Hallo.
Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Es geht mir nicht um ein technisches Problem.
Ich habe einen Arbeitnehmer, der eine Bahncard 50 erhält für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es soll nur übergangsweise sein, bis er eine Wohnung in der Stadt der Betriebsstätte gefunden hat.
Nun habe ich aber gelesen, dass die Bahncard 50 immer für ein Jahr abgeschlossen wird. Wenn der AG also die tatsächlichen Kosten von ca 260€ Jahresbeitrag erstattet, ist es ja grundsätzlich möglich pauschal zu versteuern und damit Beitragsfreiheit auszulösen. Aber wenn der AN die Bahncard nur für ca. 5 Monate benutzt, hat der AG doch zu viel erstattet!? In der Einkommensteuererklärung wäre ein Ansatz des gesamten Jahresbetrages doch auch nicht möglich oder?
Muss ich hier anteilig rechnen? Hat jemand schon Erfahrungen damit?
Hallo stefanie69,
schauen Sie sich bitte einmal das Info-DB-Dokument 0942994 an - dort finden Sie auf Seite 10 der PDF-Datei entsprechende Ausführungen.
Beste Grüße
Andreas Briefs
Moin Moin,
wenn sich bereits in den ca. 5 Monaten die Kosten für die Bahncard 50 amortisiert haben, also die 50%-Ersparnis gleich groß oder größer ist als 260 Euro, dann könnte der AN die Kosten als Werbungskosten geltend machen und dementsprechend der AG die Kostenerstattung pauschal versteuern.
Beste Grüße
Stefan
Meinten Sie diese Passage:
"Eine Verteilung des Gesamtbetrags der BahnCard auf die einzelnen Monate des Gültigkeitszeitraums (insgesamt 12 Monate) wird von der BFH-Rechtsprechung abgelehnt."?
Ich weiß nicht so recht, ob das passt. Ich glaube hier geht es darum, dass eine Verteilung und damit eine Unterschreitung von 44€ pro Monat erzeugt werden soll.
Ich möchte ja nicht den Gesamtbetrag auf einzelne Monate verteilen.
Ich weiß nur nicht, ob ich den Gesamtbetrag von 260€, den ich pauschalversteuert und dann sv-frei abrechnen möchte, nicht im Nachgang bei weniger Benutzung als 12 Monate wieder kürzen muss!?
Mir geht es auschließlich um die Beurteilung des Falls, wenn die BahnCard nur für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstattet wird.
Sie betrachten es aus der Sicht, wenn auch berufliche Fahrten getätigt werden sollen. Das ist nicht der Fall.
Ich habe den Fall ausschließlich für Fahrten Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beurteilt.
Bei beruflichen Fahrten wäre das Ergebnis Steuerfreiheit bei Amortisation.
Aus steuerlicher Sicht würde ich hier auf das Zuflussprinzip aus dem ESt-Recht abstellen. Danach ist der Wert/Barwert zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.
Was passiert denn nach den 5 Monaten mit der Bahn-Card? Wird sie wieder gekündigt und anteilig zurückgerechnet? Dann kann es auch über die Gehaltsabrechnung anteilig rückgerechnet werden.
" Nach dem Zuflussprinzip wird eine Einnahme steuerlich dem Zeitraum zugeordnet, in welcher sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen ist. Der Grund für diese Vorschrift liegt in der Art der Einkommensteuererhebung. Da diese periodisch stattfindet, müssen auch die zu versteuernden Einnahmen entsprechend zugeordnet und erfasst werden können. Ein Zufluss liegt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Geldbetrag erhält, d. h. wirtschaftlich darüber verfügen kann.
Gruß
Sabine