Hallo,
ich möchte mit der Lohnabrechnung Januar 2023 eine Nachberechnung ab Jan. 2022 für den Förderbetrag BAV nach §100 EStG machen, weil ich leider den Haken bei "Voraussetzungen für die Anwendung des §100 EStG..." vergessen hatte.
Alle Voraussetzungen sind erfüllt (Mindestbetrag 240 Euro, Arbeitslohn unter 2575 Euro), bei vertragsübergreifenden Angaben ist die Neuberechnung Förderbetrag ab 01/2022 hinterlegt.
Für den Januar 2023 wird der Förderbetrag abgerechnet, aber für das Vorjahr wird trotz Hinweis auf die Nachberechnung kein Förderbetrag berechnet:
Hinweis #LN07745
Die Betriebliche Altersvorsorge wurde rückwirkend geändert. Daher wurde eine automatische
Nachberechnung ab Monat 01/2022 durchgeführt.
Hinweis #LN14320 01/2023
Der BAV-Vertrag mit dem Rang 1 wurde nach § 100 abgerechnet. Da in den
vertragsübergreifenden Angaben weder im Feld 'Jahresbeitrag AG-Zuschuss 2016 aus Verträgen
ohne Zillmerung' noch in 'Abweichender Jahresbeitrag AG-Zuschuss 2016' Werte enthalten sind,
wurde der volle AG-Zuschuss für die Berechnung der Förderung herangezogen.
Woran kann es liegen, dass die automatisch Nachberechnung des Förderbetrages für 2022 nicht erfolgt und wie kann ich Abhilfe schaffen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
bitte prüfen Sie, ob die historischen Stände unter Stammdaten | Betriebliche Altersvorsorge | Vertragsübergreifende Angaben mindestens ab dem Gültig ab 01/2022 hinterlegt sind.
Führen Sie die Nachberechnung in das Vorjahr mit dem Zufluss- oder Entstehungsprinzip durch? Dies kann im Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten in der Registerkarte Sonstige Angaben eingestellt werden.
Wenn Sie erfolgreich mit dem Entstehungsprinzip nachberechnen, sehen Sie z. B. in der Mitarbeiterauswertung Lohnkonto auf der Extra-Seite "Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung nach §100 EStG" den monatlich nachberechneten Förderbetrag. Mit dem Zuflussprinzip wird der nachberechnete und laufende Förderbetrag in einer Summe ausgewiesen.
Der Hinweis #LN14320 wird im Verarbeitungsprotokoll nur bei der Abrechnung mit dem Entstehungsprinzip für die einzelnen Zuordnungsmonate aus dem Jahr 2022 ausgewiesen. Mit dem Zuflussprinzip bezieht sich der Hinweis lediglich auf den aktuellen Abrechnungsmonat 01/2023.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Es lag am Entstehungsprinzip. Ich dachte zwar, ich hätte auch das schon probiert, aber jetzt funktioniert es auf jeden Fall.
Viele Grüße