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BAV Altersvollrenter

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letzte Antwort am 12.04.2022 09:29:14 von danielvoss
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danielvoss
Einsteiger
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Hallo liebe Datev-Community,

 

wir haben folgenden Sachverhalt:

 

Arbeitnehmerin, sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Geb.: 20.04.1956 -> Altersvollrenterin ab dem 01.03.2022

 

Die Arbeitnehmerin hat ab dem 01.03. für weitere zwei Jahre im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Vertrag erhalten. Es besteht aus der Beschäftigung bis zum 28.02.2022 ein Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 260,00€ wobei 185€ voll arbeitgeberfinanziert (steuer- und sozialversicherungsfrei) sind, 75€ im Rahmen der Entgeltumwandlung abgerechnet werden. Der Vertrag wurde bei Abschluss bis 07/23 geschlossen da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bis 67 Jahre gerechnet worden ist. Laut Info der Versicherung kann dieser auch bis 07/23 weiter laufen und auch die Arbeitnehmerin möchte das so haben.

 

Können wir den Vertrag wie oberhalb genannt 1:1 bis 07/23 weiter durch Arbeitgeberzuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei bzw. im Rahmen der Entgeltumwandlung abrechnen? Laut Aussage der Versicherung soll das wohl möglich sein, es gäbe keine Einschränkungen aufgrund vorliegen der Altersvollrente.

 

Wir hatten einen solchen Sachverhalt noch nie und ich finde auch nichts dazu. Rein auf die Aussagen der Versicherung möchte ich mich ungern verlassen. 

 

Hat jemand eine Idee oder einen Anhaltspunkt?

 

Vielen Dank vorab und Gruß

 

Daniel Voß 

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Daniel Voß,


rechtlich können wir Sie hier leider nicht unterstützen. Wenden Sie sich bitte zur Klärung an das Finanzamt bzw. an die Krankenkasse.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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tbehrens
Erfahrener
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Nach § 3 Nr. 63 EStG ist ein AG-Anteil steuerfrei, wenn er in eine bAV eingezahlt wird. Die SV-Freiheit folgt der St-Freiheit. Da die bAV noch selbst nicht auszahlt, ist es nach wie vor, eine lfd. bAV insbesondere, da die Vers. von vornherein bis 07/23 abgeschlossen wurde. Im Paragraph steht keine Ausnahme für Altersrentner.

 

Zur Sicherheit würde ich hier eine schriftliche Anfrage beim Betriebsfinanzamt oder der Krankenkasse des AN stellen, um eine rechtliche Absicherung zu haben.

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danielvoss
Einsteiger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo zusammen,

 

vielen Dank für die Antworten.

 

Vorab möchte ich anmerken, dass mir bewusst ist das ich hier keine rechtlich bindende Antwort erhalte. Mir geht es darum ob jemand Erfahrungswerte hat.

 

Wir haben zwischenzeitlich auch eine mündliche Anfrage bei unserer Betriebsprüferin gestellt. Diese hat auch keine Hinderungsgründe finden können.

 

Wir werden zur Sicherheit noch bei der Krankenkasse bzw. beim Finanzamt eine schriftliche Anfrage stellen.

 

Gruß

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danielvoss
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

kurz zur Info an alle für künftige Fälle.

 

Laut Krankenkasse und Finanzamt ist in unserem Fall die unveränderte Abrechnung weiterhin möglich.

 

Sollte jemand in Zukunft einen ähnlichen Fall haben am Besten die Anfrage an die KK bzw. das Finanzamt stellen und um schriftliche Antwort bitten. Da scheint man am Besten mit bedient zu sein da auch keine der genannten Stellen eine Rechtsgrundlage benennen konnte in der der Sachverhalt beschrieben wird.

 

Somit ist das Thema für uns durch.

 

Gruß Daniel Voß 

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letzte Antwort am 12.04.2022 09:29:14 von danielvoss
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