Hallo,
Frage:
Geht um 2 Firmen, eine davon Baulohn.
In 1. Firma (45,0 Stundenwoche 5x9,0 Std.) werden im Sommer für Krank- und Feiertage je 9,0 Stunden bezahlt.
Jetzt soll auch im Baulohn (Sollzeit 40,0 Std.Woche 5x8,0 Std.)
für Feiertag StammLA 101 und Krank 9,0 Std. StammLA 145 bezahlt werden.
Wäre das richtig wegen Urlaubsgeldberechnung?
Danke
Hallo,
verstehe ich Sie richtig, dass Sie wissen möchten, ob bei den Stammlohnarten 101 und 145, in Bezug auf die Urlaubsgeldberechnung im Baulohn, etwas zu ändern ist?
Falls ja, prüfen Sie in den Lohnarten im Register Baulohn bitte die Auswahl im Feld Heranziehen der Stunden/Beträge. Beide Lohnarten werden standardmäßig in LODAS nicht für die Urlaubsgeldberechnung herangezogen. Wenn diese ebenfalls für die Urlaubsgeldberechnung berücksichtigt werden sollen, ändern Sie die Auswahl bitte entsprechend ab.
Sollte dies nicht Ihre Frage sein, schildern Sie uns den Sachverhalt bitte genauer.
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Ja genau darum geht es.
MUSS dieser Betrag in die Urlaubsgeldberechnung?
Oder kann ich als AG dies selber entscheiden?
Eigentlich soll dieser Zuschlag eben ausschliesslich NUR für Arbeitsstunden gelten.
Vielen Dank!
Hallo,
zu 2. Baulohn
für die Urlaubsgeldberechnung ist dies überhaupt nicht ausschlaggebend.
Die Urlaubsgeldberechnung im Baulohn läuft über die eingestellten Summen, welche zu SOKA Bau übermittelt werden laut Tarifvertrag (welcher allgemein bindend ist)
Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v.H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen 16,63 v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus Urlaubsentgelt
in Höhe von 11,4 v.H. – bei Schwerbehinderten 13,3 v.H. – des Bruttolohnes und dem
zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v.H. des Urlaubsentgelts.
Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung
einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal
nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn
mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 15 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie Abs. 6 VTV), des Arbeitgeberanteils an
der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Beitrags
zu einer Gruppen-Unfallversicherung,
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen
mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen
gemäß Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt
werden.
Dementsprechend müssen die Lohnarten angepasst werden.
Liebe Grüße
Carmen Liebich
Wenn Sie für LFZ mehr Std zahlen als für nen Arbeitstag zahlen könnte es evtl zu Nachfragen der KK bei Erstattungen U1 kommen.
ebenso falls mal S-KUG gemacht wird dann hätten Sie ja bei einem Kranktag 41 statt 40 Wochenstunden, dann könnten Sie nur noch für 31 statt 32 Std KUG beantragen..
Ich finde das eine wenig praktikable Lösung..