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Baulohn Feiertags und Lfz, auch 9,0 Std. möglich

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letzte Antwort am 27.11.2019 16:31:54 von wolfram
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heikes
Beginner
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Nachricht 1 von 5
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Hallo,

 

Frage:

 

Geht um 2 Firmen, eine davon Baulohn.

 

In 1. Firma (45,0 Stundenwoche 5x9,0 Std.) werden im Sommer für Krank- und Feiertage je 9,0 Stunden bezahlt.

 

Jetzt soll auch im Baulohn (Sollzeit 40,0 Std.Woche 5x8,0 Std.)

für Feiertag StammLA 101  und Krank 9,0 Std. StammLA 145 bezahlt werden.

 

Wäre das richtig wegen Urlaubsgeldberechnung?

 

Danke

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 5
334 Mal angesehen

Hallo,

 

verstehe ich Sie richtig, dass Sie wissen möchten, ob bei den Stammlohnarten 101 und 145, in Bezug auf die Urlaubsgeldberechnung im Baulohn, etwas zu ändern ist?
Falls ja, prüfen Sie in den Lohnarten im Register Baulohn bitte die Auswahl im Feld Heranziehen der Stunden/Beträge. Beide Lohnarten werden standardmäßig in LODAS nicht für die Urlaubsgeldberechnung herangezogen. Wenn diese ebenfalls für die Urlaubsgeldberechnung berücksichtigt werden sollen, ändern Sie die Auswahl bitte entsprechend ab.

 

Sollte dies nicht Ihre Frage sein, schildern Sie uns den Sachverhalt bitte genauer.


Viele Grüße


Verena Heinlein

Personalwirtschaft

DATEV eG

 

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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heikes
Beginner
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Nachricht 3 von 5
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Ja genau darum geht es.

 

MUSS dieser Betrag in die Urlaubsgeldberechnung?

 

Oder kann ich als AG dies selber entscheiden?

 

Eigentlich soll dieser Zuschlag eben ausschliesslich NUR für Arbeitsstunden gelten.

 

Vielen Dank!

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carmenliebich
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo,

 

zu 2. Baulohn
für die Urlaubsgeldberechnung ist dies überhaupt nicht ausschlaggebend.

Die Urlaubsgeldberechnung im Baulohn läuft über die eingestellten Summen, welche zu SOKA Bau übermittelt werden laut Tarifvertrag (welcher allgemein bindend ist)

 

Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v.H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen

Bestimmungen 16,63 v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus Urlaubsentgelt

in Höhe von 11,4 v.H. – bei Schwerbehinderten 13,3 v.H. – des Bruttolohnes und dem

zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v.H. des Urlaubsentgelts.

Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.

 

Bruttolohn ist

 

a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung

einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal

nach § 40 EStG versteuert werden,

b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn

mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 15 Abs.

1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie Abs. 6 VTV), des Arbeitgeberanteils an

der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Beitrags

zu einer Gruppen-Unfallversicherung,

Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen

mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen

gemäß Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt

werden.

 

Dementsprechend müssen die Lohnarten angepasst werden.

 

Liebe Grüße

 

Carmen Liebich

 

wolfram
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 5
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Wenn Sie für LFZ mehr Std zahlen als für nen Arbeitstag zahlen könnte es evtl zu Nachfragen der KK bei Erstattungen U1 kommen.

ebenso falls mal S-KUG gemacht wird dann hätten Sie ja bei einem Kranktag 41 statt 40 Wochenstunden, dann könnten Sie nur noch für 31 statt 32 Std KUG beantragen..

Ich finde das eine wenig praktikable Lösung.. 

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letzte Antwort am 27.11.2019 16:31:54 von wolfram
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