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Arbeitsbescheinigung § 312a EU

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letzte Antwort am 23.08.2023 15:47:45 von Claudia-FU
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Claudia-FU
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Laut Arbeitsagentur soll ich eine Bescheinigung für die Zeit vom 01.06.2017 bis 30.06.2023 für eine Arbeitnehmerin erstellen, die in Österreich lebt. Die Daten habe ich so bei der DÜ Arbeitsbescheinigung erfasst, diese Eingabe wird von Datev abgelehnt, da nur eine Eingabe von max. 60 Monaten erlaubt wäre.  Vor allem werden die Arbeitsentgelte bei der Bescheinigung vom 01.07.2018 bis 30.06.2023 (habe jetzt einfach die 60 Monate erfasst) nur für den Zeitraum 01.07.2021 bis 30.06.2023 aufgelistet. Muss ich vor dem 01.07.2021 die Werte manuell in einer Arbeitsbescheinigung erfassen? Ich hatte bisher noch nie eine Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312 a SGB III.

 

DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 


haben Sie unter Abrechnung | DÜ Arbeitsbescheinigungen… "Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III erstellen" ausgewählt und damit die Arbeitsbescheinigung manuell abgerufen?


Berücksichtigt werden in der Arbeitsbescheinigung die Abrechnungsergebnisse der letzten 5 Jahren vor dem Austritt.


Insbesondere:
- Steuerliche Eckdaten für 1 Jahr
- Entgeltdaten für 1 Jahr, wenn darin mindestens 150 Kalendertage mit Entgeltzahlung liegen, ansonsten für 2 Jahre
- Arbeitszeiten für 3,5 Jahre
- SV-Daten und Fehlzeiten für 5 Jahre.


Diese und weitere Informationen zu Ihrem Sachverhalt finden Sie in unserem Dokument 1070717 - Lohn und Gehalt: Arbeitsbescheinigung / Bescheinigung Nebeneinkommen übermitteln (BEA).

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Claudia-FU
Aufsteiger
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Hallo Herr Platz,

 

einige Angabe von Ihnen kann ich leider in der Arbeitsbescheinigung nicht finden. Obwohl ich die richtige Bescheinigung habe. Ausgedruckt steht drauf: DÜ-Protokoll Arbeitsbescheinigungen EU nach § 312 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch für den Bescheinigungszeitraum 01.07.2018 -30.06.2023

 

Bei Punkt 2 Angaben zum Beschäftigungsverhältnis steht bei Punkt 2.1 zwar in den letzten 5 Jahren beschäftigt, aber hier wird das Datum von 01.06.2017 bis 30.06.2023 aufgeführt. 

 

In Punkt 4 wird die Arbeitszeit nur vom 01.07.2021 bis 30.06.2023 bescheinigt, obwohl in den Stammdaten der selbe Wert seit Beschäftigungsbeginn am  01.06.2017 drin steht. 

 

Bei Punkt 5 Arbeitsentgelt sind zwei Jahre aufgeführt 01.07.2021 bis 30.06.2023, auch hier sind keine Tage ohne Entgeltzahlung vorhanden. 

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letzte Antwort am 23.08.2023 15:47:45 von Claudia-FU
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