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Beitragsnachweis Schätzverfahren

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letzte Antwort am 29.01.2019 13:44:38 von björn
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chatfrosch
Beginner
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Nachricht 1 von 21
12808 Mal angesehen

Hallo zusammen,

ich bin gerade mit der Lohnabrechnung November beschäftigt … also noch vor dem Schätztermin ...

Normal war es immer so, das dann der Schätz-Beitragsnachweis durch den richtigen ersetzt wurde, da ja die Abrechnung vor dem Schätztermin erstellt wurde und somit keine Schätzung notwendig war.

Durch die neue Lodas-Version wurde scheinbar ein Hacken vom Programm gesetzt (lt. Info in LexInform) und nun erhalte ich für November nur den im Oktober geschätzen Beitragsnachweis und nicht den richtigen.

Muss ich in den Einstellungen wieder etwas ändern, damit alles wieder normal läuft?

Vielen Dank und viele Grüße

Claudia Maier

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 21
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Hallo Frau Maier,

wenn das Schätzverfahren genutzt wird, dürfen die Beitragsnachweise nicht mehr aufgrund der tatsächlichen Abrechnungen ersetzt werden. Insoweit ist das Vorgehen nach der Umschlüsselung "normal".

Siehe hier Auszug aus dem Hilfetext in LODAS:

Wenn für einen Abrechnungsmonat Schätz-Beitragsnachweise an die Krankenkasse gesendet wurden, dürfen mit der tatsächlichen Abrechnung dieses Monats keine Beitragsnachweise mit den tatsächlichen Abrechnungswerten erstellt werden. Entstehende Differenzen müssen gem. der „Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV“ in den Beitragsnachweis des Folgemonats einfließen.

Sofern Sie das Schätzverfahren insgesamt nicht (mehr) anwenden wollen, können Sie dies nur insgesamt deaktivieren. Dann muss die Abrechnung aber immer vor dem Abgabetermin erfolgen.

Sonst müssen Sie nur darauf achten, dass Sie Beiträge aus Einmalbezügen gesondert für das Schätzverfahren erfassen. Alle anderen Daten fließen in den Folgemonat ein.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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bodensee
Experte
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Nachricht 3 von 21
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Danke für die Info. Hatte ich bis dato nicht auf dem Schirm.

Dass heißt jetzt neu einmal Schätzverfahren im KJ dann immer bzw. endgülitg keines mehr.

Der einfache Switch wie in der Vergangenheit - es gab mal einen Monat der früher abgerechnet wurde meist im Sommer (Urlaub) und ggf. an weihnachten funktioniert nun nicht mehr.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 21
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Ich glaube, die KK wollten dies nicht mehr, weil einfach zu viele dies genau so geschlüsselt hatten und dann zwischen dem ersten Übermittlungstermin und dem Abgabetermin haufenweise neue Beitragsnachweise an die KK übermittelt wurden.

Und deswegen jetzt: Entweder Schätzverfahren - und dann Differenzen immer im Folgemonat oder kein Schätzverfahren - und dann immer vor dem Abgabetermin abrechnen.

Und dieses "Hin und Her" irritierte auch gelegentlich die Mandanten oder Mitarbeiter, weswegen wir bei Schätzmandanten die Ersetzung des Beitragsnachweises schon längere Zeit deaktiviert hatten.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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chatfrosch
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Nachricht 5 von 21
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...Wenn für einen Abrechnungsmonat Schätz-Beitragsnachweise an die Krankenkasse gesendet wurden...

heute ist der 19.11. . Die Beiträge sind noch gar nicht fällig ... warum sollte bereits ein Schätzbeitragsnachweis an die Krankenkasse gesendet worden sein?

Bisher nutzte ich das Schätzverfahren als „Notfallschirm“. Wen dem jetzt so ist, verursacht es jetzt nur Mehrarbeit durch Urlaubsgeld usw.

viele Grüße

Claudia Maier

m_kettl
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Nachricht 6 von 21
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Bin hierüber auch nicht glücklich. Hatte bei allen Mandanten aus Sicherheitsgründen (verspätete Mandanten-Info, Personalengpass, u.a.) das Schätzverfahren hinterlegt. War zwar meist letztendlich nicht erforderlich, man hatte aber die Sicherheit, dass BNW nicht verspätet eingereicht wurden. Erhöht halt zusätzlich den Zeitdruck, den man "ja sonst nicht hat". Ich bin jetzt erst mit 11/18 darauf gestoßen, nachdem 13. Gehälter abgerechnet wurden, deren SV-Beiträge dann erst mit 12/18 gemeldet werden.

m_kettl
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Nachricht 7 von 21
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Ergänzung:

Ich gebe Frau Maier Recht; die Beiträge sind für 11/18 noch gar nicht fällig. Die geschätzten BNW stehen ja lediglich zum angegebenen Datum zur Übermittlung lediglich bereit. Warum kann man diese dann nicht mehr ersetzen. Das kann doch mit der ITSG noch nicht zu tun haben????

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chatfrosch
Beginner
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Nachricht 8 von 21
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So, jetzt habe ich bei einem Mandanten mit der November Abrechnung die Teilnahme am Schätzverfahren aufgehoben - da Sonderzahlungen im November.

Trotzdem generiert mir das Programm nur einen Beitragsnachweis der vom 22.10.18 stammt - also von der letzten Abrechnung und somit ohne Sonderzahlungen.

Die Erfassung der Sonderzahlungen im Schätzverfahren habe ich mir zwischenzeitlich auch angesehen … wenn es so funktioniert wie ich meine ist das ziemlich umständlich wie ich finde.

Warum muss ich das überhaupt manuell eingeben? Dem Programm liegen alle notwendigen Daten vor - es könnte also selbständig den Schätz-Beitragsnachweis anpassen.

Hat schon jemand ein einfaches System gefunden, wie ich das ganze umsetzen kann - ohne viel Aufwand?

Bin mehr als unglücklich über die aktuelle Situation ...

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m_kettl
Beginner
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Nachricht 9 von 21
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Soweit ich informiert bin, kann die Aufhebung des Schätzverfahrens nur durch einen gesonderten Stammdatenabruf (und zwar vor der Monatsabrechnung) erfolgen. Ich befürchte, Sie (Frau Maier) müssen das für 11/18 hinnehmen.

Frage an DATEV: Soweit Übermittlungsdaten bereitstehen, sollten diese doch noch vor Übermittlung überschrieben werden können, vgl. LSt-Anmeldung, USt-VA. Warum soll das bei der Übermittlung der BNW, zumindest bis zum Übermittlungstag, nicht funktionieren? Einen Verstoß gegen gesetzliche Regelungen kann ich nicht erkennen, soweit noch kein BNW übermittelt wurde. Was ist, wenn eine wiederholte Übermittlung eines BNW aufgrund einer "echten" Berichtigung zu erfolgen hat (und nicht bloß aufgrund tatsächlicher Abrechnungswerte)?

Grüße

Michael Kettl

m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 10 von 21
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Ich habe das gleiche Problem wie Frau Maier...

Es interessiert mich sehr, wieso ein noch nicht übermittelter Beitragsnachweis nicht mehr geändert werden kann.

Das ging doch die ganze Zeit auch und kann ja nichts mit den Krankenkassen zu tun haben, denn wenn ich vor dem Übermittlungstermin den Lohn wegen diverser Änderungen 3x ändern musste, hat die Krankenkasse bisher ja nie mitbekommen, dass das nicht mein 1. Beitragsnachweis sondern mein 4. war...

Bitte liebe DATEV, warum jetzt (vor dem Jahreswechsel, wo jeder besseres zu tun hat als sich darüber zu ärgern) diese Änderung?

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chatfrosch
Beginner
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Nachricht 11 von 21
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Heute habe ich versucht das Problem mit DATEV telefonisch zu klären ...

bei der Lodas Hotline ist vorsichtshalber der AB wegen Überlastung eingeschaltet ...

Das Problem wird sich also hinziehen ... und dann ist der Schätz-Beitragsnachweis übermittelt und kann wirklich nicht mehr geändert werden ...

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m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 12 von 21
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Ich habe jetzt den November komplett wiederholt ohne Teilnahme am Schätzverfahren aber inklusive Häkchen bei "Differenzen im Folgemonat verrechnen". - kein neuer Beitragsnachweis.

Ich habe anschließend den November wieder komplett wiederholt und zusätzlich das Häkchen bei "Differenzen im Folgemonat verrechnen" entfernt - immer noch kein neuer Beitragsnachweis.

DATEV: muss ich jetzt ernsthaft den kompletten November-Lohnlauf löschen lassen und anschließend den November mit Erstabrechnung "ohne Teilnahme am Schätzverfahren" neu abrufen um korrekte Beitragsnachweise für November zu erhalten?

Das kann doch nicht gewollt sein.

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chatfrosch
Beginner
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Nachricht 13 von 21
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Das gleiche hab ich heute auch schon durch … mit dem gleichen Erfolg/Mißerfolg.

Auf meine schriftliche Anfrage - nachdem telefonisch nicht möglich war - habe ich auch noch keine Rückmeldung von DATEV.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 14 von 21
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Moin,

die DATEV übermittelt die Beitragsnachweise 2 Tage vor dem Abgabetermin der Beitragsnachweise. Da die Beitragsnachweise am Abgabetermin um 0.00 Uhr der Krankenkasse bereits vorliegen müssen, ist dies also m.E. völlig in Ordnung.

Die genauen Übermittlungstermine können in den Kalendern für die Übermittlung abgelesen werden. Diese sind im Dokument " Kalender mit DÜ-Terminen zur Lohnabrechnung" zu finden.

Eine Einrichtung des Schätzverfahrens und eine Aufhebung des Schätzverfahren ist immer nur vor der Erstabrechnung mit einem gesonderten Senden der Stammdaten möglich. Siehe hierzu Abschnitt 2.2.1 bzw. 2.2.13 im Dokument " Sozialversicherungsbeiträge abführen".

Eine Löschung/Rücksetzung der November-Abrechnung würde ich nicht empfehlen, da hierdurch die bereits übermittelten Beitragsnachweise nicht storniert werden und dies somit nur zu noch mehr Aufwand führt.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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ulli_preuss
Erfahrener
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Nachricht 15 von 21
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Hallo,

ich kann jetzt diese ganze Aufregung nicht verstehen. Seitens der DATEV wurde schon vor Längerem auf diese Umstellung/Änderung hingewiesen, u. a. im "Infoservice LODAS August 2018" vom 08.08.2018:

Schätzverfahren Beitragsnachweis: Differenzen mit der Folgeabrechnung an die Krankenkasse melden

Mit LODAS 10.71 wurde in den Mandantendaten unter Sozialversicherung | Allgemeine Daten das bestehende Kontrollkästchen „Beitragsnachweise nicht ersetzen“ in „Differenzen zwischen Schätzung und tatsächlicher Abrechnung im Folgemonat verrechnen" umbenannt. Das Kontrollkästchen wird bei Neuanlage eines Mandanten standardmäßig aktiviert. Bei bestehenden Mandanten erfolgt die Aktivierung im Bearbeitungsmonat 11/2018.

 

Hintergrund ist die von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) geforderte Vereinfachung bei der Übermittlung der Beitragsnachweise, die sich aus dem Bürokratieentlastungsgesetz ergibt. Wer sich für die Teilnahme am Schätzverfahren entschieden hat, muss auch im Fall einer Abrechnung vor

Fälligkeitstermin die entstandene Differenz zum geschätzten Beitrag (aus dem Vormonat) mit dem Folgemonat verrechnen und melden. 

Für Sie besteht nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Betriebseinstellung) Handlungsbedarf. Die automatische Vorbelegung wurde auch für „Nicht-Schätzer“ vorgenommen und hat auf deren Beitragsberechnung und Meldeverfahren keine Auswirkung.

Weitere Informationen finden Sie in der Direkthilfe in LODAS und im Dokument:

- Sozialversicherungsbeiträge abführen (Dok.-Nr.  1070158 )

(Diesen Infoservice wird es sicherlich so oder abgewandelter Form auch für Lohn und Gehalt-Anwender geben.)


Wenn die ITSG etwas in ihrer unerschöpflichen Weisheit vorgibt, dann haben sich die Software-Anbieter, also auch DATEV, daran zu halten. An dieser Änderung im Schätzverfahren trägt DATEV also keine Schuld.

Dass die Umsetzung evtl. nicht ganz eindeutig erklärt ist, steht sicherlich auf einem anderen Blatt. Und dass dieses ganze Schätz-Elend ohnehin Unfug ist, weil es sich seinerzeit bei Einführung nur einmal ausgewirkt hat oder gar nicht (viele nahmen die 6-monatige Verteilung in Anspruch), wissen wir ja alle.

uwelutz

Das hatten Sie bei Ihrem kopierten Text vergessen ...

Eine Änderung an diesem Kennzeichen kann im Rahmen einer Wiederholungsabrechnung nicht berücksichtigt werden und wird deshalb nur bei der Erstabrechnung eines Monats berücksichtigt.
· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 16 von 21
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Hallo Herr Lutz,

in dem von Ihnen verlinkten Kalender steht, dass die Übermittlung für November am 22. November stattfindet und ab diesem Tag täglich. Auf meinen vorliegenden Beitragsnachweisen steht auch, dass die Daten zur Übermittlung am 22. November bereitstehen.

Das dann die Daten 2 Tage vorher übermittelt werden sollen, finde ich nirgends und vermute hier leider einen Irrtum.

Hallo Herr Preuß,

in den DATEV-Lexinform-Dokumenten stand es nicht explizit drin, aber - ja - Sie haben (leider) 100%ig recht. Im Infoservice Lodas August steht genau die von Ihnen erwähnte Zeile drin auf die es ankommt: Abrechnungen vor dem Fälligkeitstermin werden nicht mehr im laufenden Monat berücksichtigt. Daher werde ich zukünftig im August nicht mehr in den Urlaub gehen um solche Emails nach meiner Rückkehr nicht mehr zu übersehen.

Was bleibt ist allerdings der "fade Beigeschmack", dass sowas ab November einen Jahres aktuell gesetzt wird (ob ITSG oder DATEV ist jetzt egal). Ich vermute stark, dass jeder von uns in dieser Jahreszeit besseres zu tun hat als sich mit so einem Quatsch herumzuärgern.

Vielen Dank an alle, die zur Klärung beigetragen haben.

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chatfrosch
Beginner
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Nachricht 17 von 21
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Dok.-Nr.  1070158 ) ...

2.2.6 Einmalbezüge im laufenden Monat berücksichtigen

SV-Beiträge aus Einmalbezügen sind in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausbezahlt wird.

Wenn die Einmalbezüge bis zum drittletzten Bankarbeitstag gezahlt werden, entsteht für Sie kein zusätzlicher Handlungsbedarf. Die SV-Beiträge für den laufenden Monat können ermittelt und abgeführt werden. In der Schätzung für den Folgemonat wird die Basis automatisch um die Höhe der SV-Beiträge der gezahlten Einmalbezüge verringert.

Wenn die Einmalbezüge nach dem drittletzten Bankarbeitstag gezahlt werden, müssen Sie die darauf entfallenden Beiträge schätzen.

Hier steht eindeutig das die Einmalbezüge berücksichtigt werden. Werden Sie aber nicht, da ja die Schätzung vom Vormonat (in denen die Einmalbezüge natürlich noch nicht erfasst waren) nicht um die Beiträge für die Einmalbezüge angepasst werden.

Die manuelle Anpassung der Beiträge ist auch nicht mehr möglich, da der Monat bereits abgerechnet wurde.

Was habe ich also für eine Möglichkeit .. außer die falschen Beitragsnachweise abzugeben?

Die Umstellung ist recht und gut, aber es erschließt sich mir immer noch nicht, warum Abrechnungen vor dem Abgabetermin nicht mehr berücksichtigt werden.

Viele Grüße

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lodas-abrechner
Einsteiger
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Nachricht 18 von 21
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Hallo Frau Maier, hallo DATEV-Team,

ich kann Frau Maier nur zustimmen. Es ist alles in Ordnung, wenn die Kankenkassen keine erneuten BNW mehr haben möchten, nur lange vor der Fälligkeit -dachte ich - wurden die Schätz-BNW doch noch gar nicht übermittelt. Gestern hatte ich auch mit DATEV Eilservice telefoniert; die Ergebnisse wurden alle oben schon zutreffend beschrieben. Eine unschöne Situation! Hat schon jemand Erfahrung, wie ggf. die Krankenkassen darauf reagieren - oder ist denen das nicht so wichtig, in welchem Monat die Beiträge für etwaige Einmalbezüge kommen ?!

Viele Grüße

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prasse
Beginner
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Hallo Frau Meier,

ich melde mich etwas verspätet, zwischenzeitlich sollte das grundsätzliche Problem hoffentlich gelöst worden sein.

Für mich baut sich aber im Rahmen der Schätzungen ein neues Problem auf. Und zwar sehe ich ein Problem, wenn ich einen neuen Mitarbeiter einstelle, so dass der Beitragsnachweis im Schätzungswege überhaupt keinen Vormonat hat.

Bei einem neuen Mitarbeiter, nehmen wir den Anstellungstag 01.01.2019,  habe ich jetzt das Problem, dass LODAS den Beitrag für Januar 2019 erst mit Schätzung Februar im Februar übermitteln wird. Mit Abrechnung Januar habe ich für Februar bereits den Beitragsnachweis erhalten mit Beitrag für Januar und voraussichtlichen Beitrag Februar.

Soweit alles nachvollziehbar, allerdings hat jetzt die Krankenkasse einfach einen Beitrag für Januar geschätzt und im Wege der Einzugsermächtigung Ende Januar abgebucht.

Ich übermittle aber den Beitrag Januar im Februar, ob das die Krankenkasse verrechnen wird? Oder sehe ich mich schon stundenlang telefonieren, falls der Beitrag Januar doppelt abgebucht wird?

Wie machen Sie bzw. die Community die Neuanlage von Mitarbeitern im Hinblick der Schätzungen?

Beste Grüße

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Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 20 von 21
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Kurzer Anruf bei der KK oder eine Mail. Sachverhalt schildern, bitte die Schätzung zu stornieren.

Ich habe das Problem häufiger - KK´s spielen da idR mit.

MfG
T.Kahl
björn
Experte
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Nachricht 21 von 21
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Wir machen das auch wie Herr Kahl.

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letzte Antwort am 29.01.2019 13:44:38 von björn
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