abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

BG gekürztes Arbeitsentgelt

1
letzte Antwort am 30.01.2019 14:44:52 von Vanessa_Mertel
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
oli83tut
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 2
688 Mal angesehen

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem bei der BGHW:

Ein Mitarbeiter ist zum 30.09.18 ausgeschieden er hatte zum 30.09.18 Zeit das Arbeitsentgelt von 72.000 EUR (Jahreswert 2017) überschritten.

Ein anderer Mitarbeiter hatte auch zu der Zeit das Arbeitsentgelt überschritten ist jedoch weiterhin bei der Firma Beschäftigt.

DATEV hat erst im November die Daten angepasst, sodass das Arbeitsentgelt wie in der Satzung der BGHW auf den Wert von 73.080,- erhöht wurde.

Bei den Mitarbeiter die weiterhin beschäftigt wurden, wurde der Betrag einfach im November hinzugebucht, so dass ein gekürztes Arbeitsentgelt von 73.080,- in der Beitragsabrechnung-UV aufgeführt wird. Bei dem Mitarbeiter der zum 30.09.18 das Unternehmen verlassen hat wurde keine Korrektur vorgenommen.

Wie kann ich das gekürzte Arbeitsentgelt bei dem Mitarbeiter im digitalen Lohnnachweis korrigieren?

Ich bin doch der richtig der Annahme, dass der angehobene Betrag nicht erst ab Pflege von DATEV gültig ist?

Satzungsänderung der BG war im Mai 2018.

Vielen Dank im Voraus.

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
500 Mal angesehen

Hallo,

um eine erneute Berechnung des Mitarbeiters anzustoßen, ist eine Nachberechnung für den Arbeitnehmer notwendig.

Stoßen Sie im aktuellen Bearbeitungsmonat über Bewegungsdaten / Erfassungstabellen / Nachberechnung Standard mit dem Wert 1 und Bearbeitungsschlüssel 96 die Nachberechnung auf den Austrittsmonat an.

Freundliche Grüße

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
1
letzte Antwort am 30.01.2019 14:44:52 von Vanessa_Mertel
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage