Unser Firmensitz ist in Hessen; wir haben Mitarbeiter am 15.08 nach Bayern zum Arbeiten entsendet.
Die Arbeit war in einem Ort der Feiertag hatte (überwiegend katholisch).
Wie muss die Lohnabrechnung hier aussehen? Unsere Mitarbeiter möchten dass der Feiertag zu den Arbeitsstunden "hinzu gerechnet" wird.
Hat da jemand Erfahrung mit? Ist unser "erstes Mal" (haben in den Arbeitsverträgen diesbezüglich keine Regelung).
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe und schönen Tag noch
Hallo,
prüfen Sie zunächst, ob diese Arbeitsstunden als Feiertagsstunden abzurechnen sind.
Sollte es sich um Feiertagsstunden handeln, finden Sie im Dok.-Nr. 5300574 - Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - Lexikon Lohn und Personal weitere Informationen.
Beste Grüße
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Trautmann,
ähnlichen Fall hatten wir auch. Stichwort hierzu "interlokales Feiertagsrecht". Es kommt auf den Arbeitsort an und ob dort ein Feiertag ist oder nicht. Somit wären Feiertagszuschläge zu entrichten.
Ich würde es so erklären:
Zurück zum Ursprung
Die Feiertags-Entgeltfortzahlung wurde doch erfunden, damit die Arbeiter auch Einkommen haben an Tagen, an denen sie durch den FT nicht arbeiten dürfen und daher nichts verdienen können.
Wenn sie arbeiten, haben sie ja Verdienst - und dadurch die FT-Lohnfortzahlung nicht nötig! Daher ist es nicht vorgesehen, dass es z.B. 8 Std Arbeitslohn + 8 Std Feiertagsausgleich gibt.
Entweder das eine oder das andere.
Weil dann natürlich jeder sagt: "Wozu soll ich dann am FT arbeiten, wenn ich auch mit Ausschlafen mein Geld kriege ...", darum zahlen viele Arbeitgeber als Anreiz =Belohnung einen Zuschlag auf alle am FT gearbeiteten Std.
(Proberechnung: Arbeitslohn + 100 % Zuschlag sind auch wie 2x bezahlte Stunden, nicht wahr?)
Gesegnete Pfingsten wünscht schon mal
B.
Hallo @Stehimwald ,
abgesehen davon, dass die Frage aus 2018 stammt:
hier ist es eigentlich ganz gut beschrieben:
Bei Beschäftigten mit wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben, kann sich die Frage stellen, welches lokale Feiertagsrecht (welche Feiertage) anzuwenden ist. Maßgeblich für die Feiertage sind weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmenden, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmenden, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten."
Gruß, vw
Ja, danke, damit ist die Frage nach dem Anspruch /dem zuständigen Bundesland wirklich gut geklärt.
Meine Antwort bezog sich auf die 2. Frage, die darin mitschwang:
"Bekommt man die Arbeitsstunden ZUSÄTZLICH zu den vollen Feiertagsstd. bezahlt?" - und darauf lautet die Antwort: Nein, sonst wäre das "doppelt gemoppelt".
Wer am 8-Std-Tag bspw. 3 Std arbeitet, bekommt 5 Feiertagsstd. und 3 Arbeitsst bezahlt - und (hoffentlich) noch Feiertags-Zuschlag.
#schon von 2018:
Dass dieses Thema öfters mal angesehen wird, sagt mir, dass ich nicht die einzige bin, die darüber nachdenken muss.
Hilft es dem damaligen Fragesteller nicht mehr, so doch einem neuen ...
(Sonst könnte man ja alle älteren Chats löschen. Das wäre aber echt schade, denn ich fand darin schon oft hilfreiche Ansätze. Unsicherheiten wachsen doch fast so schnell nach wie Unkraut bei Mairegen.)