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Austritt und Überzahlung

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letzte Antwort am 20.03.2024 13:36:56 von lohnhilfe
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Ulrike27_5
Einsteiger
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Nachricht 1 von 4
196 Mal angesehen

Hallo liebe Community, 

 

eine Frage in die Runde. 

Eine Geringfügig Beschäftigte tritt aus dem Unternehmen Ende März aus dem Unternehmen aus. 

Vor 2 Monaten kam es bei ihr zur einer Überzahlung (also ein Minusbetrag). Mandant erklärt mir, dass das dann mit den nächsten Abrechnungen verrechnet wird. Nun, soweit so gut. Jetzt wurde die Mitarbeiterin aber ernsthaft krank und kommt auch nicht mehr ins Unternehmen zurück. Mandant sagt, dass die Mitarbeiterin das Geld nicht mehr zurück bezahlen muss. 

Wie setze ich das am Besten in der Lohnabrechnung um? Mit einer Nettolohnart, dass die Abrechnung März auf Null ist? Wenn ja, wie würde ihr es dann betiteln? Und wie ist es dann in der Fibu? Wie würdet ihr die Lohnart kontieren? 

Danke schon mal! 

Rosi0812
Einsteiger
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Nachricht 2 von 4
142 Mal angesehen

Hallo,

ich würde die Lohnart 9000 (Vorschuss mit positivem Vorzeichen) nehmen und den Betrag damit glatt machen. Wenn wir so etwas haben, läuft das in der Buchhaltung auf ein Verrechnungskonto, auf dem auch schon die Überzahlung geparkt ist. Dann gleicht sich alles aus.

 

Viele Grüße!

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cro
Experte
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Nachricht 3 von 4
116 Mal angesehen

@Ulrike27_5  schrieb:

Hallo liebe Community, 

 

eine Frage in die Runde. 

Eine Geringfügig Beschäftigte tritt aus dem Unternehmen Ende März aus dem Unternehmen aus. 

Vor 2 Monaten kam es bei ihr zur einer Überzahlung (also ein Minusbetrag). ..................Mandant sagt, dass die Mitarbeiterin das Geld nicht mehr zurück bezahlen muss.......................


 

Hat der Mandant nicht vergessen, dass er das bar ausgezahlt hatte?!! Ansonsten ist mit StB und Mandant abzuklären, ob Netto gegen Aufwand (direkt in der Fibu u. im Lohn null weitere Eingaben) ausgebucht wird, oder Netto nachversteuert wird. Kommt ja auch immer auf die Höhe der Überzahlung an.

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lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 4 von 4
109 Mal angesehen

Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krankheit und Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub sind schon erledigt? Wenn nicht, damit verrechnen.

 

Wenn keine Verrechnung möglich, dann ist das eine Zahlung, die noch verbeitragt werden muss.

LG
VM
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letzte Antwort am 20.03.2024 13:36:56 von lohnhilfe
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