nicht. Falls nicht, müsse er sich zusätzlich in D versichern.
Unabhängig von der Versicherung ist aber in jedem Fall der BGS 6500 zu verwenden.
Nein
@Marc_K schrieb:Ich habe mit der Minijobzentrale telefoniert.
Mir wurde gesagt, dass der AN in seinem Heimatland klären muss ob seine Versicherung auch im Ausland greift oder nicht. Falls nicht, müsse er sich zusätzlich in D versichern.
^^ was ich ja bereits schrieb.
Jeder der diese Fälle mal in der Praxis hatte und Jahre rückrechnen musste weiß wie nervig das ist 😡 Eigentlich muss bei MJ´s eines Ausländers (also nicht in D wohnhaften MA) vor einer Abrechnung eine Bescheinigung seiner KK angefordert werden. Der MA erzählt einem das was er denkt, nicht das was Sie wissen müssen. Bin da selbst leidgeplagt...